Neben dem Autor eines Filmdrehbuchs stehen in der Regel weiteren Personen ebenfalls Rechte zu:
Personal etwaige Rechte
Regisseur eigene Urheberrechte
Produzent Leistungsschutzrechte
Kameramann eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit
Tonmeistert eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit
Cutter eventuell bei erheblicher gestalterischer Tätigkeit
Kostümbildner bei eigener schöpferischer Leistung
Szenenbildner bei eigener schöpferischer Leistung
Filmdarsteller §§ 73-83 UrhG, keine Miturheberschaft am Gesamtwerk
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