Mit Fertigstellung einer Komposition stehen dem Schöpfer die alleinigen Nutzungsrechte von Gesetzes wegen zu. Laut Urheberrecht bedarf es keiner zusätzlichen Handlung, um einen Schutz der eigenen kreativen Leistung zu erwirken. Um später nachweisen zu können Rechteinhaber zu sein, kann es aber sehr sinnvoll sein, zu einem frühen Zeitpunkt eine Beweislage zu seinen Gunsten zu schaffen.

Dies kann durch Hinterlegung der Komposition bei einem unbeteiligten, neutralen Dritten (z. B. Rechtsanwalt, Notar, etc.) erfolgen.

Siehe auch: Hinterlegung beim Kreativtresor oder einem vergleichbaren Dienst: www.kreativtresor.de .