E-Musik

Kurzbezeichnung für sog. ernste Musik, worunter im Wesentlichen klassische Musikrichtungen verstanden werden. Sie ist zu unterscheiden von der U-Musik (Unterhaltungsmusik), wobei die Abgrenzung beider Musikarten nicht immer eindeutig vorgenommen werden kann.

Bei den Verwertungsgesellschaften werden je nach Musikart unterschiedlich hohe Vergütungssätze abgerechnet.

U-Musik

U-Musik (im Gegensatz zu E-Musik) wird überwiegend auf der Basis von Tonträgeraufnahmen fortentwickelt und die klassische Form des Komponierens anhand Noten wird im Bereich der Unterhaltungsmusik selten anzutreffen sein.

Nutzen Sie die Rechtsberatung durch einen Fachanwalt.

In rechtlicher Hinsicht wird daher im Bereich der U-Musik im entsprechenden Verlagsvertrag kaum noch eine positive Regelung zur Notenwidergabe zu finden sein; allenfalls die Freizeichnung des Musikverlages von der Verpflichtung zum Notendruck mag aufgenommen sein. Für den Künstler ist dies im allgemeinen weder von Vorteil noch von Nachteil. Gleichwohl empfiehlt sich die Aufnahme einer Notendruckverpflichtung ab eines gewissen Tonträgerverkaufserfolges.