Der Tarifvertrag des BFFS für Schauspieler

Nachfolgend der Link zum Schauspielsertarifvertrag als PDF-Datei: Schauspieltarifvertrag 1. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt: 1.1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 1.2. Sachlich: Für die nicht öffentlich-rechtlich organisi erten Betriebe zur Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen. 1.3. Persönlich: Für alle Film- und Fernsehschaffenden im Sinne des Manteltarifvertrages zwi- schen Allianz Deutscher Produzenten – Fi lm und Fernsehen e. V. und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di vom 21.11.2011, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen zur Erbringung einer schau- spielerischen Tätigkeit beschäftigt werden (im Folgenden „Schauspielerinnen“ 1 genannt). Die schauspielerische Tätigkeit ist eine Darstellung, die zumindest eine weiter lesen

Reichweite und Wirkung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

a) Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen kommt ein dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen. b) Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den Verstorbenen grundsätzlich nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten im vertrauli-chen Gespräch mit der ausdrücklichen Erklärung, sie nicht veröffentlichen zu wollen („Sperrvermerk“), getätigt hat. c) Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf Buchver-öffentlichungen („VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE“). BUNDESGERICHTSHOF TEIL-URTEIL VI ZR 248/18 vom 29. November 2021 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 (Ah), § weiter lesen

Der Zusammenschluss von CTS Eventim mit den Four Artists Agenturen stellt eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar und ist kartellrechtswidrig

Der Zusammenschluss von CTS Eventim mit den Four Artists Agenturen, der – insbesondere wegen noch ungünstigerer Bedingungen für einen nachstoßenden Wettbewerb – die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lässt, stellt ohne weiteres eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar BGH BESCHLUSS KVR 34/20 vom 12. Januar 2021 – CTS Eventim/Four Artists GWB § 36 Abs. 1 Satz 1 a) Für die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung genügt es, wenn die Marktmacht ausgleichende Wirkung des Wettbewerbs durch eine Veränderung der markt- und unter-nehmensbezogenen Strukturen in noch höherem Maße eingeschränkt wird, als dies schon vor dem Zusammenschluss der Fall war. Die Anforderungen an die weiter lesen

Kein Entschädigungsanspruch eines 44-jährigen wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung für junge Zielgruppe (18-28 Jahre)

Bundesgerichtshof zu einem Entschädigungsanspruch wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung Urteil vom 5. Mai 2021 – VII ZR 78/20 Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Werkverträge zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über eine Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung entschieden. Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf: Der seinerzeit 44-jährige Kläger wollte im August 2017 ein von der Beklagten veranstaltetes Open-Air-Event in München besuchen, bei dem über 30 DJs elektronische Musik auflegten. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, ein Vorverkauf fand nicht statt. Ein Ticket konnte weiter lesen

Eine identifizierende Berichterstattung über ein Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ ist zulässig.

Eine identifizierende Berichterstattung über ein Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ ist zulässig. So liegt entgegen der Annahme des Senats in seiner Entscheidung vom 7. Januar 2016 kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wonach der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Nach der Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 -1 BvR 16/13, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nämlich abweichend zu verstehen, und zwar primär als Gewährleistung, die insbesondere vor intransparenter Verarbeitung und Nutzung von Daten durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass weiter lesen

Eine nach § 96 NV Bühne rechtswidrig ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung gegen das Verbot der Benachteiligung ist nach § 134 BGB unwirksam

Verstößt eine nach § 96 NV Bühne ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG, hat dies nach § 134 BGB die Unwirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung zur Folge. § 15 Abs. 6 AGG steht dem nicht entgegen. BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.3.2019, 7 AZR 237/17

Der Normalvertrag Bühne (NV Bühne) – tarifvertragliche Regelung für Bühnenbeschäftigte ohne Musiker

Regelungen des NV Bühne Für öffentlich-rechtliche Theater sind zwei unterschiedliche Tarifverträge zu beachten. Von besonderer Bedeutung aufgrund seiner Reichweite ist der Normalvertrag (NV) Bühne. Danebene gibt der Tarifvertrag für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) die noch verbliebene Sonderregelung. Der 2003 in Kraft getretene NV Bühne hat die zuvor schon tarifvertraglichen Regelung des NV Solo (für Solokünstler), des NV Chor/Tanz (für Opernchöre und Tanzgruppen), des Bühnentechnikertarifvertrag BTT (für technische Angestellte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit) und des Bühnentechnikertarifvertrag Landesbühne BTTL (für technische Angestellte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Landesbühnen) ersetzt. Der NV Bühne entfaltet für die nachfolgenden Personengruppen Geltung: Schauspieler Sänger weiter lesen

Eine generelle auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei Erwerb eines Kunstwerks besteht nicht

a) Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestoh-len worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. a) aa) Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Ei-genbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft. bb) Hat der frühere Besitzer die von dem auf Herausgabe einer weiter lesen

Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes müssen beide Sorgeberechtigten zustimmen

Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. OLG Oldenburg (Oldenburg) 13. Zivilsenat, Beschluss vom 24.05.2018, 13 W 10/18 § 1628 BGB, § 1687 Abs 1 S 1 BGB …

Die Angabe des falschen Künstlers einer Zeichnung in einem Katalog ist ein Mangel und berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag

