Zum Schutz des Urhebers werden Rechte von diesem im Zweifel durch Vertrag nur soweit übertragen, wie dies zur Erfüllung des Vertragszweckes zwingend erforderlich ist. Alle übrigen Rechte verbleiben (im Zweifel) beim Urheber.

Die Zweckübertragungstheorie spielt vor allem dann eine Rolle, wenn der Vertrag zur konkret in Rede stehenden Rechte-Übertragung keine eindeutige Regelung vorsieht.