Die aufgeführten Arbeiten sind Werke im Sinne des Urheberrechts. Man bezeichnet Arbeit im Theater als werkkreatives oder werkinterpretierendes Schaffen. Das Programm dazu ist von der Bühnenleitung vorgegeben und steht unter deren Verantwortung. Die urheberrechtlichen Werke werden von Dirigenten, Regisseuren, Bühnenbildnern, Kostümbildnern sowie Bühnenmitgliedern interpretiert. Juristisch steht ihnen das Recht zu, die Werke zu interpretieren.

Die Diskrepanz zwischen Interpretation sowie die Nutzung der Werke des Urhebers und die programmatische Produktion der Bühnenleitung ist meist ein Tauziehen zwischen Urheber, Interpreten und Bühnenleitung. Urheberpersönlichkeitsrechte wie Werktreue können dabei an Grenzen stoßen.

Regisseure sind in gewisser Weise ebenso Urheber der ihr erstellten Werke, so dass diese mit denen des eigentlichen Urhebers kollidieren können. Zwischen Werkautor, Regieurheber und Bühnenleitung können Konflikte entstehen.

Neben Liveaufführung kann die Übertragungen von Aufführungen im Radio und Fernsehen das Gestalten von Verträgen erfordern. Ebenso beim Festhalten der Aufführungen auf Tonträgern oder Tonbildträgern und deren Vervielfältigung ist die Gestaltung eines individuellen Vertrags zu empfehlen.

Die Gestaltung von Verträgen gehört zu unseren Aufgaben. Lassen Sie sich beraten!