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Schauspieltarifvertrag

1. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt:
1.1. Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
1.2. Sachlich:
Für die nicht öffentlich-rechtlich organisi erten Betriebe zur Herstellung von Film-
und Fernsehproduktionen.
1.3. Persönlich:
Für alle Film- und Fernsehschaffenden im Sinne des Manteltarifvertrages zwi-
schen Allianz Deutscher Produzenten – Fi lm und Fernsehen e. V. und Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di vom 21.11.2011, die im Zusammenhang mit
der Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen zur Erbringung einer schau-
spielerischen Tätigkeit beschäftigt werden (im Folgenden „Schauspielerinnen“ 1
genannt).
Die schauspielerische Tätigkeit ist eine Darstellung, die zumindest eine Szene der
ganzen Spielhandlung der Film- oder Ferns ehproduktion mitträgt bzw. ihr ein ei-
genpersönliches Gepräge gibt.
1.4. Abgrenzung zur Kleindarstellung
Die schauspielerische Tätigkeit ist von der Tätigkeit der Kleindarstellung im Sinne
des Kleindarstellertarifvertrages zwischen Allianz Deutscher Produzenten – Film
und Fernsehen e. V. und Vereinte Diens tleistungsgewerkschaft – ver.di vom
02.07.2013 2 abzugrenzen. Die Tätigkeit der Klei ndarstellung ist nicht Gegenstand
dieses Tarifvertrages für Schauspielerinnen und Schauspieler. Zur Erörterung et-
waiger Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der schauspielerischen Tätigkeit
und einer Tätigkeit, die unter den Kleindarstellertarifvertrag fällt, werden die Ver-
tragsparteien eine paritätisch besetzte Clearingstelle einsetzen.
1 Die Bezeichnungen Schauspielerin, Schauspielerinnen, Berufseinsteigerin, Schauspielschülerin,
Filmschauspielerinnen etc. stehen auch für die jeweiligen männlichen Geschlechtsformen.
2 Im Sinne einer statischen Verweisung.
Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler
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2. ANDERE TARIFVERTRÄGE, ÜBEREINKÜNFTE UND EMPFEHLUNGEN
2.1. Tarifverträge
Für Schauspielerinnen gelten neben diesem Tarifvertrag für Schauspielerinnen
und Schauspieler die nachfolgend bezeichnet en Tarifverträge, die durch diesen
Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler ausdrücklich unberührt blei-
ben:
2.1.1. Der Manteltarifvertrag
zwischen Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. und Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di in der jeweils geltenden Fassung und im je-
weils geltenden Rechtstatus.
2.1.2. Der Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm
zwischen Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. und Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di so wie dem Bundesverband der Film- und
Fernsehschauspieler e. V. (BFFS) in der jeweils geltenden Fassung und im jeweils
geltenden Rechtstatus.
2.2. Übereinkunft zwischen BFFS und BV
Für Schauspielerinnen ist die Übereinkunft zwischen BFFS und Bundesverband
Deutscher Fernsehproduzenten e. V. (B V) zur Frage der Sozialversicherungs-
pflicht von Film- und Fernsehschaus pielern vom 28.12.2008 uneingeschränkt
wirksam und anwendbar.
2.3. Empfehlung der Tarifparteien
Die Tarifparteien empfehlen ihren Mitglie dern die Beachtung der in der Anlage
enthaltenen Gemeinsamen Empfehlung der Tarifparteien zum Tarifabschluss vom
02. Juli 2013.
3. VERGÜTUNG / GAGE
3.1. Präambel zur Vergütung und zu Gagen
Jeder einzelnen Schauspieler in steht insgesamt eine angemessene, vom Erfolg
der Film- oder Fernsehpr oduktion unabhängige Grundvergütung im Sinne der
nachfolgenden Ziffer 3.2. zu.
Nach Auffassung der Parteien dieses Tarifvertrages kann und soll diese Grund-
vergütung jedoch nicht durch ein jede ei nzelne Schauspielerin erfassendes „Ga-
genraster“ oder eine für alle Schauspielerinnen festgeschriebene Tarifvergütung
abgebildet werden.
