Regelungen des NV Bühne

Für öffentlich-rechtliche Theater sind zwei unterschiedliche Tarifverträge zu beachten. Von besonderer Bedeutung aufgrund seiner Reichweite ist der Normalvertrag (NV) Bühne. Danebene gibt der Tarifvertrag für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) die noch verbliebene Sonderregelung.

Der 2003 in Kraft getretene NV Bühne hat die zuvor schon tarifvertraglichen Regelung des NV Solo (für Solokünstler), des NV Chor/Tanz (für Opernchöre und Tanzgruppen), des Bühnentechnikertarifvertrag BTT (für technische Angestellte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit) und des Bühnentechnikertarifvertrag Landesbühne BTTL (für technische Angestellte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Landesbühnen) ersetzt.

Der NV Bühne entfaltet für die nachfolgenden Personengruppen Geltung:

  • Schauspieler
  • Sänger
  • Tänzer
  • Kabarettisten
  • Puppentheaterspieler
  • Dirigenten
  • Kapellmeister
  • Studienleiter
  • Repetitoren
  • Orchestergeschäftsführer
  • Direktoren des künstlerischen Betriebs
  • Regisseure
  • Chordirektoren
  • Choreografen
  • Tanz-/Ballettmeister
  • Trainingsleiter
  • Dramaturgen
  • Disponenten
  • Ausstattungsleiter
  • Bühnenbildner
  • Kostümbildner
  • Lichtdesigner
  • Inspizienten
  • Theaterpädagogen
  • Schauspielmusiker
  • Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs
  • Souffleure
  • Theaterfotografen
  • Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung
  • Bühnentechniker, Bühnenplastiker und Maskenbildner mit überwiegend künstlerischer Ausrichtung.

Normalvertrag (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002

Zwischen
dem Deutschen Bühnenverein-
Bundesverband deutscher Theater, Köln,
– Vorstand –
und
der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg,
– Präsident –
wird der folgende Tarifvertrag abgeschlossen:

I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
Normalvertrag Bühne
1. Abschnitt – Allgemeine Arbeitsbedingungen–
Seite – 5 – § 1 Geltungsbereich
Seite – 6 – § 2 Begründung des Arbeitsvertrags
Seite – 7 – § 3 Personalakten
Seite – 7 – § 4 Nebenbeschäftigung
2. Abschnitt – Arbeitszeit –
Seite – 8 – § 5 Arbeitszeit
Seite – 8 – § 6 Arbeitseinteilung
Seite – 9 – § 7 Mitwirkungspflicht
Seite – 10 – § 8 Rechteübertragung
Seite – 10 – § 9 Proben
Seite – 11 – § 10 Ruhezeiten
Seite – 11 – § 11 Freie Tage
3. Abschnitt – Bezüge –
Unterabschnitt 1: Vergütung
Seite – 11 – § 12 Vergütung
Seite – 12 – § 12a Anpassung der Gagen
Unterabschnitt 2: Zuwendung
Seite – 13 – § 13 Anspruchsvoraussetzungen
Seite – 13 – § 14 Höhe der Zuwendung
Seite – 14 – § 15 Zahlung der Zuwendung
2
Unterabschnitt 3: Vermögenswirksame Leistungen
Seite – 14 – § 16 Voraussetzungen und Höhe
Seite – 15 – § 17 Mitteilung der Anlageart
Seite – 15 – § 18 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
Seite – 15 – § 19 Änderung der vermögenswirksamen Leistung
Seite – 16 – § 20 Nachweis bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes
Unterabschnitt 4:
Seite – 16 – § 21 bis § 24 – gestrichen–
4. Abschnitt – Aufwendungsersatz –
Seite – 16 – § 25 Bühnenkleidung
Seite – 17 – § 26 Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung
5. Abschnitt – Sozialbezüge –
Seite – 17 – § 27 Krankenbezüge
Seite – 19 – § 27a Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen
Seite – 22 – § 28 Anzeige- und Nachweispflichten
Seite – 23 – § 29 Forderungsübergang bei Dritthaftung
Seite – 23 – § 30 Beihilfen, Unterstützungen
Seite – 23 – § 31 Jubiläumszuwendung
Seite – 23 – § 32 Sterbegeld
6. Abschnitt – Freistellung von der Arbeit –
Unterabschnitt 1: Erholungsurlaub
Seite – 25 – § 33 Anspruchsvoraussetzungen
Seite – 25 – § 34 Dauer des Urlaubs
Seite – 25 – § 35 Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs
Seite – 26 – § 36 Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs
Seite – 26 – § 37 Urlaubsvergütung
Seite – 27 – § 38 Abgeltung des Urlaubsanspruchs
Unterabschnitt 2: Sonstige Freistellung von der Arbeit
Seite – 27 – § 39 Arbeitsbefreiung
Seite – 29 – § 40 Gastierurlaub, Aushilfen
Seite – 29 – § 40a Urlaubsschein
7. Abschnitt – Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung –
Seite – 30 – § 41 Zusatzversorgung
Seite – 30 – § 41 a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung
8. Abschnitt – Beendigung des Arbeitsverhältnisses –
Seite – 31 – § 42 Nichtverlängerungsmitteilung
Seite – 31 – § 43 Ordentliche Kündigung
Seite – 32 – § 44 Außerordentliche Kündigung
3
Seite – 32 – § 45 Erwerbsminderung
Seite – 33 – § 46 Übergangsgeld
9. Abschnitt – Hausordnung –
Seite – 35 – § 47 Ordnungsausschuss
10. Abschnitt – Opernchor- und Tanzgruppenvorstände
Seite – 36 – § 48 Wahl und Zusammensetzung des Opernchor und des Tanzgruppenvorstands
Seite – 36 – § 49 Amtszeit des Vorstands
Seite – 37 – § 50 Geschäftsordnung des Vorstands
Seite – 37 – § 51 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
Seite – 38 – § 52 Schutz der Vorstandsmitglieder
11. Abschnitt – Schiedsgerichtsbarkeit –
Seite – 39 – § 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
II. Besonderer Teil
1. Abschnitt – Sonderregelungen (SR) Solo
Seite – 39 – § 54 Besondere Mitwirkungspflicht – Solo
Seite – 40 – § 55 Proben – Solo
Seite – 40 – § 56 Ruhezeiten – Solo
Seite – 41 – § 57 Freie Tage – Solo
Seite – 41 – § 58 Vergütung – Solo
Seite – 42 – § 59 Rechteabgeltung – Solo
Seite – 43 – § 59a Jubiläumsgeld –Solo
Seite – 43 – § 60 Vermittlungsgebühr – Solo
Seite – 43 – § 61 Nichtverlängerungsmitteilung – Solo
Seite – 45 – § 62 Besondere Entschädigung bei Beendigung der Arbeitsverhältnisses aus Anlass
eines Intendantenwechsels – Solo
2. Abschnitt – Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker
Seite – 47 – § 63 Besondere Mitwirkungspflicht- Bühnentechniker
Seite – 47 – § 64 Arbeitszeit – Bühnentechniker
Seite – 47 – § 65 Ruhezeiten – Bühnentechniker
Seite – 48 – § 66 Freie Tage – Bühnentechniker
Seite – 48 – § 67 Vergütung – Bühnentechniker
Seite – 50 – § 68 Rechteabgeltung – Bühnentechniker
Seite – 50 – § 68a Jubiläumszuwendung – Bühnentechniker
Seite – 51 – § 69 Nichtverlängerungsmitteilung – Bühnentechniker
Seite – 52 – § 70 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass
eines Intendantenwechsels – Bühnentechniker
3. Abschnitt – Sonderregelungen (SR) Chor
Seite – 54 – § 71 Besondere Mitwirkungspflicht – Chor
Seite – 55 – § 72 Proben – Chor
4
Seite – 57 – § 73 Ruhezeiten – Chor
Seite – 58 – § 74 Freie Tage – Chor
Seite – 59 – § 75 Vergütung – Chor
Seite – 59 – § 76 Gagenklassen/Gage – Chor
Seite – 60 – § 77 Ortszuschlag – Chor
Seite – 60 – § 78 Zulage – Chor
Seite – 61 – § 79 Sondervergütungen – Chor
Seite – 62 – § 80 Rechteabgeltung – Chor
Seite – 62 – § 81 Beihilfen, Unterstützungen – Chor
Seite – 63 – § 82 Jubiläumszuwendung – Chor
Seite – 63 – § 83 Nichtverlängerungsmitteilung – Chor
4. Abschnitt – Sonderregelungen (SR) – Tanz
Seite – 64 – § 84 Besondere Mitwirkungspflicht – Tanz
Seite – 65 – § 85 Proben – Tanz
Seite – 66 – § 86 Ruhezeiten – Tanz
Seite – 67 – § 87 Freie Tage – Tanz
Seite – 68 – § 88 Vergütung – Tanz
Seite – 68 – § 89 Gagenklasse/ Gage – Tanz
Seite – 69 – § 90 Ortszuschlag – Tanz
Seite – 70 – § 91 Zulage – Tanz
Seite – 70 – § 92 Sondervergütung – Tanz
Seite – 71 – § 93 Rechteabgeltung – Tanz
Seite – 71 – § 94 Beihilfen, Unterstützungen – Tanz
Seite – 71 – § 95 Jubiläumszuwendung – Tanz
Seite – 72 – § 96 Nichtverlängerungsmitteilung – Tanz
Seite – 73 – § 97 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass
eines Intendantenwechsels – Tanz
Übergangs- und Schlussvorschriften
Seite – 75 – § 98 Ausschlussfristen
Seite – 75 – § 99 Öffnungsklausel
Seite – 75 – § 100 Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet
Seite – 75 – § 101 Inkrafttreten, Laufzeit
Ab Seite 77 Anlage 1 zum Normalvertrag (NV) Bühne
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Allgemeiner Teil
1. Abschnitt
Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie
Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder
bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von
einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder
von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder
überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. Er gilt für Solomitglieder an
Privattheatern, in dem in Absatz 7 näher bezeichneten Umfang.
(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern,
Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer,
Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere
Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters),
Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/
Ballettmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen
Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner
und Lightdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker,
Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs,
Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten
der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.
(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände
der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten,
Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner,
Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter,
Tonmeister.
Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und
Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und
Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und
Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn
mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.
(4) Opernchormitglieder sind auch Chormitglieder, die Operetten und Musicals singen.
(5) Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen werden, gilt dieser
Tarifvertrag nicht. Jedoch finden auf diese Gastspielverträge §§ 53, 60 und 98 Anwendung.
Gastspielverträge sind Verträge, die der Arbeitgeber zur Ergänzung seines ständigen
Personals und zur Ausgestaltung seines Spielplans mit Solomitgliedern in der Weise
abschließt, dass sie nicht als ständige Solomitglieder gestellt, sondern nur zur Mitwirkung
6
für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen, aber nicht für mehr als während der
Spielzeit, verpflichtet werden. Bei Serientheatern liegt ein Gastspielvertrag nur vor, wenn
das dem Gast bewilligte Entgelt die festen Bezüge der meisten von dem Arbeitgeber fest
angestellten Mitglieder weit übersteigt; in diesem Fall fällt die in Satz 3 festgesetzte
ziffernmäßige Beschränkung der Aufführungen fort.
Im übrigen gilt dieser Tarifvertrag nicht für Mitglieder, die von Fall von Fall (Aushilfen)
oder auf Stückdauer für einzelne Inszenierungen beschäftigt werden. Abweichend davon
finden §§ 53, 60 und 98 Anwendung.
(6) Mit Musikalischen Oberleitern, Direktoren des künstlerischen Betriebs, Oberspielleitern,
Ausstattungsleitern, Technischen Direktoren und technischen Leitern einschließlich den
Leitern des Beleuchtungswesens können von diesem Tarifvertrag abweichende Regelungen
vereinbart werden.
(7) Der persönliche Geltungsbereich für Mitglieder an Privattheatern ergibt sich aus den
Absätzen 2 und 5. Für diese Mitglieder gelten die in der Anlage 1 genannten Vorschriften
dieses Tarifvertrages.
Ein Privattheater liegt vor, wenn es von einer natürlichen Person oder von einem
Zusammenschluss von natürlichen Personen oder von einer juristischen Person privaten
Rechts, an der keine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, getragen wird.
Unschädlich ist die Beteiligung einer juristischen Person öffentlichen Rechts an der
Trägerschaft, wenn diese nicht überwiegt und wenn die Finanzierung nicht überwiegend
aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.
Protokollnotiz:
Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Berufsbezeichnungen umfassen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer.
§ 2
Begründung des Arbeitsvertrages
(1) Mit dem Mitglied ist ein Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 abzuschließen.
Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für
Änderungen und Ergänzungen. § 101 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein
Zeitvertrag.
(3) In dem Arbeitsvertrag müssen angegeben sein:
a) die Bühne(n), für die das Mitglied angestellt wird,
b) die Zeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie die Kalendertage, an
denen das Arbeitsverhältnis beginnt und endet
c) ob das Mitglied als Solomitglied, Bühnentechniker, Opernchormitglied oder
7
Tanzgruppenmitglied beschäftigt wird.
(4) In dem Arbeitsvertrag muss ferner angegeben sein:
a) für das Solomitglied die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2, zu denen das Mitglied
verpflichtet ist, darüber hinaus soll bei darstellenden Solomitglieder die Kunstgattung
und – jedenfalls im Musiktheater – das Kunstfach festgelegt werden: dabei kann die
Bezeichnung des Kunstfachs durch die Vereinbarung von Rollengebieten oder Partien
näher gekennzeichnet oder ersetzt werden;
b) für den Bühnentechniker die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 sowie die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
c) für das Opernmitglied das Kunstfach (die Stimmgruppe), die Stimmgruppen sind
der 1. Sopran, der 2. Sopran
der 1. Tenor, der 2. Tenor,
der 1. Alt, der 2. Alt,
der 1. Bass, der 2. Bass;
d) für das Tanzgruppenmitglied, ob es auch zu Sololeistungen verpflichtet ist.
§ 3
Personalakten
(1) Das Mitglied hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Es kann das
Recht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu
den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten
zurückweisen, wenn es aus dienstlichen und betrieblichen Gründen geboten ist.
(2) Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den
Personalakten zu fertigen.
(3) Das Mitglied muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für das
Mitglied ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor derer Aufnahme in die
Personalakte gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
§ 4
Nebenbeschäftigung
Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung – auch während des Urlaubs – muss dem Arbeitgeber,
möglichst rechtzeitig vor Ausübung, schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die
Ausübung der Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen
Pflichten des Mitglieds oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.
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2. Abschnitt Arbeitszeit
§ 5
Arbeitszeit
(1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der
Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit.
(2) Eine Dienstregelung kann durch Haustarifvertrag eingeführt werden.
