Sphärentheorie vom Bundesverfassungsgericht:

  1. Intimsphäre
    Das Grundgesetz schützt die Intimsphäre. Ein Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist in der Regel unter keinen Umständen zu rechtfertigen.
  2. Privatsphäre
    Des Weiteren gibt es eine nachgelagerte Privatsphäre, sie rangiert nach der Intimsphäre und ist anders im sozialen Bezug. Ein Eingriff ist nicht durchweg ausgeschlossen, richtet sich aber trotzdem nach festen Regeln. Belange des Gemeinwohls müssen beispielsweise vorliegen, um diese Schweigepflicht angreifen zu können.
  3. Sozialsphäre
    Mit der beruflichen, politischen oder ehrenamtlichen Beschäftigung agiert der Mensch in einem weiteren Bereich. Nämlich als „soziales Wesen“ im Austausch mit anderen Menschen, er bewegt sich in der Sozialsphäre. Der Schutz gegen Veröffentlichungen ist in dieser Sphäre verhältnismäßig gering. Eine Intervention ist meist erlaubt, es sei denn es kommen Faktoren hinzu, die den Persönlichkeitsschutz dominieren lassen.
  4. Öffentlichkeitsbereich
    Der Bereich, in dem sich Person bewusst an die Öffentlichkeit wenden und sich öffentlich äußern nennt man Öffentlichkeitsbereich. Dieser Bereich ist schwer von der Öffentlichkeit abzugrenzen und berührt das Persönlichkeitsrecht kaum. Es besteht daher relativ wenig Erklärungsbedarf.

Besteht großes öffentliches Interesse an einem Ereignis, setzt sich die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch. Es können nämlich Spannungen auftreten zwischen dem Schutz eines Betroffen durch das Persönlichkeitsrecht und der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit, die erforderlich ist, um das öffentliche Interesse an einem Ereignis zu befriedigen. Lösung ist die sogenannte Güterabwägung zwischen den Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

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