• Eine generelle auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei Erwerb eines Kunstwerks besteht nicht

    a) Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestoh-len worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. a) aa) Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Ei-genbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft. bb) Hat der frühere Besitzer die von dem auf Herausgabe einer weiter lesen

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  • Eine identifizierende Berichterstattung über ein Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ ist zulässig.

    Eine identifizierende Berichterstattung über ein Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ ist zulässig. So liegt entgegen der Annahme des Senats in seiner Entscheidung vom 7. Januar 2016 kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wonach der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten in die Öffentlichkeit gebracht werden. Nach der Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 -1 BvR 16/13, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nämlich abweichend zu verstehen, und zwar primär als Gewährleistung, die insbesondere vor intransparenter Verarbeitung und Nutzung von Daten durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass weiter lesen

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Museen haben die Aufgabe Museumsgut zu sammeln, also zu erwerben. Diese bedeutende Aufgabe findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Museen sollten bereits beim Erwerb von Objekten darauf achten, dass diese Aufgabe rechtlich einwandfrei stattfindet und auch mögliche zukünftige Probleme vorab bedenken.



Kunstrecht & Kulturrecht – Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht, Lizenzrecht, Musikrecht, Filmrecht, Bühnenrecht, Bildrecht, Fotorecht, Galerierecht, Auktionsrecht, Verlagsrecht, geistiges Eigentum, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

Rufen Sie uns einfach an!

Von Pflanzen über Gemälde bis zu Gebeinen kann ein Museum verschiedene Objekte sammeln. Aber auch Möbel und Maschinen, Briefe und Faustkeile können für ein Museum interessant sein. Der Erwerbung von Museumsgut ist komplex, das führt dazu, das jede Regelung individuell unterschiedlich ist.

Das Museumsrecht reicht darum vom Kauf von Museumsgegenständen wie neue Kunst- und Kulturobjekte bis hin zu der Vertragsgestaltung bei Schenkungsverträgen, Leihverträgen für Dauerleihgaben oder Sonderausstellungen.

Alle Interessen eines Museumsbetriebes vertreten wir gerne.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.


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Verträge im Museumsrecht

Die Gestaltung und Prüfung von Kaufverträgen, Schenkungsverträgen oder Leihverträge beispielsweise für Sonderausstellungen sind nur ein wichtiger Punkt von vielen im Museumsrecht.

Museumsgut wird auf unterschiedliche Weise erworben: es wird gekauft, geschenkt, ertauscht, vererbt.

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur


Kunstrecht & Kulturrecht – Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

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Lassen Sie sich deutschlandweit beraten und vertreten. Sie finden uns in bedeutenden Metropolen.

Wir kennen und aus um Kunstrecht und beantworten alle Fragen, die sämtliche rechtliche Angelegenheiten des Betriebes eines Museums angehen.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.
  • Bildende Kunst

    Bildende Kunst

    Mit dem Rechtsschwerpunkt Kunstrecht bieten wir Künstlern, Sammlen, Kuratoren und Verantwortlichen von Kunstbetrieben wie Galerien sowie Museen auf sie zugeschittenen Angebote. Unser Spektrum im Bereich Bildende Kunst geht bis in den Kunsthandel mit seinen Kunstmärkten oder Kunstauktionen. Sie können uns aber auch hinzuziehen beim Thema Kunstkritik.

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  • Atlanta

    BGH I ZR 133/02 vom 3. März 2005 – Atlanta (UrhG § 17 Abs. 2; BGB § 1006 Abs. 1) Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden. BGH, Urt v. 3. März 2005 – I ZR 133/02 – OLG Karlsruhe, LG Mannheim Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. weiter lesen

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  • Galerierecht

    Das Galerierecht beschreibt das Verhältnis zwischen Künstler und Galerist. In Galerieverträge, Provisionsverträge, Kaufverträge oder Exklusivertragen kann ein Anwalt rechtliche Grundlagen festsetzen. Er kann aber auch Vertragsverhandlungen zwischen Galerist und Künstler begleiten. Bei Auseinandersetzung wie einer Trennung kann ein Anwalt Galaristen und Künstler beraten und vertreten und helfen Ansprüche durchzusetzen. Um Gewährleistungs- und Haftungsrisiken auszuschließen oder zu minimieren, sollte ein Galerist beim Kauf einen eigens dafür gestalteten Vertrag abschließen. Bei Eröffnung einer Galerie fließen Rechtsgebiete wie Handelsrecht und Gesellschaftsrecht ein. Die Gestaltung von Kunstkaufverträgen sowie der Beratung und Vertretung bei Streitigkeiten zwischen Galeristen sowie Sammlern, Museen oder Privatkunden gehört zu unseren weiter lesen

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