(3) Für die Bühnentechniker ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit zulässig. Mit einem
Mitglied des Opernchors kann Teilzeitarbeit nur innerhalb eines mindestens für eine
Spielzeit abgeschlossenen Arbeitsvertrages vereinbart werden. Im Arbeitsvertrag ist der
Umfang der Beschäftigung festzulegen.
(4) Die Arbeitszeit für die Bühnentechniker richtet sich nach den für sie geltenden
Sonderregelungen.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für den Opernchor ausgebrachten Planstellen dürfen
nicht mehr als jeweils 15 v. H., auf die volle Zahl aufgerundet, mit Mitgliedern in Teilzeitarbeit
besetzt werden. Sind für den Opernchor keine Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen, gilt
Satz 1 entsprechend. Das Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Teilzeitarbeit zu stellen, über
den alsbald entschieden werden soll.
§ 6
Arbeitseinteilung
(1) Proben und Ausführungen sind durch Anschlag im Theater bekanntzugeben. Die
wöchentliche Proben- und Ausführungseinteilung ist der Arbeitsplan; verbindlich ist der
tägliche Proben- und Ausführungsplan.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über den Arbeitsplan und den täglichen Proben- und
Aufführungsplan durch Einsichtnahme zu unterrichten; der Arbeitgeber kann andere
Formen der Unterrichtung festlegen. Nach 14.00 Uhr eintretende Änderungen für denselben
Abend oder den nächsten Tag sind den Mitgliedern besonders mitzuteilen.
(3) Die Teilnahme der Mitglieder der jeweiligen Beschäftigtengruppe an höchstens zwei
Gruppenversammlungen pro Spielzeit, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber
angeordnet werden, ist im Arbeitsplan entsprechend vorzusehen.
(4) Alle Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass sie, soweit in diesem Tarifvertrag keine
abweichende Regelung getroffen ist, möglichst jederzeit zu erreichen sind. Auswärtige
Aufenthaltsorte sind rechtzeitig dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Die Mitglieder, die nicht
9
dienstfrei haben, sind verpflichtet, bis drei Stunden vor Beginn der Aufführung erreichbar
zu sein.
(5) Bei allen Aufführungen hat sich das Mitglied mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des
ununterbrochenen durchlaufenden Spielabschnitts, in dem es aufzutreten hat, in seinem
Ankleideraum einzufinden.
(6) Jedes Mitglied ist bei den Proben und Aufführungen für den richtigen und rechtzeitigen
Auftritt selbst verantwortlich.
(7) Absatz 4 Satz 2 gilt für Solomitglieder mit auf Vorstellungen bezogener Tätigkeit,
insbesondere für darstellende Solomitglieder mit der Maßgabe, dass die
Erreichbarkeitspflicht auch besteht, wenn das Mitglied proben- und aufführungsfrei hat.
Absätze 5 und 6 finden auch Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung, wenn
deren Arbeitszeit von Proben und Aufführungen unabhängig ist oder durch gesonderten
Dienstplan geregelt wird. Ein gesonderter Dienstplan tritt an die Stelle des in den Absätzen
1 bis 3 genannten Arbeitsplans.
(8) Anstelle der Gruppenversammlungen nach Absatz 3 ist den Solomitgliedern und den
Bühnentechnikern Gelegenheit zu mindestens einer Ensembleversammlung je Spielzeit zu
geben. In dieser Ensembleversammlung können die Solomitglieder und Bühnentechniker
einen Sprecher ihrer Sparte wählen. § 52 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Sparte Tanz, wenn ein Tanzgruppenvorstand gewählt wird
und die Solotänzer mit Zustimmung der Tanzgruppe an der Wahl des Vorstands
teilgenommen haben.
§ 7
Mitwirkungspflicht
(1) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit
(Kunstfach) auf alle Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der Bühne(n) in allen
Kunstgattungen. Veranstaltungen sind auch auswärtige Gastspiele, Festspiele, Konzerte.
Werbeveranstaltungen, bunte Programme, Matineen und sonstige Veranstaltungen, die vom
Arbeitgeber oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger unter der
Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Als Veranstaltungen gelten auch die Übertragung der Darbietungen durch Funk (Hörfunk
und Fernsehen) sowie die Aufzeichnung auf Ton- und /oder Bildträger sowie Bildtonträger
(2) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich ferner auf Veranstaltungen
a) an Bühnen, die der Arbeitgeber erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags in
Betrieb nimmt,
b) an Bühnen, mit denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit
getroffen hat oder nach Abschluss des Arbeitsvertrags trifft, sofern die Veranstaltungen
unter seiner künstlerischen und wirtschaftlichen Mitverantwortung stattfinden.
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(3) Die besonderen Mitwirkungspflichten richten sich nach den für die einzelnen
Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.
(4) Beim Einsatz des Mitglieds darf keine übermäßige Belastung eintreten.
Protokollnotiz:
In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b werden Aufwendungen entsprechend § 26 ersetzt.
§ 8
Rechteübertragung
(1) Bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) überträgt das Mitglied dem
Arbeitgeber die für die Sendung und deren Wiedergabe – einschließlich der
Wiederholungen – erforderlichen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Rechte und
willigt in die Verwertung dieser Rechte ein, insbesondere auch in die Ausstrahlung durch
ausländische Sender (z.B. Eurovision). Die Einwilligung umfasst auch die Verwertung für
Online-Dienste.
(2) Bei Veranstaltungen, die auf Ton- und/oder Bildträger sowie Bildtonträger zu theatereigenen
Zwecken aufgenommen werden, hat das Mitglied die für diese Zwecke vorgenommene
Vervielfältigung, Verbreitung sowie die – auch durch Dritte vorgenommene – Wiedergabe
zu dulden. Es räumt dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen zeitlich und räumlich
unbegrenzten Rechte ein. Zu den theatereigenen Zwecken gehören auch die Werbezwecke
des Arbeitgebers.
(3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder ähnliche technische
Einrichtungen zeitgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, räumt das Mitglied dem
Arbeitgeber die dafür erforderlichen Rechte ein.
(4) Unberührt von der Rechteübertragung nach den Absätzen 1-3 bleiben die von den
Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Ansprüche auf Vergütung, soweit diese sich
aus den §§ 73 ff UrhG ergeben.
(5) Ist mit dem Mitglied nichts Abweichendes vereinbart oder in diesem Tarifvertrag keine
abweichende Regelung getroffen, stehen die Nutzungsrechte an Werken, die das Mitglied
in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis geschaffen hat,
dem Arbeitgeber zu. Die Vergütung ist mit der vereinbarten Gage abgegolten.
§ 9
Proben
Die Dauer der Proben richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigungsgruppen geltenden
Sonderregelungen.
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§ 10
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigungsgruppen geltenden
Sonderregelungen.
§ 11
Freie Tage
Die Anzahl der freien Tage richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigungsgruppen
geltenden Sonderreglungen
3. Abschnitt Bezüge
Unterabschnitt 1 Vergütung
§ 12
Vergütung
(1) Die Vergütung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen
geltenden Sonderregelungen.
(2) Die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen
sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Fünfzehnten eines jeden
Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Mitglied eingerichtetes
Girokonto im Inland zu zahlen. 2Diese Bezügeteile sind so rechtzeitig zu
überweisen, dass das Mitglied am Zahltag über sie verfügen kann. 3Fällt der
Zahltag auf einen Sonnabend oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende
Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag
als Zahltag. Der Zahltag nach Unterabsatz 1 kann auf den letzten oder einen anderen nach
dem jeweiligen 15. liegenden Tag des laufenden Monats verschoben werden,
sofern diese Verschiebung für alle dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer desselben
Arbeitgebers vorgenommen wird. 2Die Umstellung des Zahltages kann nur im Monat
Dezember eines Jahres beginnen. Nicht in Monatsbeträgen vereinbarte Sondervergütungen
Sind mit der Vergütung des übernächsten Monats zu zahlen. Die Kosten der Übermittlung
der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt
der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der
Empfänger.
(3) Besteht der Anspruch auf Bezüge nicht für alle Tage des Kalendermonats,
wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
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(4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung und der
in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen, gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Dem Mitglied ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus
denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen
sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto oder
Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(6) Für die Zahlung der Urlaubsvergütung gilt Absatz 2; abweichend von
Bühnentarifrecht, 80. Aktualisierung, Oktober 2010 11 NV Bühne §§ 12-13 Text AI 1a
§ 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist die Urlaubsvergütung nicht vor Antritt
des Urlaubs auszuzahlen.
(7) Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen
ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Vergütung richtet sich nach den für die
einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.
§ 12a – Anpassung der Gagen
(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren
Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen
durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.
(2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten
rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber
den TV-L anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag
sinngemäß anzupassen.
(3) Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD/VKA noch den TV-L an und werden die
Arbeitsentgelte der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden
unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein
geändert, sind die Gagen der Mitglieder diesen Veränderungen durch Tarifvertrag
sinngemäß anzupassen.
(4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine
Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung,
wird für die Mitglieder dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien
eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen,
13
Unterabschnitt 2 Zuwendung
§ 13
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Das Mitglied erhält für jede Spielzeit, in der es bei derselben Bühne in einem
Arbeitsverhältnis von mindestens neun Monaten gestanden hat, eine
Zuwendung, wenn es nicht aus seinem Verschulden vorzeitig ausgeschieden ist.
(2) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch das Mitglied,
das die Zuwendung nur deshalb nicht erhalten würde, weil sein Arbeitsverhältnis
wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ruht oder geruht hat.
(3) Stirbt das Mitglied nach der Leistung der Vorauszahlung (§ 15 Abs.2), aber vor der
Fälligkeit der Zuwendung, ist die Vorauszahlung nicht zu erstatten. Entsprechendes gilt,
wenn das Mitglied nach der Zahlung der Zuwendung stirbt.
§ 14
Höhe der Zuwendung
(1) Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 72 vom Hundert der
Urlaubsvergütung (§ 37), die dem Mitglied zugestanden hätte, wenn es
während des letzten vollen Vertragsmonats der Spielzeit Erholungsurlaub gehabt
hätte. In den Fällen, in denen im Beschäftigungsmonat für die Zuwendung eine
erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am
ersten Tag des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet
hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im
Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der
Elternzeit.
(2) Hat das Mitglied nicht während der gesamten in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer
Bezüge erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden
Kalendermonat, für den es keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die
Kalendermonate, für die das Mitglied keine Bezüge erhalten hat wegen
a) der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn es vor dem Ende der Spielzeit
entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen
hat,
b) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs.2 und § 6 Abs. l des Mutterschutzgesetzes,
c) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der
Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.
(3) Die Verminderung unterbleibt ferner für die Kalendermonate, in denen dem
Mitglied nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
14
Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.
Protokollnotizen:
Eine Spielzeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von zwölf Monaten.
§ 15
Zahlung der Zuwendung
(1) Die Zuwendung ist am letzten Gehaltszahlungstermin der Bühne vor dem Beginn der
Theaterferien zu zahlen. Können die nach § 37 Abs. 1 Buchst. c und d zustehenden Anteile
der Urlaubsvergütung bis zum Gehaltszahlungstermin nach Satz 1 nicht abschließend
berechnet werden, sind sie am letzten Gehaltszahlungstermin der Bühne vor der
Beendigung der Spielzeit zu zahlen.
(2) Auf die Zuwendung ist spätestens am 1. Dezember eine Vorauszahlung in Höhe von
einem Drittel der Vergütung zu leisten, die dem Mitglied für den Monat November zusteht
oder zustehen würde. Die Vorauszahlung ist auf volle Euro aufzurunden.
Unterabschnitt 3
Vermögenswirksame Leistungen
§ 16
Voraussetzungen und Höhe
(1) Das Mitglied erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des
Vermögensbildungsgesetzes. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 €.
Das teilzeitbeschäftigte Opernchormitglied und der teilzeitbeschäftigte Bühnentechniker
erhalten von dem Betrag nach Satz 2 den Teil, der dem Umfang der Beschäftigung (§ 5
Abs. 3) entspricht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für ein Mitglied, das auf Teilspielzeitvertrag bis zu acht
Monaten angestellt ist.
(3) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt,
für die dem Mitglied Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen.
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame
15
Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(4) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag gehört nicht zum
Diensteinkommen im Sinne des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen
Bühnen.
§ 17
Mitteilung der Anlageart
Das Mitglied teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der für die vermögenswirksame
Leistung gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage
erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die
Leistung eingezahlt werden soll.
§ 18
Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den
Kalendermonat, in dem das Mitglied dem Arbeitgeber die nach § 17 erforderlichen
Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben
Kalenderjahrs. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung
folgenden Kalendermonats fällig.
(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitglied von seinem
oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus
diesem oder einem früher begründeten Arbeitsader sonstigen Rechtsverhältnis erbracht
wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber
bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 €
zusammentrifft.
§ 19
Änderung der vermögenswirksamen Anlage
(1) Das Mitglied kann während des Kalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen Anlage
und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des
Arbeitgebers wechseln.
(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die
Vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1
Vermögensbildungsgesetz soll das Mitglied möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe
Unternehmen oder Institut wählen.
16
(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1
Vermögensbildungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn
das Mitglied diese Änderung aus Anlass der Gewährung der vermögenswirksamen
Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 20
Nachweis bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
Vermögensbildungsgesetz
Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr.5 Vermögensbildungsgesetz
(Wohnungsbauprämie) hat das Mitglied seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende
Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen
der Entschuldung hat es unverzüglich anzuzeigen.
Unterabschnitt 4
§ 21
– ersatzlos gestrichen –
§ 22
– ersatzlos gestrichen –
§ 23
– ersatzlos gestrichen –
§ 24
– ersatzlos gestrichen –
4. Abschnitt Aufwendungsersatz
§ 25
Bühnenkleidung
(1) Der Arbeitgeber hat dem Mitglied die zur Aufführung eines Bühnenwerks erforderlichen
Kleidungs-, Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Perücken und Ballettschuhe zur
Verfügung zu stellen. Ausgenommen und für den dienstlichen Gebrauch vorzuhalten sind
Proben- und Trainingskleidung, ferner
– bei Männern in Straßenanzug
– bei Frauen in Straßenkleid
– für beide Geschlechter das zu Anzug und Kleid jeweils gehörende Schuhwerk sowie
die dazugehörige Kopf- und Handbekleidung
17
(2) Die Instandsetzung (kleine Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) der für Zwecke des
Bühnengebrauchs getragenen Kleidungsstücke des Mitglieds hat der Arbeitgeber auf seine
Kosten zu besorgen.
§ 26
Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung
Bei auswärtigen Arbeitsleistungen hat das Mitglied Anspruch auf einen angemessenen Ersatz
seiner Aufwendungen durch die Erstattung der Fahrkosten und die Zahlung von Tage- und
Übernachtungsgeldern nach den Reisekostenbestimmungen des Arbeitgebers.
5. Abschnitt Sozialbezüge
§ 27
Krankenbezüge
(1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass es ein Verschulden trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 7.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die
Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitgliedern, die nicht
Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieser Unterabsatzes entsprechend, wenn
eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet
worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder
einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen oder nicht strafbare Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
(2) Das Mitglied erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der
Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn es Erholungsurlaub hätte.
