Zweckübertragung bei Verträgen

Die Regelungen der Zweckübertragung sind bedeutend für das Urheberrecht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Unzureichende Vereinbarung Sobald es in einem Vertragsverhältnis keine oder nur eine unzureichende Vereinbarung hinsichtlich der Nutzungsrechte gibt, greift die Zweckübertragung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Inhalt der Zweckübertragungslehre Bei der Zweckübertragungslehre umfasst der Vertrag nur die erforderlichen Nutzungsrechte. Das heißt die Rechte also für den eigentlichen Zweck des Vertrages. Alle weiteren Rechte sind weiterhin dem Urheber vorbehalten.   Zweck der Zweckübertragung Die Zweckübertragung soll den Urheber schützen. Es wird nämlich angenommen, dass er seine Rechte nicht über den Vertragszweck hinaus übertragen wollte. Somit weiter lesen

Register anonymer und pseudonymer Werke für urheberrechtlich geschützter Werke

Eintragung gewährleistet maximale Zeitdauer des Urheberrechtsschutzes Das Register anonymer und pseudonymer Werke ist keine Dokumentation sämtlicher urheberrechtlich geschützter Werke, sondern hat Bedeutung für die Schutzdauer von anonymen oder unter Pseudonym veröffentlichten Werken. So können Urheber für Werke, die sie bereits anonym oder unter Pseudonym veröffentlicht haben, ihren wahren Namen in das Register eintragen lassen und damit den Urheberschutz verlängern. Während der urheberrechtliche Schutz allgemein 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet, erlischt das Urheberrecht bei anonym oder unter Pseudonym veröffentlichten Werken bereits 70 Jahre nach der Veröffentlichung. Wird der wahre Name zur Eintragung in das Register beim DPMA angemeldet, weiter lesen