Verwertungsgesellschaften unterliegen im Hinblick auf ihre Monopol- und Treuhandstellung einer staatlichen Aufsicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt übt diese Aufsicht auf der Grundlage des Verwertungsgesellschaftengesetzes aus.
Verwertungsgesellschaften sind privatrechtlich organisierte Vereinigungen von Urhebern und Inhabern von Leistungsschutzrechten (zum Beispiel Komponisten, Schriftsteller, bildende Künstler, Fotografen, Tonträgerhersteller, Filmproduzenten). Die Berechtigten räumen der jeweiligen Verwertungsgesellschaft ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte sowie Vergütungsansprüche ein.
Im Zeitalter der Massennutzung urheberrechtlich geschützter Werke wäre es einem einzelnen Urheber nahezu unmöglich, seine Vergütungsansprüche durchzusetzen. Er ist daher auf die Hilfe einer Verwertungsgesellschaft angewiesen, um die ihm zustehende Vergütung zu erhalten und die widerrechtliche Nutzung seiner Werke und Leistungen zu verhindern.
Zur Zeit verfügen 13 Verwertungsgesellschaften über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, die das Deutsche Patent- und Markenamt jeweils im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt erteilt hat und auch laufend prüft.