Wird das Mitglied infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat es
wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1
für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a) es vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben
Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von
18
zwölf Monaten abgelaufen ist.
Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht dadurch
berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit
kündigt. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem vom
Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der das Mitglied zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor
Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer
Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der
Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraums erhält das Mitglied für den
Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der
gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz
gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 20.
Woche der Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt nicht,
a) wenn das Mitglied Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen
Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den das Mitglied Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO
oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
(4) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an das
Mitglied Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI i. V.
m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus
einer sonstigen Versorgungseinrichtungen erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer
Arbeitgeber, der diesen Tarifertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Überbezahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überbezahlte Bezüge gelten als
Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des
Mitglieds gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. Verzögert
das Mitglied schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides mitzuteilen,
gelten die für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheides überzahlten
Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes in vollem Umfang als Vorschuss; die
Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe des für die Zeit nach dem Tage der Zustellung
des Rentenbescheides überzahlten Bezüge auf den Arbeitgeber über.
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht
durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des
Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem
Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(5) Der Krankengeldzuschuss wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den
19
tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Nettovergütung gezahlt.
Nettovergütung ist die Vergütung nach § 12, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
(6) Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 5 hat auch das Mitglied,
das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die
Anwendung des Absatzes 5 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitglied als
Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.
(7) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis ein neues
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an, beginnen die Fristen für die Zahlung der
Krankenbezüge wegen einer in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit
verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
§ 27 a
Übergangsvorschrift
zu den Krankenbezügen
Für die
a) Mitglieder, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1.
Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, sowie
b) Mitglieder, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und keinen Zuschuss nach §
257 SGB V erhalten, die am 30. Juni 1994 zu einem Arbeitgeber, der Mitglied im
Deutschen Bühnenverein ist, in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines
Normalvertrags oder eines für den Bühnentechniker geltenden Tarifvertrags (BTT/BTTL)
gestanden haben und die mit einem anderen Unternehmen, das Mitglied im Deutschen
Bühnenverein ist, einen Arbeitsvertrag als Mitglied abschließen, der zum 1. Juli 1994 oder
später wirksam wird, gilt anstelle des § 27 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses
folgendes:
(1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass es ein Verschulden trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 8.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit des Unterabsatzes 1 gilt auch die
Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung,
einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger
Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge
oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert
sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend. Wenn eine Maßnahme der
20
medizinischen Vorsorge der Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in der
Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren
Einrichtung durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine
Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtwidrigen Sterilisation oder eines nicht
rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
(2) Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an das Mitglied Bezüge aufgrund eigener
Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines
rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX),
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber,
der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet
hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und
sonstige überbezahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im
Sinne des Satzes 1 dieser Unterabsatzes. Die Ansprüche des Mitgliedes gehen insoweit
auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der
Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, im Sinne des Satzes 1 dieses
Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem
Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet
das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält das
Mitglied abweichend von Unterabsatz 1 Satz1 Buchst. a den Anspruch auf Krankenbezüge
bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis
aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der das Mitglied zu einer
außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(3) Dem krankenversicherungspflichtigen Mitglied und dem
nichtkrankenversicherungspflichtigen Mitglied, das einen Zuschuss nach § 257 SGB I
erhält, werden als Krankenbezüge gezahlt.
a) die Vergütung und die in Monatsbeiträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von
Aufwendungen dienenden Sondervergütungen bis zum Ende der sechsten Woche
der Arbeitsunfähigkeit und
b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der
sechsten Woche ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche der
Arbeitsunfähigkeit.
Der Krankengeldzuschuss beträgt 100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts, vermindert um die
Barleistung des Sozialversicherungsträgers. Durch Gesetz vorgesehene Abzüge von der
Leistung des Sozialversicherungsträgers werden bei der Berechnung des Zuschusses nicht
berücksichtigt. Bei den bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmens
Versicherten werden die satzungsmäßigen Barleistungen der sonst zuständigen
21
Krankenkasse berücksichtigt, gleichgültig welche Barleistungen das private
Krankenversicherungsunternehmen gewährt.
Nettoarbeitsentgelt sind die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum
Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen, vermindert um die gesetzlichen
Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitnehmeranteil zur
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen).
(4) Dem nichtkrankenversicherungspflichtigen Mitglied, das keinen Zuschuss nach
§ 257 SGB V , werden als Krankenbezüge gezahlt.
a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von
Aufwendungen dienenden Sondervergütungen bis zum Ende der sechsten Woche
der Arbeitsunfähigkeit und
b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechsten
Woche die Hälfte der in Buchstabe a genannten Beträge bis zum Ende der 26. Woche der
Arbeitsunfähigkeit.
(5) Bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Absatz 1 Unterabs. 3 werden die Krankenbezüge
längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
(6) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis ein neues
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an, beginnen die Fristen für die Zahlung der
Krankenbezüge wegen einer in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit
verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.
(7) Hat das Mitglied nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird es aufgrund
derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt nur für die
nach Absatz 3 und 4 maßgebende Zeit gezahlt.
(8) Für Solomitglieder und Bühnentechniker findet
a) Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der
20. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird;
b) Absatz 4 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hälfte der dort genannten
Bezüge bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wird;
c) Absatz 2 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fortzahlung der in Absatz 4
Buchst. b genannten Bezüge bis zur 16. Woche der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch
für zwei Monate vom Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung an geleistet wird.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
22
§ 28
Anzeige- und Nachweispflichten
(1) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabsatz 1 und 3 bzw. des § 27 a Abs. 1 Unterabsatz 1 und
3 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauer die Arbeitsunfähigkeit länger als
drei Kalendertage, hat das Mitglied eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der
Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden
allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder dem Betrieb vorzulegen. Der Arbeitgeber ist
berechtigt, bei Krankmeldung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu
verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist das
Mitglied verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Hält sich das Mitglied bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist es darüber
hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer
und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung
mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
Darüber hinaus ist das Mitglied, wenn es Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist,
verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied in das Inland
zurück, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange das
Mitglied die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht
vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 1 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es
sei denn, dass das Mitglied die Verletzung diese ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu
vertreten hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. de s§ 27 a Abs. 1 Unterabs. 2 ist das
Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die
voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und
ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen
Sozialleistungsträger nach § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. 3 27 a Abs. 1
Unterabs. 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne § 27
Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 27 aj Abs. 1 Unterabs. 2 Satz.2. unverzüglich
vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 3:
Für Solomitglieder kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung für den ersten Krankheitstag
angeordnet werden. Das gilt für alle Mitglieder vor Abstechern.
23
§ 29
Forderungsübergang bei Dritthaftung
(1) Kann das Mitglied aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz
wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit
entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem
Mitglied Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom
Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an
Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Unterlagen
(einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Das Mitglied hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des
Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mitglieds geltend
gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu
verweigern, wenn das Mitglied den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen
Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, dass das Mitglied die Verletzung dieser
ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
§ 30
Beihilfen, Unterstützungen
Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie von
Unterstützungen richtet sich nach den für einzelnen Beschäftigungsgruppen geltenden
Sonderregelungen.
§ 31
Jubiläumszuwendung
Die Jubiläumszuwendung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigungsgruppen
geltenden Sonderregelungen.
§ 32
Sterbegeld
24
(1) Beim Tode des Mitglieds, dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht aufgrund
gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung geruht hat, erhalten
a) der überlegende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Mitglieds Sterbegeld.
(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf
Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie
Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitglieds mit diesem in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben oder wenn das verstorbene Mitglied ganz oder
überwiegend der Ernährer gewesen ist,
b) sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen
haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3) Als Sterbegeld werden gezahlt
a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied für die restlichen Tage des Sterbemonats
zugestanden hätte,
b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat
zugestanden hätte, höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze des § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der
deutschen Bühnen entspricht.
(4) Ist dem Mitglied zur Zeit seines Todes die Vergütung nicht oder nicht mehr in voller Höhe
weitergezahlt worden oder hat das Mitglied zur Zeit seines Todes Mutterschaftsgeld nach §
13 MuSchG bezogen, erhalten die Hinterbliebenen als Sterbegeld
a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat für den Sterbetag und die
restlichen Tage des Sterbemonats zugestanden hätte,
b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat
zugestanden hätte, höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der
jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen entspricht.
(5) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.
(6) Sind an das verstorbene Mitglied Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus
gezahlt worden, werden sie auf das Sterbegeld angerechnet.
(7) Die Zahlung an einen der Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem
Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, werden für den
Sterbemonat über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge nicht zurückgefordert.
(8) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Hinterbliebenen als Sterbegeld aus
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer
Ruhegeldeinrichtung erhalten. Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung oder die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag
vorsieht.
25
6. Abschnitt Freistellung von der Arbeit
Unterabschnitt 1 Erholungsurlaub
§ 33
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Das Mitglied erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der
Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einstellung
geltend gemacht werden, es sei denn, dass das Mitglied vorher ausscheidet.
§ 34
Dauer des Urlaubs
(1) Der Urlaub beträgt in jedem Urlaubsjahr 45 Kalendertage.
(2) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der
Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des
Arbeitsverhältnisses. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur
einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet.
§ 35
Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend in den Theaterferien gegeben und
genommen werden. Er kann aus betrieblichen Gründen in zwei Teilen gegeben werden; in
diesem Falle soll ein Urlaubsteil mindestens zwei Drittel des dem Mitglied zustehenden
Urlaubs betragen und in den Theaterferien gegeben und genommen werden.
Der kleinere Urlaubsteil kann auch zu einer anderen Zeit gegeben und genommen werden.
Der Zeitpunkt des Antritts dieses Urlaubsteils ist vom Arbeitgeber spätestens sechs Wochen
vorher unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplanes und Berücksichtigung der
Wünsche des Mitglieds festzulegen.
14 Kalendertage des Urlaubs sollen zusammenhängend während der Schulferien des
jeweiligen Bundeslandes gewährt werden.
(2) Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeit vom Beginn der Spielzeit bis zum Ende des
Kalenderjahrs entfällt, ist zusammen mit dem Teil des Urlaubs, der im folgenden
Kalenderjahr auf die Zeit bis zum Ende der Spielzeit entfällt, in den Theaterferien des
folgenden Kalenderjahrs zu geben und zu nehmen. Dies gilt nicht für den Teil des Urlaubs,
der bereits zu Beginn der Vertragszeit gegeben und genommen worden ist.
26
Kann der Urlaub bis zum Ende der Theaterferien des folgenden Kalenderjahrs nicht
genommen werden, ist er bis zum Ende dieses Kalenderjahrs anzutreten.
Läuft die Wartezeit (§ 33 Abs. 2) erst im Laufe des folgenden Kalenderjahrs ab, ist der
Urlaub spätestens zu Beginn der Theaterferien anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
§ 36
Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs
(1) Erkrankt das Mitglied während des Urlaubs und zeigt es dies unverzüglich an, werden die
durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen das Mitglied
arbeitsunfähig war, auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; § 28 Abs. 1 gilt
entsprechend.
Endet das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ende der Theaterferien oder schließt sich an ein
beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, hat
sich das Mitglied nach dem Ende der Theaterferien oder nach dem planmäßigen Ablauf
seines Urlaubs oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, nach der Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
(2) Den Zeitpunkt des Antritts des nach Absatz 1 nachzugewährenden Urlaubs bestimmt der
Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplans und möglichst unter
Berücksichtigung der Wünsche des Mitglieds. Der Urlaub kann, wenn er
a) nicht mehr als 35 Tage beträgt, einmal
b) mehr als 35 Tage beträgt, zweimal geteilt werden. Dabei beträgt der eine Teil mindestens
21 Kalendertage, im Falle des Buchstaben a jedoch nur, wenn der nachzugewährende
Urlaub mindestens diesen Zeitraum umfasst.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Buchst. a gelten entsprechend, wenn das Mitglied bei Beginn
der Theaterferien wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.
§ 37
Urlaubsvergütung
(1) Als Urlaubsvergütung erhält das Mitglied
a) die Vergütung,
b) die Sondervergütung, die in Monatsbeträgen festgelegt ist,
c) einen Anteil der sonstigen regelmäßig angefallenen Sondervergütungen,
d) einen Anteil der Spielgelder bzw. Übersinghonorare.
(2) Die nach Absatz 1 Buchst. C und d zu zahlenden Anteile betragen je zehn vom Hundert der
Vergütungen, die in der in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer angefallen sind.
Als regelmäßig angefallen gilt eine Sondervergütung nur dann, wenn sie für sich in der in
die Spielzeit fallenden Vertragsdauer mindestens sechsmal angefallen ist.
Zu den Sondervergütungen nach Absatz 1 Buchst. c gehören nicht die
Aufwandsentschädigungen (z. B. Schminkgelder, Frackgelder, Ballkleidgelder, Reisekosten
27
und Diäten) ohne Rücksicht darauf, ob sie einzeln abgerechnet werden oder in
Monatsbeträgen festgelegt sind.
Protokollnotizen:
1. Übernahmehonorare fallen, wenn sie nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, unter
Absatz 1 Buchst. c.
2. Vergütungen für Doppelvorstellungen fallen unter Absatz 1 Buchst. c. Das gleiche gilt für
Überstundenvergütungen nach § 67 Abs. 1 Unterabs. 4.
§ 38
Abgeltung des Urlaubsanspruchs
(1) Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub aus zwingenden
betrieblichen Gründen nicht bis zum Ende der Vertragszeit oder bis zu einer früheren
Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben und genommen werden kann, es sei denn,
dass sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben
Arbeitgeber anschließt.
Im Falle einer fristlosen Entlassung, die durch vorsätzlich schuldhaftes Verhalten des
Mitglieds veranlasst worden ist, und im Falle des fristlosen Ausscheidens des Mitglieds,
sofern das Arbeitsverhältnis vom Mitglied unberechtigterweise aufgelöst worden ist, wird
nur der Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Mitglied nach gesetzlichen Vorschriften bei
Anwendung des § 34 Abs. 2 noch zustehen würde.
(2) Die Geldabfindung beträgt für jeden Urlaubstag ein Dreißigstel der Urlaubsvergütung.
Unterabschnitt 2 Sonstige Freistellung von der Arbeit
§ 39
Arbeitsbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen das Mitglied unter Fortzahlung der Vergütung im
nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden
Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau
1 Arbeitstag
b) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betriebsbedingtem Grund an einen anderen Ort
1 Arbeitstag
28
d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum
1 Arbeitstag
e) schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,
1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu
4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn das Mitglied deshalb die Betreuung des Kindes, das das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im
Kalenderjahr. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder
Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der
Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitglieds
zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im
Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) ärztliche Behandlung des Mitglieds, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheit einschließlich erforderliche Wegezeiten.
Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung sind die dienstlichen Belange der Bühne
zu berücksichtigen.
