• Filmgesetz einhalten
    Filmgesetz einhalten

    Filmproduktion ist ein Geschäft mit Risiken in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Lizenz­verträge sind dringend erforderlich, damit das Produkt am Ende rechtssicher verwertet werden kann. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Ein Filmgesetz gibt es nicht Es gibt kein besonderes „Filmgesetz“ statt dessen sind vor allem urheberrechtliche Regelungen sowie teils marken- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften heranzuziehen. So wirken bei der Entwicklung, Herstellung, Verwertung und Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen viele Beteiligte unter verschiedenen rechtlichen Ausgangspositionen mit, so dass die jeweiligen rechtlichen nationalen oder internationalen Fragestellungen unterschiedliche Rechtebündel mit sich bringen und Verallgemeinerungen kaum weiter lesen

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  • Museumsgut sammeln und erwerben
    Museumsgut sammeln und erwerben

    Museen haben die Aufgabe Museumsgut zu sammeln, also zu erwerben. Diese bedeutende Aufgabe findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Museen sollten bereits beim Erwerb von Objekten darauf achten, dass diese Aufgabe rechtlich einwandfrei stattfindet und auch mögliche zukünftige Probleme vorab bedenken. Rufen Sie uns einfach an! Von Pflanzen über Gemälde bis zu Gebeinen kann ein Museum verschiedene Objekte sammeln. Aber auch Möbel und Maschinen, Briefe und Faustkeile können für ein Museum interessant sein. Der Erwerbung von Museumsgut ist komplex, das führt dazu, das jede Regelung individuell unterschiedlich ist. Das Museumsrecht reicht darum vom Kauf von Museumsgegenständen wie neue Kunst- und weiter lesen

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  • Zweckübertragung bei Verträgen
    Zweckübertragung bei Verträgen

    Die Regelungen der Zweckübertragung sind bedeutend für das Urheberrecht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Unzureichende Vereinbarung Sobald es in einem Vertragsverhältnis keine oder nur eine unzureichende Vereinbarung hinsichtlich der Nutzungsrechte gibt, greift die Zweckübertragung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Inhalt der Zweckübertragungslehre Bei der Zweckübertragungslehre umfasst der Vertrag nur die erforderlichen Nutzungsrechte. Das heißt die Rechte also für den eigentlichen Zweck des Vertrages. Alle weiteren Rechte sind weiterhin dem Urheber vorbehalten.   Zweck der Zweckübertragung Die Zweckübertragung soll den Urheber schützen. Es wird nämlich angenommen, dass er seine Rechte nicht über den Vertragszweck hinaus übertragen wollte. Somit weiter lesen

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Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Urhebers die Zweckübertragung erschaffen.

Bei der Zweckübertragung werden die Rechte des Urhebers im Zweifel durch Vertrag nur soweit übertragen, wie dies zur Erfüllung des Vertragszweckes zwingend erforderlich ist. Alle übrigen Rechte verbleiben beim Urheber.



Kunstrecht & Kulturrecht – Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht, Lizenzrecht, Musikrecht, Filmrecht, Bühnenrecht, Bildrecht, Fotorecht, Galerierecht, Auktionsrecht, Verlagsrecht, geistiges Eigentum, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

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Die Regelungen der Zweckübertragung sind bedeutend für das Urheberrecht.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Unzureichende Vereinbarung

Sobald es in einem Vertragsverhältnis keine oder nur eine unzureichende Vereinbarung hinsichtlich der Nutzungsrechte gibt, greift die Zweckübertragung.



Kunstrecht & Kulturrecht – Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht, Lizenzrecht, Musikrecht, Filmrecht, Bühnenrecht, Bildrecht, Fotorecht, Galerierecht, Auktionsrecht, Verlagsrecht, geistiges Eigentum, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

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Inhalt der Zweckübertragungslehre

Bei der Zweckübertragungslehre umfasst der Vertrag nur die erforderlichen Nutzungsrechte. Das heißt die Rechte also für den eigentlichen Zweck des Vertrages. Alle weiteren Rechte sind weiterhin dem Urheber vorbehalten.  

Zweck der Zweckübertragung

Die Zweckübertragung soll den Urheber schützen. Es wird nämlich angenommen, dass er seine Rechte nicht über den Vertragszweck hinaus übertragen wollte. Somit hat er die maximale Verwertungsmöglichkeit seines Werkes. 

