Leistungsschutzrechte und sonstige Leistungen
Im Urheberrecht im weiteren Sinne werden durch das sog. Leistungsschutzrecht sonstige Leistungen auf kulturellem und wissenschaftlichem Gebiet, also Fotografien, denen die erforderliche Schöpfungshöhe fehlt, die Interpretation des ausübenden Künstlers und die Leistungen der Schallplattenhersteller, Filmproduzenten, Sendeunternehmen und Datenbankhersteller geschützt.
Für Werkschaffende die sowohl Urheber als auch ausübende Künstler sind, gilt es beide Arten von Schutzrechten nebeneinander zu „verwalten“. Hierfür kann er sich teilweise der entsprechenden Verwertungsgesellschaften bedienen, indem er dort Mitglied wird. Im musikalischen Bereich sind dies z. B. die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), beide mit Sitz in Berlin. Wer GEMA oder GVL Mitglied ist für den betreibt diese Gesellschaft das Inkasso für bestimmte Verwertungsarten zu einem laut Satzung festgelegten bestimmten Lizenzsatz. Die Wahrnehmung anderer Verwertungsarten wiederum bleibt bei dem Werkschaffenden, bzw. kann von diesem auf Dritte übertragen werden. Ein typisches Beispiel hierfür ist die Einräumung von Nutzungsrechten an einen Verlag.