Die Rechtsprechung hat im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier bestimmte Sphären entwickelt, nach denen ein Eingriff in die Rechte des Fotografierten erlaubt sein kann oder nicht.
Öffentlichkeitssphäre: Allgemein zugängliche Öffentlichkeit; Aufnahme von Fotos grds erlaubt.
Sozialsphäre: Die soziale Umgebung der abgelichteten Person (z.B. im Beruf); Güterabwägung erforderlich, also Aufnahme von Fotos im Zweifel grds. verboten, es kann jedoch als Ergebnis der Abwägung auch ein Erlaubt sein folgen.
Privatsphäre: Der private Bereich der abgelichteten Person (z.B. bei privaten Freunden/ in der Familie); Güterabwägung erforderlich, also Aufnahme von Fotos in der Regel eher verboten, in seltenen Fällen kann jedoch als Ergebnis der Abwägung auch ein Erlaubt sein folgen.
Intimsphäre: Intim-Bereich des Fotografierten (Gefühle, Gesundheit, Sexualleben, Intimitäten); grds Fotografien verboten.
Daher sind Fotos von kranken Prominenten oder nackten Personen der Zeitgeschichte verboten.