Der Fotograf kann seinen bürgerlichen Namen oder einen frei gewählten Künstlernamen als Auszeichnung für sein Foto anwenden. Nennung andere Personen oder Institutionen stattdessen sind ausgeschlossen. Diese können höchstens als Namenszusatz – wie ein Firmenname – genannt werden. Das Persönlichkeitsrecht des Urhebers kann nicht auf Dritte übertragen werden. Möchte der Fotograf jedoch eine werbewirksame Nennung erzielen, so kann er seine Internetadresse in Form seines Namens oder Künstlernamens nennen.

In der Veröffentlichung sollte das Foto eindeutig dem Urheber zuzuordnen sein, schreibt das Urheberrecht vor. Das kann die Namensnennung unmittelbar neben dem Foto sein aber auch ein eindeutig zuordenbarer Verweis. Wahllos geführte Namenslisten ohne Bezug zum Bild sind juristisch gesehen falsch.

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