Verwertungsgesellschaften für Film und Fernsehen

Zu den Film-/Fernseh-Verwertungsgesellschaften zählen GWFF, GÜFA, VG Bild-Kunst, VGF sowie VFF. Rufen Sie uns einfach an! Im Bereich des Kinofilms nehmen folgende folgende Verwertungsgesellschaften die Rechte für die Filmhersteller wahr. Der Filmhersteller kann sich aussuchen, in welcher Verwertungsgesellschaft er Mitglied wird, er macht das regelmäßig von dem Umfeld  abhängig, dem er sich selbst zuordnet: Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Die GWFF nimmt im wesentlichen die an Filmlizenzhändler abgetretenen Urheber- und Produzentenleistungsschutzrechte wahr. Lassen Sie sich deutschlandweit beraten und vertreten. Sie finden uns in bedeutenden Metropolen. Nutzen Sie eine erste Beratung. Mitglieder der GÜFA sind Produzenten weiter lesen

Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft verwerten

Verwertungsgesellschaften verwalten und verwerten die Verwertungsrechte aus Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die den jeweiligen Urhebern zustehenden. Urheberrechte sowie weitere Schutzrechte nimmt die Verwertungsgesellschaft als private Einrichtung kollektiv wahr. Dies geschieht treuhänderisch für eine große Gruppe von Urhebern oder Inhabern ähnlicher Schutzrechte. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Diese Aufgabe entspricht sozusagen der gewerkschaftlichen Funktion einer Solidargemeinschaft. Die Institution tritt als Vertretung der Urheber gegenüber den wirtschaftlich stärkeren Rechteverwertern auf und kontrolliert die Einhaltung der Meldepflicht bei der Nutzung von Werken. Rufen Sie uns einfach an! Nutzen Sie eine erste Beratung. Lassen Sie sich deutschlandweit beraten weiter lesen

Der Zusammenschluss von CTS Eventim mit den Four Artists Agenturen stellt eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar und ist kartellrechtswidrig

Der Zusammenschluss von CTS Eventim mit den Four Artists Agenturen, der – insbesondere wegen noch ungünstigerer Bedingungen für einen nachstoßenden Wettbewerb – die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung erwarten lässt, stellt ohne weiteres eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar BGH BESCHLUSS KVR 34/20 vom 12. Januar 2021 – CTS Eventim/Four Artists GWB § 36 Abs. 1 Satz 1 a) Für die Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung genügt es, wenn die Marktmacht ausgleichende Wirkung des Wettbewerbs durch eine Veränderung der markt- und unter-nehmensbezogenen Strukturen in noch höherem Maße eingeschränkt wird, als dies schon vor dem Zusammenschluss der Fall war. Die Anforderungen an die weiter lesen