(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die
Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der
Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht
der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als das Mitglied nicht
Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten
in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Das
Mitglied hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den
Arbeitgeber abzuführen.
(3) Dem Mitglied ist auf Verlangen Arbeitsbefreiung zur Erlangung einer neuen Anstellung
unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Der Zeitpunkt und die Dauer der
Arbeitsbefreiung sind so zu bestimmen, dass dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger
Nachteil entsteht.
(4) Das Mitglied hat aus dringenden persönlichen Gründen (z. B. Eheschließung und Umzug aus
persönlichen Gründen, Kommunion oder Konfirmation des eigenen Kindes, Todesfall eines
engen Angehörigen und ähnliche persönliche Anlässe) in jeder Spielzeit Anspruch auf
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von einem Tag oder von zwei halben
29
Tagen. Die Arbeitsbefreiung wird nicht gewährt, wenn dringende dienstliche oder
persönliche Gründe entgegenstehen.
Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter
Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei
Verzicht auf die Vergütung kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die
dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(5) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Delegiertentagungen, der
Orts- und Lokalverbände, der Landesverbände und des Hauptvorstands bzw. der
Bundesdelegiertenversammlung auf Anfordern der vertragsschließenden Gewerkschaft
Arbeitsbefreiung bis zu sechs Tagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Deutschen Bühnenverein und zur Teilnahme
an den Sitzungen der Organe der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen kann auf
Anfordern der vertragsschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der
Vergütung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
§ 40
Gastierurlaub, Aushilfen
(1) Dem Mitglied kann Gastierurlaub gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es zulassen. Ist nichts Abweichendes vereinbart, hat das Mitglied keinen
Anspruch auf die Fortzahlung der Vergütung. Der Anspruch auf Zuwendung kann für den
Fall eines Gastierurlaubs von mehr als 40 Tagen für die jeweilige Spielzeit ganz oder
teilweise durch eine Vereinbarung mit dem Mitglied abbedungen werden; § 14 Abs. 2
bleibt unberührt.
(2) Für eine Aushilfstätigkeit an einer anderen Bühne, die dem Deutschen Bühnenverein
angehört, kann eine Freistellung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen
Verhältnisse es zulassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung.
§ 40a
Urlaubsschein
Anträge auf Urlaub außerhalb der Theaterferien sind auf dem vorgeschriebenen Vordruck
einzureichen. Darin muss zur Erreichbarkeit während des Urlaubs die Adresse und die
Telefonnummer des Mitglieds enthalten sein. Der Urlaub gilt erst dann als bewilligt, wenn
er von der Bühnenleitung auf dem vorgeschriebenen Urlaubsschein schriftlich bestätigt ist.
Der Urlaubsantrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein etwaiger Widerruf des Urlaubs ist
schriftlich vorzubehalten. Der Urlaub soll nur widerrufen werden, wenn besondere Gründe
vorliegen.
30
7. Abschnitt
Zusätzliche Alters -und Hinterbliebenenversorgung
§ 41
Zusatzversorgung
Das Mitglied ist bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert, soweit die
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen eine solche Pflichtversicherung vorsieht.
§ 41 a
Übergangsvorschrift
Zur befreienden Lebensversicherung
(1) Dem bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versicherten Mitglied, das nach §
231 Nr. 1 SGB VI (früher Artikel 2 § 1 AnVNG) von der Versicherungspflicht in der
Rentenversicherung der Angestellten befreit ist und mit einem öffentlichen oder privaten
Versicherungsunternehmen für sich und seine Hinterbliebenen einen
Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines
niedrigeren Lebensjahrs abgeschlossen hat und aufrecht erhält, gewährt der Arbeitgeber auf
Antrag für die Zeit, für die dem Mitglied Vergütung oder Krankenbezüge zustehen, einen
Zuschuss zur monatlichen Prämienzahlung in Höhe des Beitragsanteils, den der
Arbeitgeber zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen hätte. Voraussetzung für
die Gewährung des Zuschusses ist, dass das Mitglied für die Lebensversicherung jeweils
mindestens einen Beitrag aufwendet, der als Pflichtbeitrag für das Mitglied zur
Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre.
(2) Erhöht sich der Pflichtbeitrag, der für das Mitglied zur Rentenversicherung der Angestellten
zu zahlen wäre, kann das Mitglied seiner Verpflichtung zur Erhöhung seiner Aufwendung
(Absatz 1 Satz 2) dadurch nachkommen, dass das Mitglied mindestens einen Beitrag in
Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher und dem nunmehr für ihn maßgebenden
Pflichtbeitrag
a) für die Lebensversicherung oder
b) für eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Angestellten oder
c) für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen als
Ergänzungsbeitrag im Sinne des § 23 Abs. 5 der Anstaltssatzung verwendet. Der
Zuschuss des Arbeitgebers erhöht sich in diesen Fällen um die Hälfte des aufgewendeten
Mehrbetrags, höchstens jedoch um die Hälfte des Unterschiedsbetrags nach Satz 1.
(3) Kommt das Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, entfällt auch der
Zuschuss nach Absatz 1.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch auf
eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben.
31
8. Abschnitt
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 42
Nichtverlängerungsmitteilung
Die Nichtverlängerungsmitteilungen richten sich nach den für die einzelnen
Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.
§ 43
Ordentliche Kündigung
(1) Das Recht der ordentlichen Kündigung kann im Arbeitsvertrag nur so vereinbart werden,
dass zum Schluss eines Vertragsjahrs oder einer Spielzeit mit einer Frist von sechs Wochen
gekündigt werden darf. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Sollen Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in den
Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert werden, ist auf ein Einvernehmen mit dem jeweiligen
Vorstand hinzuwirken. Wird zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen Vorstand eine
einvernehmliche Regelung erzielt, ist diese für die jeweiligen Mitglieder verbindlich.
Wird eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt oder widerspricht ein Mitglied der
einvernehmlichen Regelung, ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit der Frist
des Absatzes 1 zulässig, ohne dass es der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Rechts der
ordentlichen Kündigung bedarf.
(3) Absatz 2 findet auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung. Sollen für diese
Mitglieder Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in
den Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert werden, kann der Arbeitgeber stattdessen eine
Nichtverlängerungsmitteilung aussprechen und dem Solomitglied oder dem
Bühnentechniker die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen
anbieten.
(4) Besteht ein Recht zur auflösenden Nichtverlängerungsmitteilung wegen §§ 61 Abs. 3, 69
Abs. 3, 83 Abs. 8 oder 96 Abs. 3 nicht und wird amts- oder betriebsärztlich festgestellt,
dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit des Mitglieds besteht, hat der Arbeitgeber das
Recht, den Arbeitsvertrag mit der Frist des Absatzes 1 ordentlich zu kündigen, ohne dass es
der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Rechts der ordentlichen Kündigung bedarf.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
32
1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Kürzung oder Streichung von in
monatlichen Pauschalen gewährten Sondervergütungen oder außertariflichen Vergütungen
zum Inhalt hat, kann nicht mit dem Abschluss dieses Tarifvertrags begründet werden.
2. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Umwandlung eines
Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zum Ziel hat, ist unzulässig.
§ 44
Außerordentliche Kündigung
(1) Der Arbeitgeber und das Mitglied sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen
Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur vereinbarten
Beendigung nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss der anderen
Vertragspartei auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 45
Erwerbsminderung
(1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass das Mitglied
voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der
Bescheid zugestellt wird, sofern das Mitglied eine außerhalb der gesetzlichen
Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine
Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Das Mitglied
hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten.
Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des
Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des dem Rentenbeginn
vorangehenden Tages.
Verzögert das Mitglied schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht es Altersrente nach § 236
oder § 236 a bzw. § 36 oder § 37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versichert, tritt an die Stelle des Bescheids des
Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes oder des betriebsärztlichen
Dienstes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem
Mitglied das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(2) Erhält das Mitglied keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende
Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der
Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Frist von
drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Frist beginnt mit der Zustellung
33
des Rentenbescheids bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes oder
betriebsärztlichen Dienstes an das Mitglied. Das Mitglied hat den Arbeitgeber von der
Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen
voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, beginnt die Frist
mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
(3) Liegt dem Mitglied, das schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in
dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen voller Erwerbsminderung
endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht
vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des
Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet
zuvor durch eine wirksam ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung.
(4) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers
eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen
Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Absatz 1 maßgebenden
Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Rente auf Zeit bewilligt ist,
längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
(5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch den Bescheid eines
Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass das Mitglied nur teilweise
erwerbsgemindert ist, es sei denn, das Mitglied stellt den schriftlichen Antrag, in seinem
bisherigen Beruf teilweise beschäftigt zu werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber
verpflichtet, das Mitglied dem Antrag entsprechend zu beschäftigen, wenn eine dem Antrag
entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die
Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Beschäftigung angemessen zu
kürzen. Besteht die Beschäftigungsmöglichkeit nicht, gelten Absätze 1 bis 4 mit der
Maßgabe entsprechend, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor der schriftlichen Ablehnung
des Antrags durch den Arbeitgeber endet bzw. ruht.
§ 46
Übergangsgeld
(1) Das Mitglied, das am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet hat und in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens
vier Jahren (Spielzeiten) bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält beim
Ausscheiden ein Übergangsgeld, wenn für das Ausscheiden
a) die Auflösung des Theaters,
b) die Auflösung der Sparte des Theaters, der es angehört,
c) die Zusammenlegung des Theaters mit einem oder mehreren anderen Theatern
ursächlich ist.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) das Mitglied das Ausscheiden verschuldet hat,
b) das Mitglied gekündigt hat oder das Arbeitsverhältnis nicht verlängert,
34
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet ist,
d) dem Mitglied aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrags oder sonstiger Regelung
im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird,
e) das Mitglied aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder
beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen
Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz
oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld jedoch gewährt, wenn
1. das Mitglied wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,
b) einer Körperbeschädigung, die es zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die
seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
2. das weibliche Mitglied außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(4) Das Übergangsgeld wird nach der dem Mitglied am Tag vor dem Ausscheiden zustehenden
monatlichen Vergütung bemessen. Es beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei
demselben Arbeitgeber von
4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.
Das Übergangsgeld wird in einer Summe ausgezahlt, wenn das Vorliegen der
Voraussetzungen nachgewiesen ist.
(5) Erhält das Mitglied eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes oder eine
Geldzahlung ohne Arbeitsleistung aufgrund eines Vergleichs, werden diese Leistungen auf
das Übergangsgeld angerechnet. Liegen sowohl die Voraussetzungen für das
Übergangsgeld als auch für die Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus
Anlass eines Intendantenwechsels vor, so erhält das Mitglied die für ihn günstigere
Leistung, die Gewährung der anderen Leistung ist ausgeschlossen.
(6) Das Mitglied, das noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an demselben Theater
beschäftigt war und aus den in Absatz 1 genannten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte
der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine
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monatliche Vergütung. Hat das Mitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in
einer Summe zu zahlen.
Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus
öffentlichen Mitteln anzurechnen.
9. Abschnitt Hausordnung
§ 47
Ordnungsausschuss
(1) Für die einzelnen Beschäftigtengruppen wird ein Ordnungsausschuss gebildet. Er besteht
aus drei Mitgliedern sowie gleich vielen Ersatzmitgliedern. Sie werden von den jeweiligen
Gruppenmitgliedern gewählt. Der Ordnungsausschuss wählt einen Obmann. Für die
Wahlen und die Amtszeit finden die §§ 48 und 49 sinngemäß Anwendung. Die Bildung
eines gemeinsamen Ordnungsausschusses ist zulässig, soweit nicht eine
Beschäftigtengruppe widerspricht.
Die Beratungen des Ordnungsausschusses sind vertraulich. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.
Ist ein Mitglied des Ordnungsausschusses Partei, so ist an seiner Stelle ein Ersatzmitglied
zuzuziehen.
(2) Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen können vom Arbeitgeber
gemeinsam mit dem Ordnungsausschuss durch Verwarnung oder Bußgeld geahndet
werden. Bußgelder dürfen im einzelnen Fall den Betrag von vier Tagesgagen nicht
übersteigen. Das Mitglied ist vorher zu hören.
(3) Alle den Betrieb berührenden Streitigkeiten, die unter den Mitgliedern entstehen, sind
zunächst dem Ordnungsausschuss zur Schlichtung zu unterbreiten. Der Ordnungsausschuss
kann dem Arbeitgeber ein Gutachten erstatten.
Bei dienstlichen Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und einem Bühnenvorstand kann
der Entscheidung der zuständigen Stelle ein Sühneversuch vor dem Arbeitgeber und dem
Obmann des Ordnungsausschusses vorausgehen.
(4) Alle Bußgelder müssen für wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen verwendet
werden, die den Mitgliedern zugute kommen.
36
10. Abschnitt
Opernchor- und Tanzgruppenvorstände
§ 48
Wahl und Zusammensetzung des
Opernchor- und des Tanzgruppenvorstands
(1) Die Mitglieder des Opernchors und der Tanzgruppe wählen in unmittelbarer, gleicher und
geheimer Wahl einen Opernchorvorstand und einen Tanzgruppenvorstand (Vorstand).
(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.
Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Opernchor bzw. der Tanzgruppe mehr als eine
Spielzeit angehören.
(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem stellvertretenden Obmann und einem weiteren
Mitglied.
(4) Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn der Spielzeit. Die von dem bisherigen Vorstand
einzuberufende Versammlung wählt einen Wahlvorstand. Wahlvorschläge sind spätestens
eine Woche vor der vom Wahlvorstand einzuberufenden Wahlversammlung schriftlich bei
dem Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge und leitet die
Wahl.
(5) Zur Wahl des Obmanns werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. Gewählt ist im
ersten Wahlgang der Bewerber, der die absolute Mehrheit der von den anwesenden
Mitgliedern abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein zweiter Wahlgang
erforderlich, findet er als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten
Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist der Bewerber, der die
meisten Stimmen erhält. Der stellvertretende Obmann und das weitere Mitglied werden
nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Gewählt sind die
Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Anzahl der Stimmen.
Die Wahlversammlung kann bestimmen, dass auch zur Wahl des stellvertretenden
Obmanns und der weiteren Mitglieder das in Unterabsatz 1 vorgesehene Wahlverfahren
angewendet wird.
(6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlvorstand zu
unterzeichnen ist. Dieser hat dem Arbeitgeber das Wahlergebnis mitzuteilen.
§ 49
Amtszeit des Vorstands
(1) Die Amtszeit des Vorstand erstreckt sich auf zwei Spielzeiten.
(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch
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a) Ablauf der Amtszeit,
b) Niederlegung des Amtes,
c) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Opernchormitglied bzw. als
Tanzgruppenmitglied bei der betreffenden Bühne
d) Abwahl.
(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird der Vorstand durch Nachwahl für die
restliche Amtszeit ergänzt.
