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Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Urhebers die Zweckübertragung erschaffen.

Bei der Zweckübertragung werden die Rechte des Urhebers im Zweifel durch Vertrag nur soweit übertragen, wie dies zur Erfüllung des Vertragszweckes zwingend erforderlich ist. Alle übrigen Rechte verbleiben beim Urheber.



Kunstrecht & Kulturrecht – Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht, Lizenzrecht, Musikrecht, Filmrecht, Bühnenrecht, Bildrecht, Fotorecht, Galerierecht, Auktionsrecht, Verlagsrecht, geistiges Eigentum, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

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Die Regelungen der Zweckübertragung sind bedeutend für das Urheberrecht.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Unzureichende Vereinbarung

Sobald es in einem Vertragsverhältnis keine oder nur eine unzureichende Vereinbarung hinsichtlich der Nutzungsrechte gibt, greift die Zweckübertragung.



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Inhalt der Zweckübertragungslehre

Bei der Zweckübertragungslehre umfasst der Vertrag nur die erforderlichen Nutzungsrechte. Das heißt die Rechte also für den eigentlichen Zweck des Vertrages. Alle weiteren Rechte sind weiterhin dem Urheber vorbehalten.  

Zweck der Zweckübertragung

Die Zweckübertragung soll den Urheber schützen. Es wird nämlich angenommen, dass er seine Rechte nicht über den Vertragszweck hinaus übertragen wollte. Somit hat er die maximale Verwertungsmöglichkeit seines Werkes. 

Das führt dazu, dass der Urheber so auf verschiedene Arten für seine Arbeit entlohnt werden kann und nicht nur für die Schaffung des Werkes selbst.



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  • Wenn der Beat vor Gericht landet – Ein Praxisfall aus dem Musikrecht

    Berlin, 2025: Ein viraler Electro-Track, ein altes Soul-Sample und ein juristisches Nachspiel – was wie ein Musikthriller klingt, ist in der Praxis leider keine Seltenheit. Der Fall „DJ Bass vs. Gloria Fields“ ist fiktiv, basiert aber auf realen Mustern, die wir in unserer anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig sehen. Willkommen in der Welt des Musikrechts! Der Fall:…

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