• Was wir für Sie leisten können
    Was wir für Sie leisten können

    Wir beraten Künstler, Musiker, Komponisten, Texter, Produzenten sowie Medien-, Verlags-, Produktions- und Vertriebsunternehmen aller Größen in allen Fragen des nationalen und internationalen Kunst- und Kulturrechts. Wir sind Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht und können uns für Sie verständlich ausdrücken. Rufen Sie uns einfach an! Unser Leistungssprektrum reicht von der Gestaltung und Prüfung von Verträgen über…

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  • Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft verwerten
    Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft verwerten

    Verwertungsgesellschaften verwalten und verwerten die Verwertungsrechte aus Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft, die den jeweiligen Urhebern zustehenden. Urheberrechte sowie weitere Schutzrechte nimmt die Verwertungsgesellschaft als private Einrichtung kollektiv wahr. Dies geschieht treuhänderisch für eine große Gruppe von Urhebern oder Inhabern ähnlicher Schutzrechte. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Diese Aufgabe…

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  • Schöne Künste im juristischen Sinne
    Schöne Künste im juristischen Sinne

    Die schönen Künste im juristischen Sinne beziehen sich auf die Bereiche der Kunst, die durch Gesetze und rechtliche Bestimmungen geschützt sind. Dazu gehören unter anderem Malerei, Bildhauerei, Musik, Literatur, Film und Theater. Diese Kunstformen können durch Urheberrechte, Markenrechte oder andere gesetzliche Regelungen geschützt sein, um sicherzustellen, dass die Künstler angemessen für ihre Arbeit entlohnt werden…

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Für alle Kaufleute und Unternehmen ergänzt und modifiziert das Handelsgesetzbuch (HGB) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.


Kunstrecht & Kulturrecht – Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht, Lizenzrecht, Musikrecht, Filmrecht, Bühnenrecht, Bildrecht, Fotorecht, Galerierecht, Auktionsrecht, Verlagsrecht, geistiges Eigentum, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

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Erwerb

Beim Erwerb und Verkauf von Fotos ist es rechtspraktisch einen schriftlicher Vertrag abzuschließen, der nicht nur die Verwendung des körperlich erstellten Lichtbildes beinhaltet, sondern auch die Einräumung von darüberhinausgehenden Nutzungsrechten. Die Schriftform ist entgegen der gängigen Praxis aus Sicht des Erwerbers unbedingt zu empfehlen, weil dieser später die Darlegungs- und Beweislast hat, dass seine Verwendung rechtlich gestattet war. Darüber hinaus sind typischerweise alle weiteren Gegenstände eines Lizenzvertrages enthalten (Lizenzgebühr, Lizenzeinräumung, Lizenzbestand, Gewährleistung, Haftung). Bei der Lizenzeinräumung wird in der Regel das Bearbeitungsrecht – anders als in üblichen Urheberlizenzverträgen – mit umfasst.



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Wir vertreten Fotografen, Fotoagenturen, Fotoarchive und Fotoverwertungsgesellschaften. Nutzen Sie eine erste Beratung.

Verkauf

Beim Verkauf von Fotos sind häufig sehr weitreichende Rechteeinräumungen anzutreffen, in denen der Fotograf seine Fotografie quasi vollständig (bis auf Urheberpersönlichkeitsrechte) veräußert. Derartig umfassende Rechteveräußerungen sind allenfalls in Ausnahmefällen und bei entsprechend hoher Vergütung darstellbar. Je mehr Nutzungsrechte verkauft werden sollen, desto höher sollte die Lizenzgebühr ausfallen. Aus Sicht des Fotografen erscheint darüber hinaus ein möglichst weitreichender Haftungsausschluss empfehlenswert; ein vollständiger Ausschluss dürfte jedoch in der Regel schon deshalb ausscheiden, weil dies den Vertragsgegenstand quasi auf null reduziert. Nach der Zweckübertragungstheorie wird mangels anderweitiger Regelung an Rechten nur übertragen die der Erwerber zur Vertragszweckerfüllung zwingend benötigt. Ferner ist von Bedeutung, dass eine gesetzlich normierte Vergütungspflicht für die Rechtseinräumung besteht.



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  • Panoramafreiheit ausnutzen

    Panoramafreiheit ausnutzen

    Die Panoramafreiheit wird auch Straßenbildfreiheit genannt, sie betrifft beispielsweise Gebäude, Kunst am Bau oder Kunst im öffentlichen Raum, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind. Mit der Panoramafreiheit wird nämlich das Urheberrecht eingeschränkt. Diese Einschränkung soll es jedem erlauben, urheberrechtlich geschützte Werke bildlich wiederzugeben. Der Fotograf muss den Urheber des Werkes somit nicht um…

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  • Mit Fotos handeln

    Mit Fotos handeln

    Für alle Kaufleute und Unternehmen ergänzt und modifiziert das Handelsgesetzbuch (HGB) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Rufen Sie uns einfach an! Erwerb Beim Erwerb und Verkauf von Fotos ist es rechtspraktisch einen schriftlicher Vertrag abzuschließen, der nicht nur die Verwendung des körperlich erstellten Lichtbildes beinhaltet, sondern auch die Einräumung…

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  • Der Normalvertrag Bühne (NV Bühne) – tarifvertragliche Regelung für Bühnenbeschäftigte ohne Musiker

    Regelungen des NV Bühne Für öffentlich-rechtliche Theater sind zwei unterschiedliche Tarifverträge zu beachten. Von besonderer Bedeutung aufgrund seiner Reichweite ist der Normalvertrag (NV) Bühne. Danebene gibt der Tarifvertrag für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) die noch verbliebene Sonderregelung. Der 2003 in Kraft getretene NV Bühne hat die zuvor schon tarifvertraglichen Regelung des NV Solo…

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