Mitgliedschaft in Verwertungsgesellschaften

Eine Mitgliedschaft in den jeweiligen Verwertungsgesellschaften ist keine Pflicht noch wird durch sie ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht begründet. Es steht also jedem Werkschaffenden frei, ob er die Mitgliedschaft in einer solchen Verwertungsgesellschaft anstrebt oder die Lizenzgebühren für die Verwertung seiner Werke bei dem Verwerter selbst geltend machen möchte, was ihn meistens jedoch rein praktisch vor kaum zu bewältigende organisatorische Aufgaben stellt.