Kunst- und Kulturrecht 2026 – Wenn Paragrafen tanzen lernen

Es war einmal, in einem kleinen Theater in den 1980er-Jahren: Herr Wagner, Regisseur mit großen Träumen, probte seine Inszenierung und hoffte, dass niemand fragen würde, ob die Musik eigentlich lizenziert war. Urheberrecht war damals etwas für Spezialisten – wichtig, aber oft erst dann Thema, wenn der Vorhang schon gefallen war. Heute, im Jahr 2026, sitzt Frau Lenz im Büro einer Kanzlei für Kunst- und Kulturrecht, prüft Streaming-Lizenzen für ein internationales Filmprojekt, verhandelt Bühnenrechte für eine moderne Oper und klärt die Bildrechte für eine digitale Ausstellung. Kunst ist global geworden – und das Recht reist mit. Neuerungen 2026 – Wenn Kreativität weiter lesen

Der Tarifvertrag des BFFS für Schauspieler

Nachfolgend der Link zum Schauspielsertarifvertrag als PDF-Datei: Schauspieltarifvertrag 1. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt: 1.1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 1.2. Sachlich: Für die nicht öffentlich-rechtlich organisi erten Betriebe zur Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen. 1.3. Persönlich: Für alle Film- und Fernsehschaffenden im Sinne des Manteltarifvertrages zwi- schen Allianz Deutscher Produzenten – Fi lm und Fernsehen e. V. und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di vom 21.11.2011, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen zur Erbringung einer schau- spielerischen Tätigkeit beschäftigt werden (im Folgenden „Schauspielerinnen“ 1 genannt). Die schauspielerische Tätigkeit ist eine Darstellung, die zumindest eine weiter lesen

Filmrecht/ Fernsehrecht

Es gibt kein besonderes „Filmgesetz“ statt dessen sind vor allem urheberrechtliche Regelungen sowie teils marken- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften heranzuziehen. So wirken bei der Entwicklung, Herstellung, Verwertung und Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen viele Beteiligte unter verschiedenen rechtlichen Ausgangspositionen mit, so dass die jeweiligen rechtlichen nationalen oder internationalen Fragestellungen unterschiedliche Rechtebündel mit sich bringen und Verallgemeinerungen kaum möglich sind.