Klick – und Klage? Fotorecht am Beispiel eines Instagram-Schnappschusses mit Folgen

Rechtlich scharfgestellt von horak Rechtsanwälte Ein Bild sagt mehr als tausend Worte – aber manchmal sagt es vor allem: „Sie haben Post vom Anwalt.“ In Zeiten von Instagram, Stockfotos und rasend schneller Online-Verbreitung ist das Fotorecht für Kreative, Unternehmen und Kulturschaffende wichtiger denn je. Wir zeigen anhand eines fiktiven, realitätsnahen Fallbeispiels, wie schnell ein vermeintlich harmloses Foto rechtlich brisant werden kann – und worauf man unbedingt achten sollte. Der Fall: Die Museumsaufnahme, die teuer wurde Künstlerin Lena B. besucht eine Sonderausstellung in einem renommierten Kunstmuseum in Frankfurt. Die Werke: moderne Skulpturen vor dramatischer Lichtinstallation. Lena macht ein stimmungsvolles Foto mit weiter lesen

Museumsgut sammeln und erwerben

Museen haben die Aufgabe Museumsgut zu sammeln, also zu erwerben. Diese bedeutende Aufgabe findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Museen sollten bereits beim Erwerb von Objekten darauf achten, dass diese Aufgabe rechtlich einwandfrei stattfindet und auch mögliche zukünftige Probleme vorab bedenken. Rufen Sie uns einfach an! Von Pflanzen über Gemälde bis zu Gebeinen kann ein Museum verschiedene Objekte sammeln. Aber auch Möbel und Maschinen, Briefe und Faustkeile können für ein Museum interessant sein. Der Erwerbung von Museumsgut ist komplex, das führt dazu, das jede Regelung individuell unterschiedlich ist. Das Museumsrecht reicht darum vom Kauf von Museumsgegenständen wie neue Kunst- und weiter lesen

Eine generelle auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei Erwerb eines Kunstwerks besteht nicht

a) Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestoh-len worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. a) aa) Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Ei-genbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft. bb) Hat der frühere Besitzer die von dem auf Herausgabe einer weiter lesen