• Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft verwerten
    Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft verwerten

    Verwertungsgesellschaften verwalten und verwerten die Verwertungsrechte aus Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die den jeweiligen Urhebern zustehenden. Urheberrechte sowie weitere Schutzrechte nimmt die Verwertungsgesellschaft als private Einrichtung kollektiv wahr. Dies geschieht treuhänderisch für eine große Gruppe von Urhebern oder Inhabern ähnlicher Schutzrechte. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Diese Aufgabe…

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  • Schöne Künste im juristischen Sinne
    Schöne Künste im juristischen Sinne

    Die schönen Künste im juristischen Sinne beziehen sich auf die Bereiche der Kunst, die durch Gesetze und rechtliche Bestimmungen geschützt sind. Dazu gehören unter anderem Malerei, Bildhauerei, Musik, Literatur, Film und Theater. Diese Kunstformen können durch Urheberrechte, Markenrechte oder andere gesetzliche Regelungen geschützt sein, um sicherzustellen, dass die Künstler angemessen für ihre Arbeit entlohnt werden…

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  • Kunstauktionsrecht anwenden
    Kunstauktionsrecht anwenden

    Das Kunstauktionsrecht bezieht sich auf die rechtlichen Regelungen und Bestimmungen, die den Verkauf und die Auktion von Kunstwerken regeln. Es umfasst eine Vielzahl von rechtlichen Aspekten, die mit dem Kauf, Verkauf und der Versteigerung von Kunstwerken verbunden sind. Im Kunstauktionsrecht werden verschiedene Themen behandelt. Rufen Sie uns einfach an! Vertragsabschluss Die rechtlichen Anforderungen an den…

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Die Panoramafreiheit wird auch Straßenbildfreiheit genannt, sie betrifft beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind. Mit der Panoramafreiheit wird nämlich das Urheberrecht eingeschränkt. Diese Einschränkung soll es jedem erlauben, urheberrechtlich geschützte Werke bildlich wiederzugeben. Der Fotograf muss den Urheber des Werkes somit nicht um Erlaubnis bitten.



Kunstrecht & Kulturrecht – Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht, Lizenzrecht, Musikrecht, Filmrecht, Bühnenrecht, Bildrecht, Fotorecht, Galerierecht, Auktionsrecht, Verlagsrecht, geistiges Eigentum, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

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In den meisten Urheberrechtsordnungen wird diese generelle Freistellung unterdessen durch individuelle Beschränkungen ausgemalt, um dem Urheber in seiner Rechtsstellung nicht zu viel aufzubürden.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Frei zugängliche Plätze, wie Marktplätzen, Straßen oder Häuser dürfen fotografiert werden. Nicht erst in Zeiten von Google Streetview & Co. fragt sich jedoch die Reichweite der Panoramafreiheit. So darf also all das fotografiert werden, was von öffentlichem Grund einsehbar ist, ohne dass hierzu weitere Hilfsmittel, wie eine Leiter, erforderlich wäre. Innen liegende Gewerke gehören nicht dazu. Bei Aufnahmen aus der Sicht von frei begehbaren Privatgrundstücken muss der Grundstückseigentümer zustimmen. Dem Grundstückseigentümer steht das Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus gemacht werden.

Es gilt der Grundsatz der Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Das Erstellen von Sachaufnahmen (Gebäude, Fahrzeuge oder Landschaften) sowie Tieraufnahmen ist grds. gestattet, wenn die abgelichteten Gegenstände von öffentlichen Verkehrswegen einzusehen sind.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.


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Entsprechendes gilt für ein Konzert, einen Event oder eine Sportveranstaltung. Ganz abgesehen von Fragen der Personenfotos gilt hier ebenfalls der Eigentümer/Veranstalter als ausschließlicher Rechteinhaber. Daher dürfen keine Fotografien angefertigt oder verwertet werden. Selbst das private Verwerten, erst Recht ein solches zB auf Facebook & Co ist rechtswidrig.

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden



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  • Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft verwerten

    Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft verwerten

    Verwertungsgesellschaften verwalten und verwerten die Verwertungsrechte aus Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die den jeweiligen Urhebern zustehenden. Urheberrechte sowie weitere Schutzrechte nimmt die Verwertungsgesellschaft als private Einrichtung kollektiv wahr. Dies geschieht treuhänderisch für eine große Gruppe von Urhebern oder Inhabern ähnlicher Schutzrechte. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Diese Aufgabe…

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  • Schöne Künste im juristischen Sinne

    Schöne Künste im juristischen Sinne

    Die schönen Künste im juristischen Sinne beziehen sich auf die Bereiche der Kunst, die durch Gesetze und rechtliche Bestimmungen geschützt sind. Dazu gehören unter anderem Malerei, Bildhauerei, Musik, Literatur, Film und Theater. Diese Kunstformen können durch Urheberrechte, Markenrechte oder andere gesetzliche Regelungen geschützt sein, um sicherzustellen, dass die Künstler angemessen für ihre Arbeit entlohnt werden…

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  • Kunstauktionsrecht anwenden

    Kunstauktionsrecht anwenden

    Das Kunstauktionsrecht bezieht sich auf die rechtlichen Regelungen und Bestimmungen, die den Verkauf und die Auktion von Kunstwerken regeln. Es umfasst eine Vielzahl von rechtlichen Aspekten, die mit dem Kauf, Verkauf und der Versteigerung von Kunstwerken verbunden sind. Im Kunstauktionsrecht werden verschiedene Themen behandelt. Rufen Sie uns einfach an! Vertragsabschluss Die rechtlichen Anforderungen an den…

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  • Panoramafreiheit ausnutzen

    Panoramafreiheit ausnutzen

    Die Panoramafreiheit wird auch Straßenbildfreiheit genannt, sie betrifft beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind. Mit der Panoramafreiheit wird nämlich das Urheberrecht eingeschränkt. Diese Einschränkung soll es jedem erlauben, urheberrechtlich geschützte Werke bildlich wiederzugeben. Der Fotograf muss den Urheber des Werkes somit nicht um…

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