Welche Unterschiede bestehen zwischen Design- und Urheberrecht?
Ein Design/Geschmacksmuster ist ähnlich dem Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht, wohingegen es keine monopolistische Prüfbehörde in Deutschland für Urheberrechte existiert. Der Designschutz entsteht grundsätzlich durch Eintragung (europäischer Designschutz kann auch zeitlich begrenzt ohne Eintragung entstehen) und Vorliegen der materiellen Voraussetzungen, der Urheberschutz von Gesetzes wegen. Gleichwohl ist für den Designer der Designschutz “leichter” zu erlangen, als Urheberrechtsschutz. Denn letzterer verlangt eine solche Schöpfungshöhe, die weit über der Neuheit/ Eigentümlichkeit als Designvoraussetzung liegt. Für den Designer empfielt sich daher regelmässig die Inanspruchnahme von Designschutz, der im übrigen auch parallel zu Urheberrechtsschutz bestehen kann. Weitere wesentliche Unterschiede sind die begrenzte maximale Laufzeit des Designschutzes von – seit Änderung des Geschmacksmustergesetzes im Jahre 2003 – insgesamt 25 Jahre sowie die Möglichkeit eine Sammelanmeldung bis zu 100 Muster oder Modelle für diesselbe Warenklasse einzutragen, also bspw. mit einer Anmeldung 100 verschiedene Stoffmuster als Sammelanmeldung zu beantragen.
Im übrigen wird bei einem unangegriffenen Design vermutet, dass Designschutz besteht, wohingegen der Urheber die Tatsachen grundsätzlich darzulegen und zu beweisen hat, dass er Urheber ist, Schöpfungshöhe besteht usw.
Aufgrund der Verordnung zum europäischen Geschmacksmuster, dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, können seit 2003 mit Anmeldepriorität April 2003 Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet werden, die hinsichtlich Voraussetzung, Schutzdauer uvam zahlreiche weitere, kostengünstige Möglichkeiten bieten und europaweiten Schutz versprechen.
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