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Die nachfolgende Checkliste dienst der grundsätzlichen Orientierung:
Vertragstypus grundsätzlich passend?
Künstlerexklusivvertrag/ Bandübernahmevertrag etc; dabei kommt es nicht auf die Vertragsüberschrift, sondern den Vertragsinhalt an. Ggfs kann das Gewollte in einer “Präambel” zu Beginn des Vertrags als beabsichtigte “Geschichte” zur Auslegungshilfe niedergeschrieben werden.

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Vertragsgegenstand richtig und möglichst exakt definiert?
Der Vertragsgegenstand stellt rechtlich das Herz des Vertrages dar; hier sollten keinerlei Unklarheiten verbleiben. Ggfs können einzelne Begriffe in einem gesonderten Paragrafen definiert werden. Der Vertragsgegenstand wird häufig durch weitere Detailregelungen zur Rechteeinräumung, Exklusivität, Werbung mit Leben gefüllt.
Vertragsparteien richtig und exakt definiert?
Beide Vertragsparteien müssen exakt und richtig bezeichnet werden. Bei Firmen muss der richtige Zusatz, wie AG, GmbH, GmbH & Co KG, Ltd. etc verwendet werden. Des weiteren sollte aus Gründen der Klarstellung die Registernummer hinzugefügt werden.

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Vertragsbeginn/ Dauer des Vertrages/ Kündigungsmöglichkeiten?
Vertragsbeginn ist zumeist Unterzeichnung, die Vertragsdauer ist in Musikverträgen häufig fest vereinbart, typischerweise 1-3 Jahre mit Verlängerungsoption. Die Vertragsdauer kann auch auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden etc.
Bitte beachten Sie: die Checkliste für Musikverträge ersetzen keine anwaltliche Individualberatung oder -anpassung. Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten, der sich im Musikrecht auskennt.

Wir beraten Sie im persönlichen Gespräch, online oder per Telefon. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung.
Vertragsgebiet richtig?
Als Vertragsgebiet wird häufig Deutschland, deutschsprachiger Raum in Form von Deutschland/ Österreich/ Schweiz, europäische Union oder auch weltweit vereinbart.
Lizenzgebühren vollständig vereinbart?
Als Basis wird im Künstlervertrag häufig der HAP verwendet, in anderen Verträgen auch Umsatzlizenzgebühren, Stücklizenzgebühren oder Pauschallizenzgebühren. Die verschiedenen Nutzungsarten müssen ggfs berücksichtigt werden, Downloads gelten zB als eigene Nutzungsart. Eventuelle Rabatte für Events, Sonderaktionen etc sollten Berücksichtigung finden.
Details zum Vertragsgegenstand vollständig?
- Rechteeinräumungen und Rechterückfall vollständig vereinbart? (Innerhalb des Vertragsgegenstandes stellt die Rechteeinräumung und deren exakte Darstellung die wichtigste Position dar. Das Fehlen eines Rechtes kann zu einem späteren kostenpflichtigen Rechteerwerbszwang führen.)
- Exklusivität der Rechteeinräumung? (Es existieren unterschiedliche voll-/ teil-/ nicht-exklusive Möglichkeiten der Lizensierung=Rechteeinräumung)
- Pflicht zur Veröffentlichung exakt vereinbart? (Zusammen mit einem besten Bemühen im Bereich Werbung stellt die Veröffentlichungsverpflichtung eine wichtige Grundlage dar)
- Mitwirkungsrechte und Mitwirkungspflichten? (Aufgrund des teils werkvertraglichen Charakters kann an Mitwirkungspflichten insbesondere der Künstler bei Werbeauftritten sowie an Mitwirkungsrechte bei der künstlerischen Gestaltung gedacht werden, gerade im Zusammenhang mit Remixen, Titelreihenfolge und -auswahl, Coverdesign etc)
- Qualität und Quantität der vereinbarten Leistungen? (In der Regel empfiehlt sich die Vereinbarung bestimmter Qualitäten und Quantitäten)
- Werbung und Merchandising? (Pflichten und Rechte müssen geregelt sein; dies beginnt schon mit der Inhaberschaft der Merchandisingrechte und anderer Nebenrechte)
- Vertragsstrafen oder Freistellungen? (Handlungs- oder Unterlassungspflichten können zur Untermauerung mit Vertragsstrafevereinbarungen oder – im Gegenteil – mit einer Freistellungsvereinbarung versehen werden)
Wer trägt welche Vertrags- und Folgekosten?
Zu jeder einzelnen vertraglichen Leistungsposition kann eine Kostenposition sinnvoll sein. Zu Klären ist in der Regel auch, ob Kosten verrechnet oder bezahlt werden.
Zahlungen und Rechnungslegung klar vereinbart?
Neben der Vereinbarung der Lizenzgebühren und der Kosten muss in sachlicher und zeitlicher Hinsicht die Zahlungen, ggfs Vorschussvereinbarungen, und die Rechnungslegung einschliesslich steuerlicher Aspekte – insb. Umsatzsteuerpflicht? – bestimmt werden.
Die einzelnen Musikcheckpunkte sind nicht für einen konkreten Einzelfall wiedergegeben und ersetzen keine anwaltliche Vertragsgestaltung. Es wird keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder auch nur Aktualität übernommen werden, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen (Gesetze, Rechtsprechung usw.) stetig ändern.
Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Lassen Sie sich deutschlandweit beraten und vertreten. Sie finden uns in bedeutenden Metropolen.
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