1. Eine Zeichnung, die entgegen der vom Verkäufer erstellten Katalogbeschreibung nicht der Hand des konkret benannten Künstlers zuzuordnen ist, ist mangelhaft. 2. Ein Verkäufer, der sich hinsichtlich der Herkunftszuordnung entgegen einer schriftlich publizierten Einschätzung eines Experten auf mündliche Angaben anderer Sachverständiger verlässt, handelt arglistig im Rechtssinne, wenn er die Herkunftszuordnung des Experten in seiner Katalogbeschreibung ohne Einschränkung als, ‚fälschlich zugeschrieben‘ bezeichnet, ohne die ihm zugetragenen gegenteiligen mündlichen Angaben hinlänglich kritisch überprüft zu haben. Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 19 U 188/15 vom 03.05.2018

Register anonymer und pseudonymer Werke für urheberrechtlich geschützter Werke

Eintragung gewährleistet maximale Zeitdauer des Urheberrechtsschutzes Das Register anonymer und pseudonymer Werke ist keine Dokumentation sämtlicher urheberrechtlich geschützter Werke, sondern hat Bedeutung für die Schutzdauer von anonymen oder unter Pseudonym veröffentlichten Werken. So können Urheber für Werke, die sie bereits anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht haben, ihren wahren Namen in das Register eintragen lassen und damit den Urheberschutz verlängern. Während der urheberrechtliche Schutz allgemein 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet, erlischt das Urheberrecht bei anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werken bereits 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Wird der wahre Name zur Eintragung in das Register beim DPMA angemeldet, weiter lesen

Schiedsstelle vermittelt bei Streitigkeiten zwischen urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke

Die Schiedsstelle nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz vermittelt bei Streitigkeiten zwischen urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und den Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke. Dazu gehören beispielsweise Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) und Konzertveranstaltern, Diskothekenbetreibern, Sendeunternehmen und Tonträgerherstellern. Daneben befasst sich die Schiedsstelle auch mit Auseinandersetzungen zwischen Sendeunternehmen und Kabelnetzbetreibern. In den Verfahren geht es häufig um die Frage, ob die von den Verwertungsgesellschaften aufgestellten Tarife im Einzelfall anwendbar und angemessen sind. Die Schiedsstelle bemüht sich um eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten. Gelingt dies nicht schon im Laufe des Verfahrens, beispielsweise durch einen Vergleich, so unterbreitet sie den Beteiligten einen Einigungsvorschlag. weiter lesen

Kontakt zu den Vewertungsgesellschaften GEMA, GVL, VG Wort

Verwertungsgesellschaften Kurzbezeichnung Name Internet E-Mail GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte www.gema.de gema@gema.de GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH www.gvl.de gvl@gvl.de VG-Wort Verwertungsgesellschaft Wort – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung www.vgwort.de vgw@vgwort.de VG Bild – Kunst Verwertungsgesellschaft Bild – Kunst www.bildkunst.de info@bildkunst.de VG Musikedition Verwertungsgesellschaft – Rechtsfähiger Verein kraft Verleihung www.vg-musikedition.de info@vg-musikedition.de GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mbH www.guefa.de info@guefa.de VFF Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten mbH www.vff.org antje.bitterlich@vff.org VGF Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH www.vgf.de info@vgf.de GWFF Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten mbH www.gwff.de kontakt@gwff.de AGICOA Urheberrechtschutz Gesellschaft mbH www.agicoa.de info@agicoa-gmbh.de weiter lesen

Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VGWort u.a.) für Künstler und Urheber

Verwertungsgesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Monopol- und Treuhandstellung einer staatlichen Aufsicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt übt diese Aufsicht auf der Grundlage des Verwertungsgesellschaftengesetzes aus. Verwertungsgesellschaften sind privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern und Inhabern von Leistungsschutzrechten (zum Beispiel Komponisten, Schriftsteller, bildende Künstler, Fotografen, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten). Die Berechtigten räumen der jeweiligen Verwertungsgesellschaft ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte sowie Vergütungsansprüche ein. Im Zeitalter der Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke wäre es einem einzelnen Urheber nahezu unmöglich, seine Vergütungsansprüche durchzusetzen. Er ist daher auf die Hilfe einer Verwertungsgesellschaft angewiesen, um die ihm zustehende Vergütung zu erhalten und die widerrechtliche Nutzung seiner Werke und Leistungen zu weiter lesen

Filmrecht/ Fernsehrecht

Es gibt kein besonderes „Filmgesetz“ statt dessen sind vor allem urheberrechtliche Regelungen sowie teils marken- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften heranzuziehen. So wirken bei der Entwicklung, Herstellung, Verwertung und Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen viele Beteiligte unter verschiedenen rechtlichen Ausgangspositionen mit, so dass die jeweiligen rechtlichen nationalen oder internationalen Fragestellungen unterschiedliche Rechtebündel mit sich bringen und Verallgemeinerungen kaum möglich sind.

Bühnenarbeitsrecht

Bühnenrecht betrifft die darstellenden Künste. Es ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, es bündelt vielmehr verschiedene Rechtsgebiete, die in der Praxis erforderlich sind, um die Bühnenthematik zu regeln. Sowohl die Opern- oder Theaterbesucher als auch das Opern- oder Theaterunternehmen, die Bühnenleitung sowie Bühnenkünstler sind davon betroffen. Rechtsgebiete wie Urheber- und Leistungsschutzrecht, Arbeitsrecht, Unternehmensrecht sowie Verfassungsrecht finden ihre Anwendung im Bühnenrecht. Diese haben sich im Laufe der Zeit gemischt mit Bräuchen und Gepflogenheiten der Branche.