Neben dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist vor allem § 201a StGB (eingeführt 2004) zu beachten.
Nach §201a Abs. 1 StGB darf der Fotograf durch die Aufnahme den höchstpersönlichen Lebensbereich der abzubildenden Person nicht verletzten. Dies umfasst beispielsweise das heimliche Ablichten einer Person in deren Wohnung, in deren Garten, im Krankenzimmer, sowie in Büros oder Geschäftsräumen. Der Gesetzgeber wollte die klassische Paparazzi-Fotografie, ob von professionellen Paparazzi oder von privaten Voyeuren, verbieten. Allerdings wird die Vorschrift anhand der Verfassung insbesondere im Zusammenhang mit der Pressefreiheit bei der Frage der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs einschränkend auszulegen sein. Dies gilt jedoch nur für reine Pressefotografien und grds. nicht für sonstige Fotografien.
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.