(4) Der Antrag auf Abwahl eines Mitglieds des Vorstands kann von zwei Dritteln der
Opernchormitglieder bzw. der Tanzgruppenmitglieder bei dem Vorstand schriftlich gestellt
werden. Liegt der Antrag vor, hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine Versammlung
abzuhalten, in der über den Abwahlantrag geheim abgestimmt wird. Die Abwahl ist
wirksam erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zugestimmt
haben.
§ 50
Geschäftsordnung des Vorstands
(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorstand hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse
Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
(4) Der Arbeitgeber nimmt nur an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen anberaumt sind
oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist.
§ 51
Aufgaben und Befugnisse des Vorstands
(1) Der Vorstand wirkt mit bei der Auswahl von Bewerbern, für die Tanzgruppe jedoch nur,
wenn die Bewerber durch ein Vortanzen vor Ort ermittelt werden. Er wirkt außerdem mit in
allen sonstigen Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen
sind.
(2) Beim Probedirigieren von Bewerbern für die Stelle des Chordirektors oder seines
Stellvertreters ermittelt der Opernchorvorstand die Auffassung des Opernchors und vertritt
sie gegenüber dem Arbeitgeber.
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(3) Der Vorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehenen Spielplan- und
Probeneinteilung geltend machen, die der Arbeitgeber in seine Erwägungen einbeziehen
soll.
(4) Der Vorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehene Spielplan- und
Probeneinteilung geltend machen, die der Arbeitgeber in seinen Erwägungen einbeziehen
soll.
(5) Der Vorstand wirkt daran mit, dass Proben und Veranstaltungen reibungslos ablaufen.
(6) Beabsichtigt der Arbeitgeber, für den Opernchor Mitglieder in Teilzeitarbeit zu beschäftigen,
wirkt der Opernchorvorstand an dieser Entscheidung mit.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2
Zu den Fällen, in denen dem Vorstand durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind,
gehören insbesondere
1. die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten (§ 80 UrhG)
2. die Änderung außertariflicher Regelungen (§ 43 Abs. 2)
3. die Änderung von Probezeitregelungen
4. die Verkürzung von Ruhezeiten (§§ 73, 86)
5. die Abweichungen von Regelungen über freie Tage (§§ 74, 87)
6. die Abgeltung eines Sondervergütungsanspruchs durch Freizeit (§ 79 Abs. 4 und § 92 Abs. 3)
7. das Nichtverlängerungsverfahren (§§ 83, 96)
Die in den Fällen 1.-6. unter Mitwirkung des jeweiligen Vorstands erzielten Regelungen sind für
die Mitglieder der jeweiligen Beschäftigungsgruppe verbindlich.
§ 52
Schutz der Vorstandsmitglieder
(1) Den Mitgliedern des Vorstands dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Nachteile
erwachsen.
(2) Der Obmann des Vorstands ist zur Entlastung für je einen Monat seiner Tätigkeit von der
Teilnahme an einer Probe zu befreien.
39
11. Abschnitt Schiedsgerichtsbarkeit
§ 53
Bühnenschiedsgerichtsbarkeit
Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den
Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschuss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von
den vertragsschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten
Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.
II.
Besonderer Teil
1. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Solo
§ 54
Besondere Mitteilungspflicht – Solo
(1) Das Mitglied ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit verpflichtet, alle ihm
zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.
(2) Der Arbeitgeber hat die Dienste des Solomitglieds abzunehmen; er hat das Solomitglied
angemessen zu beschäftigen. Als angemessen ist die Beschäftigung anzusehen, die sowohl
die Interessen des Solomitglieds als auch den Interessen des Arbeitgebers gleichermaßen
gerecht wird.
(3) Dem Solomitglied dürfen keine seiner vertraglichen Vereinbarungen fernliegenden
Aufgaben ohne seine ausdrückliche Zustimmung übertragen werden.
(4) Zur Mitwirkung bei Proben für eine Aufführung ist das Solomitglied auch dann verpflichtet,
wenn die Hauptprobe, die Generalprobe und die Premiere in der Zeit nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses fallen.
(5) Das darstellende Solomitglied hat auch Rollen und Partien von kleinerem Umfang zu
übernehmen; Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei
Pantomimen besteht nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
(6) Das darstellende Solomitglied ist in der Kunstgattung und in dem Kunstfach – soweit
jeweils arbeitsvertraglich vereinbart – zu beschäftigen. Die Bezeichnung eines bestimmten
Kunstfachs der Kunstgattung Schauspiel kann im Arbeitsvertrag durch eine Umschreibung
des Rollengebiets nach charakteristischen Merkmalen ersetzt werden.
Sofern ein Rollengebiet vereinbart ist, hat das darstellende Solomitglied keinen Anspruch
auf jede Rolle und Partie seines Rollengebiets, in diesem Fall muss sich die Beschäftigung
jedoch im Rahmen des Rollengebiets halten. Das darstellende Solomitglied hat einen
40
Anspruch auf bestimmte Rollen oder Partien nur, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich
vereinbart sind.
(7) Eine Probe, bei der das darzustellende Solomitglied mitwirkt, darf der Öffentlichkeit nur
mit seiner Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für öffentliche
Generalproben.
(8) Ist das Solomitglied der Auffassung, zu der Erfüllung einer ihm zugewiesenen Aufgabe
nicht verpflichtet zu sein, so kann es das Schiedsgericht mit dem Ziel anrufen, feststellen zu
lassen, dass es zu der Erfüllung der Aufgabe nicht verpflichtet ist. Bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichts hat das Solomitglied die Aufgabe durchzuführen, vorbehaltlich aller
Ansprüche, die ihm gegen den Arbeitgeber aus der unberechtigten Zuweisung einer
Aufgabe gegebenenfalls erwachsen.
§ 55
Proben-Solo
(1) Die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) ergeben sich aus den künstlerischen
Belangen der Bühne. Dies gilt auch für Haupt- und Generalproben. § 56 bleibt unberührt.
(2) Das Solomitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten
Feiertag sowie nach Beschäftigung in einer Abendaufführung an einer Probe teilzunehmen,
wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des
Betriebs oder ein Gastspiel es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten. In
der Vorprobenzeit kann der Arbeitgeber dem Solomitglied Gelegenheit zur Durchführung
einer an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Probe gewähren. Als Vorprobenzeit gilt die
Zeit zwischen dem Ende der Spielzeitferien und der ersten Vorstellung, bei
Mehrspartentheatern der jeweiligen Sparte.
§ 56
Ruhezeiten – Solo
(1) Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit, insbesondere nach der Abendaufführung oder
nach der Heimkehr von auswärtigen Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Solomitglied eine
elfstündige Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren. Die Nachtruhezeit darf um zwei
Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der
Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Vor der
Entscheidung über die Verkürzung ist der Sprecher der Sparte zu hören.
Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem
auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde,
zugerechnet werden, dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit
abzurechnen.
41
(2) Außer bei Haupt- und Generalproben sowie bei weiteren zeitlich unbegrenzten Proben nach
§ 9 i.V.m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie § 85 Abs. 2 und 4 ist das Solomitglied nicht
verpflichtet, in einer Probe während der letzten vier Stunden vor Beginn seiner Tätigkeit in
einer Aufführung mitzuwirken, es sei denn, dass Spielplan- oder Betriebsstörungen oder
Gastspiele am Theater eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig machen. Bei
Nachmittagsvorstellungen oder auswärtigen Gastspielen des Theaters kann die Ruhezeit auf
drei Stunden verkürzt werden. Unter Beginn der Tätigkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, in
dem das Solomitglied im Theater erscheinen muss.
(3) Zwischen zwei Proben und vor einer Probe, die nach einer Aufführung stattfindet, ist dem
Solomitglied eine angemessene Ruhezeit einzuräumen.
§ 57
Freie Tage – Solo
(1) Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird durch die während des
Ausgleichszeitraums einer Spielzeit eintretende Freizeit ausgeglichen. Jedenfalls
erhält das Solomitglied außerhalb der Theaterferien je Spielzeit acht freie
Tage, an denen das Solomitglied nicht erreichbar sein muss. Am 1. Mai und
am 24. Dezember können freie Tage nicht gewährt werden.
(2) In die Freizeit nach Absatz 1 ist jede Freizeit einzurechnen, die unmittelbar
im Zusammenhang mit der Nachtruhezeit (§ 56 Abs. 1) anfällt. Dies gilt
einschließlich jedes bezahlten Gastierurlaubs.
(3) In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu
lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen.
(4) Absatz 1 Satz 2 findet auf Souffleure und Inspizienten keine Anwendung.
Sie erhalten pro Woche (mit Ausnahme der Theaterferien) einen ganzen oder
zwei halbe freie Tage.
§ 58
Vergütung – Solo
(1) Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt mindestens
1 600,- € monatlich.
Mit der Gage sind die von dem Solomitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden
Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2
und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Neben der Gage können mit dem Solomitglied besondere Vergütungen wie
Spielgelder oder Übersinghonorare vereinbart werden.
(3) Für die Mitwirkung
a) in weiteren an demselben Tag stattfindenden Aufführungen,
42
b) in zwei gleichzeitig stattfindenden Aufführungen, wenn mit der Doppelbeschäftigung
eine Erschwernis verbunden ist, ist eine besondere angemessene Vergütung zu vereinbaren.
Die Vergütung für die Mitwirkung in den in dem Unterabsatz 1 Buchst. a genannten
Fällen ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
(4) – gestrichen –
(5) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend von § 12a
a) das neu engagierte Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt,
die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit tarifvertraglich wirksam wird,
b) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die ersten
zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen Gagenanpassung tarifvertraglich
wirksam wird,
c) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die
Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter Gastierurlaub
von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt wird,
d) das Solomitglied an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn seine Gage
höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt überprüft.
§ 59
Rechteabgeltung – Solo
(1) Neben der Gage (§ 58 Abs. 1) erhält das Solomitglied zusätzlich für die
Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich
Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine
angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in
Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei
Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.
(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel
und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb
des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus
Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen
sind in angemessener Höhe zu zahlen.
(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des
Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der
Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor,
wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des
Werks wiedergegeben wird.
(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen
43
Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr
abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers
geworben wird).
(5) Die Rechteabgeltung kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 arbeitsvertraglich
vereinbart werden.
§ 59a
Jubiläumsgeld – Solo
Das Solomitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen
Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von
25 Jahren 350 €
40 Jahren 500 €.
Solotänzer erhalten abweichend von Satz 1 als Jubiläumszuwendung nach einer
ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von
15 Jahren 350 €
25 Jahren 500 €.
§ 60
Vermittlungsgebühr – Solo
Die wegen des Vertragsabschlusses gegebenenfalls anfallende Vermittlungsgebühr tragen das
Solomitglied und der Arbeitgeber je zur Hälfte. Die anteilige Kostentragung durch den
Arbeitgeber erfolgt nicht, wenn der Name des Künstlers dem Arbeitsgeber für den jeweiligen
Beschäftigungsvertrag nicht durch den Vermittler mitgeteilt wurde oder der Vermittler auch nicht
in anderer Weise an der Aushandlung dieses Vertrages beteiligt war.
§ 61
Nichtverlängerungsmitteilung – Solo
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu
den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der
anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet,
schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern
(Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit an
bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die
Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils
vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
44
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als fünfzehn
Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2
nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch
außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger
Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) –
fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit ununterbrochen mehr als fünfzehn
Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die
Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55.
Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz
2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der
(den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen
mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich
vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre
nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied
– auf dessen schriftlichen Wunsch auch den Sprecher der Sparte, der das Solomitglied
angehört, oder das von dem Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-
/Lokalverbands einer der vertragsschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne
beschäftigt ist – zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung
schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt,
wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der
Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.
(5) Das Solomitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der
durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Solomitglieds
spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkt zu hören, es sei denn, das
Solomitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4
Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu
hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.
(6) Ist das Solomitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert,
die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das
Solomitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der
Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf
schriftlichen Wunsch des Solomitglieds jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der
das Solomitglied angehört, oder das von dem Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des
Orts-/Lokalverbands einer der vertragsschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen
Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der schriftliche Wunsch muss
dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten
45
zugegangen sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz
2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.
(7) Der auf Wunsch des Solomitglieds beteiligte Sprecher der Sparte und das beteiligte
Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragsschließenden Gewerkschaften
haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren.
(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier
Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu
erheben.
(9) Die Absätze 3 und 6 gelten nicht, wenn das Solomitglied bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch
den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel
beigesteuert hat.
Die Absätze 3 bis 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende
der Spielzeit ausgesprochen wird, in der das Solomitglied das gesetzlich festgelegte Alter
zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat.
Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:
Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die
Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblichm ob die Spielziet
bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die
entsprechenden Anzahl von Jahren sind.
§ 62
Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass
eines Intendantenwechsels – Solo
(1) Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den
Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach
dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach
Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen.
Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Solomitglied innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes
Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.
Die Abfindung beträgt bei deiner ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben
Arbeitgebern von
4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.
46
Das Solomitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in
geeigneter Form nachzuweisen. Hat es diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer
Summe zu zahlen.
(2) Zieht das Solomitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist
ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den
Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem
Solomitglied kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb von drei Monaten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes
Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.
(3) Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den
Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach
dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht
ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen
Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen
Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung.
Hat das Solomitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu
zahlen.
Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus
öffentlichen Mitteln anzurechnen.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Musikalische Oberleiter, Direktoren des künstlerischen
Betriebes, leitende Regisseure der Oper (Oberspielleiter), leitende Regisseure des
Schauspiels (Oberspielleiter), Ausstattungsleiter und Chefdramaturgen sowie Referenten
des Intendanten.
Protokollnotiz:
Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1
und 3 der Wechsel des Operndirektors, Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die
Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.
2. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker
§ 63
Besondere Mitwirkungspflicht – Bühnentechniker
47
Der Bühnentechniker ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit verpflichtet, alle
ihm zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.
§ 64
Arbeitszeit – Bühnentechniker
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt
der gesamten Spielzeit 40 Stunden. Sie kann arbeitsvertraglich bis zu 6 Stunden
wöchentlich verlängert werden; § 43 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei
Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.
(3) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen
Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag, einschließlich der Reisetage,
mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
Fahrten des Ensembles oder eines Teils des Ensembles zu regelmäßig bespielten Abstecher
orten gelten nicht als Dienstreisen. Die bei solchen Fahrten anfallenden Fahrzeiten gelten
zur Hälfte als Arbeitszeit; hierbei wird eine Entfernung von 50 Kilometer einer Stunde
gleichgesetzt.
(4) Eine Überstunde liegt vor, wenn der Bühnentechniker die vertraglich vereinbarte
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Absatz 1) in einer Woche überschreitet, ohne dass
diese Überschreitung innerhalb der Spielzeit oder im unmittelbaren Anschluss an die der
Spielzeit folgenden Theaterferien ausgeglichen wird.
(5) Abweichende Regelungen können im Rahmen des § 7 ArbZG durch Tarifvertrag oder
Betriebsvereinbarungen getroffen werden.
