BGH-Urteil vom 01.12.1999 – I Cr 49/97 (KG)

  1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht denen den Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Werden diese Vermögenswerte Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu.
  2. Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interesse noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.

(§ 823 Abs. 1 BGB in Verb. mit den §§ 22, 23 KUG.)