Das Bühnenarbeitsrecht spielt im Theaterrecht bzw im Bühnenrecht eine zentrale Rolle. Das Theater, Opern oder Tanzhäuser sind ein Arbeitsbereich in dem dauernd neue kreative Strömungen vorherrschen. Dies wirkt auf die individuelle Entfaltung des Personals aus.
Spielzeiten sind zeitlich begrenzt, deswegen ist es für den Kunstbereich des Theaters oder der Oper typisch, dass die Arbeitsverträge befristet sind. Wenn der Zeitraum eine Spielzeit umfasst, heißt es Spielzeitenvertrag. Handelt es sich um das Stück, so heißt es Stückvertrag.
Da es im Grunde keine Kündigungen gibt, ist auch der Kündigungsschutz nicht enthalten im Bühnenarbeitsrecht. Die wiederkehrenden Spielzeitenverträge enden, wenn erklärt wird, dass die Spielzeit vorbei ist und die Verträge nicht verlängert werden.
Der entsprechende Einsatz des Personals im vertraglichen Fach – z.b. nach Individualität, ist festgeschrieben im Bühnenarbeitsrecht und von großer Bedeutung. Die Urlaubsthematik ist für die Solisten wichtig, welche durch den Freiraum an anderen Bühnen gastieren können und so auch bei Film und Fernsehen arbeiten können. Ist die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen behindert, so entstehen dadurch juristische Besonderheiten: dies kann geschehen, wenn die Bühnenleitung dem Bühnenmitglied weniger Auftritte als vereinbart ermöglich. Diese Situation nennt sich Annahmeverzug. Ein Annahmeverzug entsteht durch Absagen von garantierten Aufführungen aber auch, wenn eine Person der Bühne erkrankt ist.
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