§ 65
Ruhezeiten – Bühnentechniker
(1) Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit oder nach der Heimkehr von auswärtigen
Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Bühnentechniker eine elfstündige Ruhezeit
(Nachtruhezeit) zu gewähren. Die Nachtruhezeit darf um zwei Stunden verkürzt werden,
wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines
festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Vor der Entscheidung über die
Verkürzung ist der Sprecher der Sparte zu hören.
Bei Abstechern kann die Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem
auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde,
zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit
anzurechnen.
48
(2) Außer bei Haupt- und Generalproben, bei weiteren zeitlich unbegrenzten Proben nach § 9
i.V.m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie nach § 85 Abs. 2 und 4 sowie bei technischen Proben ist
zwischen dem Ende des Vormittagsdienstes und dem Beginn des Abenddienstes eine
zweistündige Ruhezeit zu gewähren, es sei denn, dass Spielplan- oder Betriebsstörungen
oder Gastspiele am Theater eine Verkürzung dieser Ruhezeit notwendig machen.
§ 66
Freie Tage – Bühnentechniker
(1) Der Bühnentechniker hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden
Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden
Theaterferien, Anspruch auf einen freien Tag wöchentlich.
Wird auf Anordnung an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so wird dafür ein freier Tag gewährt.
(2) Der Ausgleichszeitraum für die Gewährung der freien Tage ist die Spielzeit. Die freien Tage
sollen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bühne möglichst gleichmäßig innerhalb
der Spielzeit verteilt werden. Freie Tage können auch zusammenhängend (z.B. für
bezahlten Gastierurlaub) gewährt werden. Wegen der künstlerischen Belange der Bühne
kann ein freier Tag auch durch zwei halbe freie Tage ersetzt werden.
(3) Die freien Tage nach Absatz 1 Unterabs. 1 gelten die wegen einer Beschäftigung an einem
Sonntag zu gewährende Freizeit ab. In In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der
Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu
berücksichtigen.
(4) Der Bühnentechniker gilt dem Arbeitgeber vor Antritt des freien Tags bekannt, ob und wie
er gegebenenfalls zu erreichen ist.
§ 67
Vergütung – Bühnentechniker
(1) Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt mindestens 1.600,00 €
monatlich. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 64 Abs. 1 Satz 2
arbeitsvertraglich verlängert, erhöht sich die Mindestgage nach Satz 2 für jede Stunde der
Verlängerung um 11 €.
Wird mit einem Bühnentechniker nach § 5 Abs. 3 eine Teilzeit vereinbart, kann die
Mindestgage nach Unterabsatz 1 unterschritten werden, jedoch um nicht mehr, als sich aus
dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt.
Mit der Gage sind die von dem Bühnentechniker nach diesem Tarifvertrag zu
erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2
49
und 3 nichts anderes ergibt.
Die Vergütung der Überstunde (§ 64 Abs.4) beträgt 1/145 der Gage. 2Bei
Teilzeitarbeitszeit (§ 5 Abs. 3) und bei Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit (§ 64 Abs. 1) ist Berechnungsgrundlage die auf eine wöchentlich regelmäßige
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden umgerechnete Gage.
(2) Neben der Gage können mit dem Bühnentechniker besondere Vergütungen
vereinbart werden.
(3) – gestrichen-
(4) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend von § 12a
a) der neu engagierte Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt,
die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit tarifvertraglich
wirksam wird,
b) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die
ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen Gagenanpassung tarifvertraglich
wirksam wird,
c) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die
Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter Gastierurlaub
von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt wird,
d) der Bühnentechniker an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn seine Gage
höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage.
Protokollnotizen zu Absatz 1:
1. Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt
überprüft.
2. Beläuft sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags
die Gage eines Bühnentechnikers einschließlich der
Theaterbetriebszulage nach § 6 BTT bzw. BTTL auf einen
Betrag, der die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannte
Mindestgage unterschreitet, erhält er die in Absatz 1 Unterabs. 1
Satz 2 genannte Mindestgage unter Anrechnung der ihm bislang
gewährten Theaterbetriebszulage. Beläuft sich zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Tarifvertrags die Gage eines
Bühnentechnikers einschließlich der Theaterbetriebszulage nach
§ 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag, der der in Absatz 1
Unterabs. 1 Satz 2 genannten Mindestgage entspricht oder diese
Mindestgage übersteigt, bleibt die Gage unverändert. Für
Verträge mit Gagenvereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2
dieser Protokollnotiz gelten § 6 Abs. 1 Unterabs.2 BTT vom 25.
Mai 1961 in der Fassung vom 23. September 1996 bzw. § 6 Abs.
1 Unterabs. 2 BTTL vom 28. Juni 1968 in der Fassung vom 23.
September 1996 einschließlich der Übergangsregelung für das
50
Beitrittsgebiet weiter. Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit
gelten Sätze 1 bis 3 dieser Protokollnotiz entsprechend.
§ 68
Rechteabgeltung – Bühnentechniker
(1) Soweit ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht besteht, erhält der Bühnentechniker
neben der Gage (§ 67 Abs. 1) zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für
Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und
deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung.2 Die
Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die
Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.
(2) Im Fall von Absatz 1 sind Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung
über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung
außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus
Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen in
angemessener Höhe zu zahlen.
(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks
und des Fernsehens. 2Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung
bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. 3Reportagesendungen
liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein
Viertel des Werks wiedergegeben wird.
(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen
Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr
abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers
geworben wird).
§ 68a
Jubiläumszuwendung – Bühnentechniker
Der Bühnentechniker erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen
Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von
25 Jahren 350 €,
40 Jahren 500 €.
§ 69
51
Nichtverlängerungsmitteilung – Bühnentechniker
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu
den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der
anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet,
schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern
(Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei
derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die
Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils
vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende der Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen
mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine
Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis
unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen
Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner
rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als fünfzehn
Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die
Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55.
Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz
2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der
(den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre
(Spielzeiten), können der Arbeitgeber und der Bühnentechniker vertraglich vereinbaren,
dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach
Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er den
Bühnentechniker – auf dessen schriftlichen Wunsch den Sprecher der Sparte, der der
Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied
des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der
gleichen Bühne beschäftigt ist – zu hören. Der Bühnentechniker ist fünf Tage vor der
Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als
ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der
Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt
ist.
(5) Der Bühnentechniker und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung
der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des
Bühnentechnikers spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu
hören, es sei denn, der Bühnentechniker verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in
52
diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, den
Bühnentechniker fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.
(6) Ist der Bühnentechniker durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde
verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder
nimmt der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur
Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der
Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers jedoch verpflichtet, den
Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker
benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden
Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt
entsprechend. Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor
den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall muss die
Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen
sein.
(7) Der auf Wunsch des Bühnentechnikers beteiligte Sprecher der Sparte und das beteiligte
Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften
haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren.
(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier
Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu
erheben.
(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn der Bühnentechniker bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch
den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel
beigesteuert hat.
Die Absätze 3 und 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende
der Spielzeit ausgesprochen wird, in der der Bühnentechniker das gesetzlich festgelegte
Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat.
Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3
Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung
„Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die NAzahl der
Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von
Jahren sind.
§ 70
Besondere Entschädigung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels –
Bühnentechniker
53
(1) Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den
Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach
dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach
Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen.
Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Bühnentechniker innerhalb von
drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag
fallendes Arbeitsverhältnis begründen konnte.
Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben
Arbeitgeber von
4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.
Der Bühnentechniker hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in
geeigneter Form nachzuweisen. Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Satz 2
abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für
Arbeit aus, aus der sich ergibt dass das Mitglied in dem gesamten in Satz 2 genannten
Zeitraum arbeitslos gemeldet war. Hat es diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in
einer Summe zu zahlen.
(2) Zieht der Bühnentechniker nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um,
ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den
Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem
Bühnentechniker kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil er innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes
Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.
(3) Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den
Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach
dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht
ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen
Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen
Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung.
Hat der Bühnentechniker den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu
zahlen. Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder
aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.
(4) Absätze 1 und 3 gelten nicht für Technische Direktoren und technische Leiter.
Sie gelten nicht für den Bühnentechniker, wenn dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ansprcuh auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder
durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.
Protokollnotiz:
54
Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1
und 3 der Wechsel des Operndirektors, Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die
Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.
3. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Chor
§ 71
Besondere Mitwirkungspflicht – Chor
(1) Die Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds umfasst alle darstellerischen Tätigkeiten zur
künstlerischen Ausgestaltung der Chorleistung. Soweit eine Oper oder Operette die
Mitwirkung eines Opernchors vorsieht, ist dieser in der Regel mit Mitgliedern aus dem
Opernchor der Bühne(n) zu besetzen.
(2) Zur Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds gehören auch
a) das Singen in einem anderen Kunstfach (Stimmgruppe), wenn dieses Kunstfach mit
dem vereinbarten Kunstfach (Stimmgruppe) stimmverwandt und die Übernahme nach
Stimmlage und Dauer der Beanspruchung nicht stimmschädigend ist. Ein
Auswechseln oder Verstärken von Alt und Tenor oder umgekehrt ist in
Ausnahmefällen gestattet. Im Übrigen besteht eine Stimmverwandschaft jedenfalls
zwischen dem 1. Tenor und dem 2. Tenor, zwischen dem 1. Bass und dem 2. Bass,
zwischen dem 1. Sopran und dem 2. Sopran und zwischen dem 1. Alt und dem 2. Alt,
b) das Singen einer kleinen Choroper in fremder Sprache, jedoch nicht in einer anderen
als der Originalsprache des Librettos,
c) die Sprechchorleistung,
d) andere Leistungen,
aa) die für den Opernchor in der Partitur oder dem Libretto vorgesehen sind oder
bb) die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus künstlerischen Gründen
gerechtfertigt und das Opernchormitglied bereits zur Mitwirkung bei
der Veranstaltung verpflichtet ist,
e) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen, insbesondere mit szenischer
Darstellung, im Schauspiel jedoch nur, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist,
f) die Chorgesangleistung, wenn die Stimmgruppe wegen des unvorhergesehenen
Ausfalls anderer Mitglieder ist der Stimmgruppe nur einzeln besetzt,
g) die Mitwirkung bei Statisterie und Komparserie, wenn dies aus künstlerischen
Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied bereits zur Mitwirkung bei der
Veranstaltung verpflichtet ist,
55
h) die pantomimische Leistung sowie Gesellschaftstänze und ähnliche Tanzleistungen,
im Schauspiel jedoch nur, wenn die gesangliche Leistung eines Opernchors bei der
Veranstaltung vorgesehen ist.
(3) Das Opernchormitglied ist darüber hinaus zu folgender Mitwirkung verpflichtet
a) zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien,
b) zum Singen einer mittleren oder großen Choroper in fremder Sprache, jedoch nicht in
einer anderen als der Originalsprache des Librettos,
c) zu anderen Tanzleistungen, als sie in Absatz 2 Buchst. h vorgesehen sind.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. e und Absatz 3 Buchst. a::
Die tarifvertragliche Einordnung der Leistung bestimmt sich nach der jeweiligen szenischmusikalischen
Realisierung sowie nach dem Umfang der solistischen Sprech- oder
Gesangsleistung, nicht nach der Bezeichnung im Libretto oder in der Sekundärliteratur
Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. f:
Im Musical besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung bei jeder mit mehreren
Opernchormitgliedern zu erbringenden Gesangsleistung, auch wenn die jeweilige
Stimmgruppe nur einzeln besetzt ist (z.B. Quartette, Quintette).
Protokollnotiz zu Absatz 3 Buchst. b:
Ob für den Herrenchor und den Damenchor eine große oder mittlere Choroper vorliegt,
bestimmt sich nach der 8. Auflage des „Handbuch der Oper“ von Rudolf Kloiber. Nicht
im „Handbuch der Oper“ aufgeführte Opern sind nach gleichen Maßstäben zu beurteilen.
Erläuterung: Hierbei handelt es sich um eine neu aufgenommene Bestimmung, die einer Klärung
der besonderen Mitwirkungspflicht der Chormitglieder dient. Wenn die Stimmgruppe nur einzeln
besetzt ist, besteht eine Mitwirkungspflicht nur, wenn die Einzelbesetzung auf einen
unvorhergesehenen Ausfall anderer Mitglieder der Stimmgruppe zurückzuführen ist. Anders verhält
sich das im Musical (vgl. Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. f)
Die neue Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. e und Absatz 3 Buchst. a dient der Klarstellung, dass
Bezeichnungen im Libretto oder in der Sekundärliteratur für die Frage nicht maßgeblich sind, ob eine
kurze Gesangs- oder Sprechleistung bzw. eine kleinere Rolle oder Partie vorliegt – maßgebend sind
allein die jeweilige szenisch-musikalische Realisierung und der Umfang der Sprech- oder
Gesangsleistung.
§ 72
Proben – Chor
(1) Chorgesangsproben dürfen zwei Stunden nicht überschreiten. Opernchormitglieder sind zu
Nachstudierproben verpflichtet, soweit sie das Repertoire der Bühne zum Zeitpunkt ihres
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Beschäftigungsbeginns nicht beherrschen; für diese Opernchormitglieder kann die
Chorgesangsprobe auf zweieinhalb Stunden ausgedehnt werden.
(2) Bühnenproben sollen drei Stunden nicht überschreiten. Finden innerhalb einer Probe eine
Chorgesangprobe und eine Bühnenprobe statt, soll die Chorgesangprobe eine Stunde nicht
überschreiten. Eine Bühnenorchesterprobe je Neuinszenierung soll vier Stunden nicht
überschreiten.
(3) Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren Bühnenprobe in Kostüm und
Maske je Neuinszenierung ist zeitlich nicht begrenzt. Das Opernchormitglied ist zudem
verpflichtet, an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und Maske je
Neuinszenierung mitzuwirken.
(4) Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt werden, wenn die Länge
des Werks oder betriebliche Gründe es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske
kann in Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand geteilt werden. Bei
einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden, der andere Probenteil drei Stunden
nicht überschreiten.
(5) Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten
übernommen wird, ist das Opernchormitglied zur Mitwirkung bei einer zeitlich
unbegrenzten Probe in Kostüm und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende
Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption auf einer oder
mehreren zusätzlichen Bühnen ( § 7) aufgeführt wird, für die dafür auf der zusätzlichen
Bühne anberaumten Probe vor der dortigen ersten Aufführung.
(6) Neu engagierte Opernchormitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung an einer Probe in
Kostüm und Maske teilzunehmen.
(7) Nimmt der Arbeitgeber die Vierstundenprobe (Absatz 2 Satz 3), eine weitere zeitlich
unbegrenzte Bühnenprobe in Kostüm und Maske (Absatz 3 Satz 2) oder eine zeitlich
unbegrenzte Probe (Absatz 5) in Anspruch, ist dem Opernchormitglied für jede dieser
Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer Spielzeit mehr als sechs
verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das Opernchormitglied nicht mehr als sechs
zusätzliche freie Tage. Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 5) pro Spielzeit
wird kein freier Tag gewährt.
Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag gewährt werden. Sind
mehrere zusätzliche freie Tage zu gewähren, sollen sie möglichst zusammenhängend
gewährt werden.
(8) Dem Opernchormitglied soll während der Bühnenprobe eine angemessene Pause gewährt
werden; die Pause wird nicht auf die Probendauer angerechnet. Während der
Chorgesangprobe soll eine angemessene Arbeitsunterbrechung stattfinden; die
Arbeitsunterbrechung wird nicht auf die Probendauer angerechnet, wenn sie 15 Minuten
oder länger dauert.
57
Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen oder in verschiedenen
Räumen durchgeführt wird. Innerhalb einer Probe können auch mehrere Werke, auch in
unterschiedlicher Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die zulässige
Probendauer nicht überschreitet.
Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen schwieriger
Ensemblestellen für die laufende Vorstellung vor und während derselben, wenn sie nicht
länger als 15 Minuten dauern. Entsprechendes gilt in Ausnahmefällen auch für schwierige
Chorstellen auf Veranlassung des musikalischen Leiters der Aufführung im Einvernehmen
mit dem Opernchorvorstand. Ebenfalls keine Proben sind bei Gastspielen szenische und
akustische Verständigungen im erforderlichen Umfang, höchstens jedoch von 30 Minuten
Dauer.
(9) Ein Opernchormitglied, das abends bei der Aufführung oder der Haupt- oder der
Generalprobe einer großen Choroper oder eines großen Chorwerks (Anlage 8) mitzuwirken
hat, darf am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei Eintritt
unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand
zulässig.
(10) Das Opernchormitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzliche
anerkannten Feiertag, während einer Aufführung, nach einer Abendaufführung sowie nach
23.00 Uhr bei einer Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine
Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, eine
Probe zu dieser Zeit abzuhalten.
(11) Im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand sind Abweichungen im Einzelfall zulässig.
§ 73
Ruhezeiten – Chor
(1) Das Opernchormitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:
a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem sich das
Opernchormitglied zu einer Aufführung im Theater oder bei einem auswärtigen
Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden hat,
b) vier Stunden zwischen zwei Proben,
c) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach der Heimkehr von
einem Gastspiel zur Nachtzeit (Nachtruhezeit).
(2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden
a) bei Haupt- und Generalproben,
b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm und Maske um höchstens
eine Stunde; wird diese Probe wegen der Länge des Werks oder aus betrieblichen
Gründen geteilt, darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,
c) ei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit, jedoch um nicht mehr
58
als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,
d) im Benehmen mit dem Opernchorvorstand, wenn betriebliche Gründe, insbesondere
die Störung des Spielplans oder ein Gastspiel am Theater es erfordern,
e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet, um eine Stunde,
ausgenommen vor Aufführungen von großen Choropern oder von großen Chorwerken
(Anlage 7).
(3) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. c kann bei einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der
Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50
Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.
(4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen mit dem
Opernchorvorstand vorgenommen werden, wobei die Nachtruhezeit nur dann bis zu zwei
Stunden verkürzt werden darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der
Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde verlängert werden, wenn ohne
diese Verlängerung eine angesichts der Belastung des Opernchormitglieds in der Vorstellung
angemessene Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z.B. vor einer großen Choroper oder vor einem
großen Chorwerk, Anlage 7).
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die Ruhezeit bei einer Probe in
Kostüm oder Maske um höchstens eine Stunde verkürzt wird.
§ 74
Freie Tage – Chor
(1) Das Opernchormitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden
Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden
Theaterferien, Anspruch auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag
je Woche.
(2) Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel nicht mehr als zwölf Tage
zwischen zwei freien Werktagen liegen. Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht
gewährt werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen.3Ein
Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich der Opernchor auf
Gastspielreise befindet.
(3) Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren. 26 halbe freie Tage sind
innerhalb von 26 Wochen zu gewähren; für die übrigen halben freien Tage gilt dies im
jeweiligen Zeitraum entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt,
beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem
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Tag kein halber freier Tag gewährt werden. Der halbe freie Tag darf nicht am
Sonntagvormittag gewährt werden.
(4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag noch ein halber freier
Tag gewährt werden.
(5) Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag oder an einem auf
einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit
sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind
künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen.
(6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand Abweichungen von den
Absätzen 2 bis 5 zulässig. Im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand kann ein freier
Tag durch zwei halbe freie Tage ersetzt werden.
§ 75
Vergütung – Chor
(1) Die Vergütung der Opernchormitglieder besteht aus der Gage (§ 76) und der Zulage (§ 78).
(2) Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Opernchormitgliedern zustehenden Gage
einschließlich der Zulagen nach § 78.
(3) Das teilzeitbeschäftige Opernchormitglied erhält von der Vergütung nach Absatz 1 den
Teil, der dem Umfang seiner Beschäftigung (§ 5 Abs. 3) entspricht.
§ 76
Gagenklassen / Gage – Chor
(1) Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1a bis 2b bemessen, die sich nach der jeweiligen
Vergütungsgruppe des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten,
in die das Orchester derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen
die Vergütungsgruppe des Orchesters der
Gagenklasse
A mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. a TVK 1 a
A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher Höhe eine Zulage nach der
Fußnote 2 zu dieser Vergütungsgruppe gewährt wird
1 b
B mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. b TVK 2 a
B, C und D 2 b.
Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Opernchormitglieder ein
gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.
60
(2) Die Gagen betragen für den Tarifbereich TVöD ab dem 1. August 2011 und für den Tarifbereich TVL
ab dem 1. April 2011 monatlich in der Gagenklasse
1a ab 2.884 €
1b von 2.816 € bis 2.883 €
2a von 2.579 € bis 2.815 €
2b von 2.168 € bis 2.578 €
(3) Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 75 v. H. der Gage. Anfängerjahr ist das erste
Jahr einer Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung.
(4) – gestrichen –
Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:
1. Für Opernchormitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz vom 2.
November 2000 bei ihrem Arbeitgeber bereits als Opernchormitglied beschäftigt waren,
gilt die Protokollnotiz zu § 59 NV Chor/Tanz mit folgendem Wortlaut weiter:
Erhält das Opernchormitglied auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
NV Chor/Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von
Ansprüchen nach § 11 NV Chor in Monatsbeträgen berechnete pauschale zusätzliche
Vergütung, ist diese Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung
weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Chorvorstand bis zu diesem Zeitpunkt
nicht auf eine entsprechende Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen
Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung zur Hälfte
anzurechnen.
2. Ansprüche nach § 79 bestehen nicht, soweit die dort genannten
sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung einer Pauschale
entsprechend deren früherer Berechnung abgegolten werden.
§ 77
Ortszuschlag Chor
(gestrichen)
§ 78
Zulage – Chor
61
(1) Die Zulage wird nach einer Dienstzeit
als Opernchormitglied von
4 Jahren in Höhe von 4,5 v.H.,
8 Jahren in Höhe von weiteren 3,5 v.H.,
12 Jahren in Höhe von weiteren 2,5 v.H.
in den Gagenklassen 1a, 1b und 2a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags der
Gagenklasse (§ 76 Abs. 1), der das Opernchormitglied angehört, in der Gagenklasse 2 b
vom mittleren Rahmenbetrag gezahlt. Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle
Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Tanzgruppenmitglied bei Arbeitgebern, die dem
Deutschen Bühnenverein angehören, nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt
hat.
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und mehr Cent werden auf volle
Euro aufgerundet, von weniger als 50 Cent auf volle Euro abgerundet.
§ 79
Sondervergütungen – Chor
(1) Mit der Vergütung ( § 75 Abs. 1) sind die von dem Opernchormitglied nach diesem
Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2
bis 4 nichts anderes ergibt.
(2) Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied zusätzlich für
a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 71 Abs. 3 Buchst. a) eine angemessene
Sondervergütung,
b) das Singen einer mittleren Choroper in fremder Sprache (§ 71 Abs. 3 Buchst. b) eine
Viertel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung, sofern das Werk nicht in
italienischer, französischer oder englischer Sprache aufgeführt wird,
c) das Singen einer großen Choroper in fremder Sprache (§ 71 Abs. 3 Buchst. b) eine
Drittel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung,
d) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tag stattfindenden
Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage (§ 75 Abs. 2),
e) andere Tanzleistungen (§ 71 Abs. 3 Buchst. c) eine angemessene Vergütung.
(3) Für die Mitwirkung in Konzerten erhält das Opernchormitglied neben der Vergütung (§ 75
Abs. 1) eine angemessene Sondervergütung von einer bis zu vier Tagesgagen (§ 75 Abs. 2),
es sei denn, es handelt sich um Konzerte aus besonderen Anlässen oder um konzertante
Aufführungen eines musikalischen Bühnenwerks.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b bis e und des Absatzes 3 kann statt der vorgesehenen
Sondervergütungen – im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand – auch ein
angemessener Freizeitausgleich gewährt werden.
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Die Höhe der besonderen Vergütung (Absatz 2 Buchst. a und e, Absatz 3) oder der Umfang
des angemessenen Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart werden.
(5) Den Opernchormitgliedern kann für besondere künstlerische Leistungen eine einmalige
oder zeitlich befristete Prämie gewährt werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich
aus den künstlerischen Belangen der Bühne.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung des Damenchors in „Rigoletto“.
Protokollnotiz zu Absatz 3:
1. Unter „Konzert“ (bzw. „Konzerte“) ist nicht die einzelne Konzertveranstaltung, sondern
die jeweilige Konzerteinstudierung einschließlich einer oder mehrerer Aufführungen zu
verstehen.
2. Als Konzert gilt auch das szenisch aufgeführte große Chorwerk (Anlage 7).
§ 80
Rechteabgeltung – Chor
(1) Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied zusätzlich für die
Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich
Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine
angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in
Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende einer Spielzeit kündbar.
(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit,
sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten
Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an
ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessene Höhe zu zahlen.
(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des
Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der
Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor,
wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des
Werks wiedergegeben wird.
(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen
Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr
abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers
geworben wird).
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§ 81
Beihilfen, Unterstützungen – Chor
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von
Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.
§ 821
Jubiläumszuwendung – Chor
(1) Das Opernchormitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen
Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer
Dienstzeit von
25 Jahren 350 €
40 Jahren 500 €
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten die in den §§ 78 bzw. 91 Absatz 1 Satz 2
genannten Beschäftigungszeiten.
1 Anmerkung des Verlages: §2 Änderungs-TV Nr. 5 vom 14.2.2011 lautet:
Zu §1 Nr. 15 Buchst. b und Nr. 20 Buchst. b wird folgende Besitzstandsregel vereinbart:
Wurden die Zeiten nach § 82 Absatz 2 Buchst. b oder § 95 Absatz 2 Buchst. b NV-Bühne der bis zum
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Fassung anerkannt, gelten diese auch weiterhin als
Dienstzeit. Das gilt auch im Falle des Wechsels des Arbeitgebers soweit der frühere Arbeitgeber
Dienstzeiten nach Satz 1 oder in Anwendung eines anderen Dienstvertrages des öffentlichen
Dienstes anerkannt hat.
64
§ 83
Nichtverlängerungsmitteilung – Chor
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den
gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der
anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet,
schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern
(Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei
derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die
Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils
vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
(3) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Opernchormitglied mitzuteilen, dass er das
Arbeitsverhältnis nicht verlängern will, hat er hierüber spätestens zwei Wochen vor den in
Absatz 2 genannten Terminen den Opernchorvorstand schriftlich zu unterrichten und ihm
mit dem Ziel der Einigung Gelegenheit zur Aussprache oder schriftlichen Stellungnahme
innerhalb einer Woche zu geben.
(4) Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des Opernchorvorstands mit in seine Erwägungen
über die Nichtverlängerungsmitteilung einbeziehen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn das Opernchormitglied im Einzelfall dem
Arbeitgeber gegenüber schriftlich auf die Einschaltung des Opernchorvorstands verzichtet.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Opernchormitglied auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich
die Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags mitzuteilen.
(7) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags ist
unwirksam, wenn die Unterrichtung nach Absatz 3 unterbleibt oder der Arbeitgeber dem
Opernchorvorstand keine Gelegenheit zur Aussprache oder Stellungnahme gibt.
(8) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung ist ferner unwirksam, wenn
künstlerische Belange der Bühne durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht
beeinträchtigt werden und wenn die Interessen des Opernchormitglieds an der Beibehaltung
seines Arbeitsplatzes die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gebieten.
(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn das Opernchormitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Anspruch auf laufende Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer
außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den
Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel
beigesteuert hat.
In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung
bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Opernchormitglied das gesetzlich festgelegte Alter
zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat.
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(10) Bei einem Streit darüber, ob eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 8 wirksam ist,
sind die künstlerischen Belange der Bühne vom Arbeitgeber, die übrigen Umstände, z. B.
die Leistungsfähigkeit oder die sonstige Eignung, vom Opernchormitglied zu beweisen.
(11) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Opernchormitglieds nicht verlängert, das
bei Beendigung des Arbeitsvertrags das 40. Lebensjahr überschritten hat und länger als
fünfzehn Jahre bei derselben Bühne beschäftigt war, ist er verpflichtet zu prüfen, ob und
inwieweit dem Opernchormitglied an der Bühne – ggf. nach Umschulung – eine andere
angemessene Beschäftigung angeboten werden kann. Diese Prüfung hat sich auf die
übrigen am Sitz der Bühne befindlichen Verwaltungen und Betriebe zu erstrecken, die zur
Kulturverwaltung des Arbeitgebers bzw. des rechtlichen oder wirtschaftlichen Trägers der
Bühne gehören.
4. Abschnitt
Sonderregelung (SR) Tanz
§ 84
Besondere Mitwirkungspflicht – Tanz
(1) Die besondere Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds umfasst die Teilnahme am
Training.
(2) Zur Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds gehören auch
a) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen,
b) Refraingesang, wenn das Tanzgruppenmitglied bereits zur Mitwirkung bei
der Veranstaltung verpflichtet ist,
c) pantomimische Leistungen und ähnliche Leistungen,
d) die Mitwirkung bei Statisterie oder Komparserie sowie zu anderen Leistungen, die sich
aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und
das Tanzgruppenmitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist.
(3) Das Tanzgruppenmitglied ist darüber hinaus zur Übernahme von kleineren Rollen oder
Partien verpflichtet.
§ 85
Proben – Tanz
(1) Die Probenzeit einschließlich des Trainings ist an den Tagen, an denen keine
Abendaufführung stattfindet, auf sieben Stunden ausschließlich der Pausen begrenzt. Sie
kann für eine zusammenhängende Probe oder für zwei Proben genutzt werden. Der
Arbeitgeber gibt Umfang und Lage der Proben in den Arbeitsplänen (§ 6) bekannt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an fünf Tagen in der Woche für die Tanzgruppenmitglieder
Training anzusetzen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Das Training ist von
dem Ballettmeister oder einem Vertreter des Ballettmeisters durchzuführen.
