Wahrnehmungsberechtigte der VG Wort sind Inhaber von Urheber- und Nutzungsrechten an Sprachwerken einschl. wissenschaftlichen und technischen Inhalts (Autoren, Journalisten, Verlage (schöngeistiger Werke und Sachliteratur).

Die VG Wort nimmt für ihre Mitglieder und deren unter den Wahrnehmungsvertrag fallenden Werke folgende Rechte wahr:

  • Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG),
  • die Vergütungsansprüche aus dem Vermieten und Verleihen von Vervielfältigungsstücken einschließlich Bild- und Tonträger insbesondere die sog. Bibliothekstantieme (§ 27 UrhG),
  • den Vergütungsanspruch gegen Hersteller und Importeure von Geräte- und Tonträgermaterial, die sog. Leerkassetten-/Geräteabgabe gem. § 54 a UrhG,
  • den Vergütungsanspruch für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren, die sog. Pressespiegelvergütung, d.h., das Recht der Vervielfältigung und Wiedergabe von erstmals in Zeitungen erschienenen Artikeln (§ 49 UrhG),
  • das Recht der Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch im Wege der Fotokopie oder ähnlicher Verfahren einschließlich der gesetzlichen Vergütungsansprüche (insbesondere Geräte- und Betreiberabgabe gem. § 54 a UrhG, also die sog. Fotokopierabgabe) wahr. Weiter nimmt die VG Wort auch die Vergütungsansprüche aus der Kabelweiterleitung gewisser Fernsehprogramme wahr.

 

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