Beinhaltet in Bezug auf die eingeräumten Verwertungsarten (z.B. Vervielfältigung) das ausschließliche Nutzungsrecht an dem lizenzierten Gegenstand. Der Erwerber des Rechts ist der alleinige Rechteinhaber und kann gegen Dritte vorgehen, die unerlaubt Verwertungshandlungen vornehmen.

Selbst der ursprüngliche Rechteinhaber, darf das eigene Werk nicht mehr verwerten, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien ein entsprechender Vorbehalt vereinbart.