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(2) Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren Bühnenprobe in Kostüm und
Maske je Neuinszenierung ist zeitlich nicht begrenzt. Das Tanzgruppenmitglied ist zudem
verpflichtet, an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und Maske je
Neuinszenierung mitzuwirken.
(3) Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt werden, wenn die Länge
des Werks oder betriebliche Gründe es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske
kann in Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand geteilt werden. Bei
einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden, der andere Probenteil drei Stunden
nicht überschreiten.
(4) Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten
übernommen wird, ist das Tanzgruppenmitglied zur Mitwirkung bei einer zeitlich
unbegrenzten Probe in Kostüm und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende
Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption auf einer oder
mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt wird, für die dafür auf der zusätzlichen
Bühne anberaumten Probe vor der dortigen ersten Aufführung.
(5) Neu engagierte Tanzgruppenmitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung an einer Probe in
Kostüm und Maske teilzunehmen.
(6) Nimmt der Arbeitgeber eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe (Absatz 2 Satz 2)
oder eine zeitlich unbegrenzte Probe (Absatz 4) in Anspruch, ist dem Tanzgruppenmitglied
für jede dieser Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer Spielzeit
mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das Tanzgruppenmitglied nicht mehr
als sechs zusätzliche freie Tage. Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 4) pro
Spielzeit wird kein freier Tag gewährt.
Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag gewährt werden. Sind
mehrere zusätzliche freie Tage nach Unterabsatz 1 zu gewähren, sollen sie möglichst
zusammenhängend gewährt werden.
(7) Dem Tanzgruppenmitglied ist während der Probe eine angemessene Pause zu gewähren. Die
Pause wird nicht auf die Probendauer angerechnet.
Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen oder in verschiedenen
Räumen durchgeführt wird. Innerhalb einer Probe können auch mehrere Werke, auch in
unterschiedlicher Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die zulässige
Probendauer nicht überschreitet.
Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen schwieriger Stellen für
die laufende Vorstellung vor und während derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten
dauern.
(8) Ein Tanzgruppenmitglied, das abends bei einer Aufführung oder für die Haupt- oder
Generalprobe zu dieser Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird,
mitzuwirken hat, darf am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei
Eintritt unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit dem
Tanzgruppenvorstand zulässig.
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(9) Das Tanzgruppenmitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich
anerkannten Feiertag, während einer Aufführung, nach einer Abendaufführung sowie nach
23.00 Uhr bei einer Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine
Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, eine
Probe zu dieser Zeit abzuhalten.
(10) Im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand sind Abweichungen im Einzelfall zulässig.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Der Arbeitgeber bietet dem Tanzgruppenmitglied vor Beginn der Aufführung Gelegenheit zum
Exercise unter Anleitung des Ballettmeisters oder eines Vertreters des Ballettmeisters.
§ 86
Ruhezeiten – Tanz
(1) Das Tanzgruppenmitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:
a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem sich das
Tanzgruppenmitglied zu einer Aufführung im Theater oder bei einem auswärtigen
Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden hat,
b) vier Stunden zwischen zwei Proben,
c) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach der Heimkehr von einem
Gastspiel zu Nachtzeit (Nachtruhezeit),
(2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden
a) bei Haupt- und Generalproben,
b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzt Proben in Kostüm und Maske um höchstens
eine Stunde; wird diese Probe wegen der Länge des Werks oder aus betrieblichen
Gründen geteilt, darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,
c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahzeit, jedoch um nicht mehr als
eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,
d) im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand, wenn betriebliche Gründe, insbesondere
eine Störung des Spielplans oder ein Gastspiel am Theater es erfordern,
e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet, um eine Stunde,
ausgenommen vor einer Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird.
(3) Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. c kann bei einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der
Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50
Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.
(4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen mit dem
Tanzgruppenvorstand vorgenommen werden, wobei die Nachtruhezeit nur dann um zwei
Stunden verkürzt werden darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der
Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.
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Protokollnotiz zu Absatz 1:
Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde verlängert werden, wenn ohne
diese Verlängerung eine angesichts der Belastung des Tanzgruppenmitglieds in der Vorstellung
angemessene Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z.B. vor einer Aufführung, bei der ausschließlich
Ballett dargeboten wird).
Protokollnotiz zu Absatz 2:
Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die Ruhezeit bei einer Probe in
Kostüm oder Maske um höchstens eine Stunde verkürzt wird.
§ 87
Freie Tage – Tanz
(1) Das Tanzgruppenmitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden
Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden
Theaterferien, Anspruch auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag
je Woche.
(2) Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel nicht mehr als zwölf Tage
zwischen zwei freien Werktagen liegen. Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht
gewährt werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. 3Ein
Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich die Tanzgruppe auf
Gastspielreise befindet.
(3) Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren. 26 halbe freie Tage sind
innerhalb von 26 Wochen zu gewähren; für die übrigen halben freien Tage gilt dies im
jeweiligen Zeitraum entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt,
beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem
Tag kein halber freier Tag gewährt werden. Der halbe freie Tag darf nicht am
Sonntagvormittag gewährt werden.
(4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag noch ein halber freier
Tag gewährt werden.
(5) Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag oder an einem auf
einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit
sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind
künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen.
(6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand Abweichungen von
Absatz 2 bis 5 zulässig. 2Im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand kann ein freier
Tag durch zwei halbe freie Tage ersetzt werden.
§ 88
69
Vergütung – Tanz
(1) Die Vergütung der Tanzgruppenmitglieder besteht aus der Gage (§ 89), und der Zulage (§
91).
(2) Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Tanzgruppenmitgliedern zustehenden Gage
einschließlich der Zulagen nach § 91.
§ 89
Gagenklassen/Gage – Tanz
(1) Die Gagen werden nach den Gagenklassen la bis 2b bemessen, die sich nach der jeweiligen
Vergütungsgruppe des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten, in
die das Orchester derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen
die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse
A mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. a TVK 1a
A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher Höhe
eine Zulage nach der Fußnote 2 zu dieser Vergütungsgruppe
gewährt wird 1b
B mit der Zulage nach § 22 Abs. 7 Buchst. b TVK 2a
B, C und D 2b
Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Tanzgruppenmitglieder
ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.
(2) Die Gagen betragen für den Tarifbereich TVöD ab dem 1. August 2011
und für den Tarifbereich TV-L ab dem 1. April 2011 monatlich in der Gagenklasse
la ab 2884 €
1b von 2816 € bis 2883 €
2a von 2579 € bis 2815 €
2b von 2168 € bis 2578 €.
(3) Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 75 v. H. der Gage. Anfängerjahr ist das erste
Jahr einer Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung.
(4) – gestrichen-
Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:
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1. Für Tanzgruppenmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz
vom 2. November 2000 bei ihrem Arbeitgeber bereits als Tanzgruppenmitglied
beschäftigt waren, gilt die Protokollnotiz zu § 71 NV Chor/Tanz mit folgendem Wortlaut
weiter:
Erhält das Tanzgruppenmitglied auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
des NV Chor/Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von
Ansprüchen nach § 12 NV Tanz in Monatsbeträgen berechnete pauschale zusätzliche
Vergütung, ist diese Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung
weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Tanzgruppenvorstand bis zu diesem
Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag
vorgenommenen Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung
zur Hälfte anzurechnen.
2. Ansprüche nach § 92 bestehen nicht, soweit die dort genannten
sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung einer Pauschale
entsprechend deren früherer Berechnung abgegolten werden.
§ 90
Ortszuschlag – Tanz
(gestrichen)
§ 91
Zulage-Tanz
(1) die Zulage wird nach einer Dienstzeit
als Tanzgruppenmitglied von
3 Jahren in Höhe von 4,5 v.H.
6 Jahren in Höhe von weiteren 3,5 v.H.
9 Jahren in Höhe von weiteren 2,5 v.H.
in den Gagenklassen 1a, 1b und 2a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags der Gagenklasse
(§ 89 Abs. 1), der das Tanzgruppenmitglied angehört, in der Gagenklasse 2b vom mittleren
Rahmenbetrag gezahlt. Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die
das Mitglied als Tanzgruppenmitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein
angehören, zurückgelegt hat.
(2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und mehr Cent werden auf volle
Euro aufgerundet, von weniger als 50 Cent auf volle Euro abgerundet.
§ 92
71
Sondervergütungs-Tanz
(1) Mit der Vergütung (§ 88 Abs. 1) sind die von dem Tanzgruppenmitglied nach diesem
Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2
bis 4 nichts anderes ergibt.
(2) Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied zusätzlich für
a) die Übernahme kleinerer Rollen und Partien (§ 84 Abs. 3) eine angemessene
Sondervergütung
b) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tag stattfindenden
Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage (§ 88 Abs. 2).
(3) Im Fall des Absatzes 2 Buchst. b kann statt der Sondervergütungen – im Einvernehmen mit
dem Tanzgruppenvorstand – auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden.
Bei der Gewährung von Freizeitausgleich findet § 36 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Die ärztliche Bescheinigung ist bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen.
Die Höhe der besonderen Vergütung oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs
sollen vor der Premiere vereinbart werden.
(4) Den Tanzgruppenmitgliedern kann für besondere künstlerische Leistungen eine einmalige
oder zeitlich befristete Prämie gewährt werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich
aus den künstlerischen Belangen der Bühne.
§ 93
Rechteabgeltung – Tanz
(1) Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied zusätzlich für die
Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich
Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine
angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in
Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende einer Spielzeit kündbar.
(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder
Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich
vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der
Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen.
(3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des
Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der
Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor,
wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des
Werks wiedergegeben wird.
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(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen
Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr
abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers
geworben wird).
§94
Beihilfen, Unterstützungen – Tanz
Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von
Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.
§ 952
Jubiläumszuwendung- Tanz
(1) Das Tanzgruppenmitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen
Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer
Dienstzeit von
15 Jahren € 350
25 Jahren € 500
(2) Als Dienstzeit im Sinne von Absatz 1 gelten die in den § 91 Absatz 1 Satz 2
genannten Beschäftigungszeiten.
§ 96
Nichtverlängerungsmitteilung – Tanz
(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu
den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der
anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet,
schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern
(Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei
derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die
2 Anm. de. Verlages: § 2 Änderungs-TV Nr. 5 vom 14.2.2011 lautet:
Zu § 1 Nr. 15 Buchst. b und Nr. 20 Buchst. b wird folgende Besitzstandsregel vereinbart:
Wurden die Zeiten nach § 82 Absatz 2 Buchstabe B oder § 95 Absatz 2 Buchstabe B NV-Bühne der bis zum
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Fassung anerkannt, gelten diese auch weiterhin als Dienstzeit.
Das gilt auch im Falle des Wechsels des Arbeitgebers soweit der frühere Arbeitgeber Dienstzeiten nach Satz 1
oder in Anwendung eines anderen Dienstvertrages des öffentlichen Dienstes anerkannt hat.
73
Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils
vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein.
(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen
mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine
Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis
unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen
Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner
rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen
mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Tanzgruppenmitglied in dem Zeitpunkt,
in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das
55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach
Abs. 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei
der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.
Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr
als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Tanzgruppenmitglied
vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die
15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.
(4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das
Tanzgruppenmitglied – auf dessen schriftlichen Wunsch auch einen Vertreter des
Tanzgruppenvorstands oder das von dem Tanzgruppenmitglied benannte Vorstandsmitglied
des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der
gleichen Bühne beschäftigt ist – zu hören. Das Tanzgruppenmitglied ist fünf Tage vor der
Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als
ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der
Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt
ist.
(5) Das Tanzgruppenmitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter
Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten
Abwesenheit des Tanzgruppenmitglieds spätestens zwei Wochen vor den in den Absätzen 1
und 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Tanzgruppenmitglied verzichtet
schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine
Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Tanzgruppenmitglied fristgerecht zu hören,
ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.
(6) Ist das Tanzgruppenmitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde
verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder
nimmt das Tanzgruppenmitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur
Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der
Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Tanzgruppenmitglieds jedoch verpflichtet, einen
Vertreter des Tanzgruppenvorstands oder das von dem Tanzgruppenmitglied benannte
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Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften,
das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der
schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2
genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei
Tage vor den in den Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.
(7) Der auf Wunsch des Tanzgruppenmitglieds beteiligte Vertreter des jeweiligen
Tanzgruppenvorstands und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-./Lokalverbands einer
der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber
Dritten Vertraulichkeit zu wahren.
(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier
Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu
erheben.
(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Tanzgruppenmitglied bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende Bezüge aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden
Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der
Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.
In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung
bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Tanzgruppenmitglied das gesetzlich festgelegte
Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat.
Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3
Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung
„Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der
Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von
Jahren sind.
§ 97
Besondere Entschädigung bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels – Tanz
(1) Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch
den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit
nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung
nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1
vorliegen. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Tanzgruppenmitglied
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen
Tarifvertrag folgendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis
begründen konnte.
Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von
4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,
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9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.
Das Tanzgruppenmitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz
2 in geeigneter Form nachzuweisen. Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach
Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer
Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem
gesamten Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. Hat es diesen
Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen.
(2) Zieht das Tanzgruppenmitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort
um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den
Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem
Tanzgruppenmitglied kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb von drei
Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes
Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.
(3) Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechseln infolge einer durch
den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit
nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht
ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen
Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen
Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung.
Hat das Tanzgruppenmitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer
Summe zu zahlen.
Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus
öffentlichen Mitteln anzurechnen.
Protokollnotizen:
1. Ist die Leitung eines Theaters einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel im
Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Ballettdirektors, des Operndirektors oder
Schauspieldirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.
2. Erhalten aus Anlass des Wechsels des Ballettdirektors, dem nicht die Vollmachten eines
Intendanten übertragen sind, mindestens zwei Drittel der Tanzgruppenmitglieder eine
Nichtverlängerungsmitteilung, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
III
Übergangs- und Schlussvorschriften
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§ 98
Ausschlussfristen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitglied oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend
gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die
Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
§ 99
Öffnungsklausel
Durch einen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und den vertragsschließenden
Gewerkschaften kann von den Regelungen dieses Tarifvertrags für einzelne Bühnen abgewichen
werden.
§ 100
Übergangsvorschrift
für das Beitrittsgebiet
(1) Für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrags genannten Gebiet begründet sind, finden §§ 81 und 94 keine
Anwendung.
§ 101
Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs, frühestens zum 31. Dezember 2004 gekündigt
werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 3 einschließlich § 75
Abs. 3 nur mit Wirkung für die Opernchormitglieder mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines Kalenderjahrs insgesamt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist
erstmals möglich zum 31. Dezember 2004. Im Falle dieser Kündigung ist die Nachwirkung
ausgeschlossen. Zeitarbeitsverhältnisse mit Opernchormitgliedern, die zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Kündigung bereits auf Grundlage der in diesem Absatz genannten
Vorschriften abgeschlossen worden sind, bleiben unter Fortgeltung dieser Vorschriften
bestehen.