Das führt dazu, dass der Urheber so auf verschiedene Arten für seine Arbeit entlohnt werden kann und nicht nur für die Schaffung des Werkes selbst.



Kunstrecht & Kulturrecht – Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht, Lizenzrecht, Musikrecht, Filmrecht, Bühnenrecht, Bildrecht, Fotorecht, Galerierecht, Auktionsrecht, Verlagsrecht, geistiges Eigentum, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

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  • Filmgesetz einhalten

    Filmgesetz einhalten

    Filmproduktion ist ein Geschäft mit Risiken in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Lizenz­verträge sind dringend erforderlich, damit das Produkt am Ende rechtssicher verwertet werden kann. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Ein Filmgesetz gibt es nicht Es gibt kein besonderes „Filmgesetz“ statt dessen sind vor allem urheberrechtliche Regelungen sowie teils marken- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften heranzuziehen. So wirken bei der Entwicklung, Herstellung, Verwertung und Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen viele Beteiligte unter verschiedenen rechtlichen Ausgangspositionen mit, so dass die jeweiligen rechtlichen nationalen oder internationalen Fragestellungen unterschiedliche Rechtebündel mit sich bringen und Verallgemeinerungen kaum weiter lesen

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  • Bühnenrecht richtig organisieren

    Bühnenrecht richtig organisieren

    Bühnen können Opernbühnen, Theaterbühnen oder Tanzbühnen sein. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Rufen Sie uns einfach an! Miteinander verbunden Solisten, Dramaturgen, Intendanten, Orchester- und Bühnentechnik, Verwaltung und Kollektive sind arbeitsrechtlich, sozial und organisatorisch miteinander verbunden. Die Organisation eines Theaters erfordert übersichtliche rechtliche Regelungen und Vereinbarungen. Daneben ist Klarheit in der Auslegung von gesetzlichen und tariflichen Normen bedeutend. Rechtsgebiete und Bräuchen Rechtsgebiete wie Urheber- und Leistungsschutzrecht, Arbeitsrecht, Unternehmensrecht sowie Verfassungsrecht finden ihre Anwendung im Bühnenrecht. Diese haben sich im Laufe der Zeit gemischt mit Bräuchen und Gepflogenheiten der Branche. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Bühnenrecht ist weiter lesen

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  • Museumsgut sammeln und erwerben

    Museumsgut sammeln und erwerben

    Museen haben die Aufgabe Museumsgut zu sammeln, also zu erwerben. Diese bedeutende Aufgabe findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Museen sollten bereits beim Erwerb von Objekten darauf achten, dass diese Aufgabe rechtlich einwandfrei stattfindet und auch mögliche zukünftige Probleme vorab bedenken. Rufen Sie uns einfach an! Von Pflanzen über Gemälde bis zu Gebeinen kann ein Museum verschiedene Objekte sammeln. Aber auch Möbel und Maschinen, Briefe und Faustkeile können für ein Museum interessant sein. Der Erwerbung von Museumsgut ist komplex, das führt dazu, das jede Regelung individuell unterschiedlich ist. Das Museumsrecht reicht darum vom Kauf von Museumsgegenständen wie neue Kunst- und weiter lesen

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  • Zweckübertragung bei Verträgen

    Zweckübertragung bei Verträgen

    Die Regelungen der Zweckübertragung sind bedeutend für das Urheberrecht. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Unzureichende Vereinbarung Sobald es in einem Vertragsverhältnis keine oder nur eine unzureichende Vereinbarung hinsichtlich der Nutzungsrechte gibt, greift die Zweckübertragung. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Inhalt der Zweckübertragungslehre Bei der Zweckübertragungslehre umfasst der Vertrag nur die erforderlichen Nutzungsrechte. Das heißt die Rechte also für den eigentlichen Zweck des Vertrages. Alle weiteren Rechte sind weiterhin dem Urheber vorbehalten.   Zweck der Zweckübertragung Die Zweckübertragung soll den Urheber schützen. Es wird nämlich angenommen, dass er seine Rechte nicht über den Vertragszweck hinaus übertragen wollte. Somit weiter lesen

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