Den Parteien dieses Tarifvertrages ist bewusst, dass die Schauspielerinnen sehr
verschiedene, individuelle Künstlerpersönlichkeiten sind, die unter anderem we-
gen ihres Aussehens, Ausdrucks, Alters, Charismas und Geschlechts sowie ihrer
Reife und Erfahrung seitens des Filmherstellers sehr unterschiedlich mit der Über-
nahme von Rollen betraut werden und die einen sehr unterschiedlichen Marktwert
haben.
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Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler
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Nach der Überzeugung der Parteien dieses Tarifvertrages soll es daher unverän-
dert bei der in der Film- und Fernsehbranche geübten Praxis verbleiben, wonach
die jeweilige Grundvergütung gemäß nachfolgender Ziffer 3.2. zwischen Filmher-
steller und Schauspielerin grundsätzlich individuell verhandelt wird, ab Inkrafttre-
ten dieses Tarifvertrages für Schauspielerinnen und Schauspieler allerdings unter
Beachtung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages, insbesond ere unter Beach-
tung der nachfolgenden Ziffer 3.4.
Dieser Tarifvertrag bestimmt vor diesem Hintergrund keine Grundvergütungs-
höhen, die für alle Schauspielerinnen angemessen sind, sondern beschränkt sich
ausdrücklich darauf, stattdessen in nachfolgender Ziffer 3.4. die an die Einstiegs-
gage gekoppelten Gagenuntergrenzen festzulegen, unter denen Schauspielerin-
nen außer in den in nachfolgender Ziffer 3.5. genannten Fällen nicht grundvergütet
werden dürfen. Das gilt auch für den Fall, dass Schauspielerinnen beschäftigt
werden, die noch Berufseinsteigerinnen sind.
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich einig und halten lediglich zur Klarstel-
lung fest, dass aus den vorstehend gen annten Gründen die an die Einstiegsgage
gekoppelte Gagenuntergrenze keine Regelgage für jede Schauspielerin ist.
3.2. Grundvergütung
Die Grundvergütung im Sinne dieses Tarifv ertrages ist diejenige Vergütung, die
eine Schauspielerin für ihre gesamte Arbeit im Rahmen einer Film- oder Fernseh-
produktion, insbesondere für alle Drehtage und ihre Zusatz- und Vorbereitungs-
leistungen (im Sinne von Ziffer 3a und 3b der Übereinkunft zwischen BFFS und
BV gemäß vorstehender 2.2. dieses Tarifvertrages) und für die Rechtseinräumung
zur Nutzung der Film- und Fernsehproduktion vom Filmhersteller erhält.
Soweit ein Fernsehsender oder sonstige Dritte im Einzelfall an Schauspielerinnen
Zusatzvergütungen z.B. in Form von Wi ederholungshonoraren bezahlen, stehen
diese den Schauspielerinnen zusätzlich zu und mindern die Grundvergütung nicht.
3.3. Gagenuntergrenze je Drehtag
Die Grundvergütung einer Schauspielerin darf anteilig berechnet auf den einzel-
nen Drehtag die Gagenuntergrenze je Drehtag nicht unterschreiten.
Die Gagenuntergrenze je Drehtag befindet si ch für alle Schauspielerinnen auf der
Höhe der Einstiegsgage (Ziffer 3.4.).
Die anteilige Grundvergütung einer Schauspielerin je Drehtag ergibt sich durch
Teilung ihrer gesamten Grundv ergütung gemäß vorstehender Ziffer 3.2. durch die
anzurechnende Anzahl der Drehtage. 3
Bei dieser Teilung werden Drehtage zu 100 % angerechnet, an denen damit be-
gonnen wird, die Schauspielerin mit der Ka mera zur Herstellung einer Film- oder
Fernsehproduktion oder des dazugehörenden Trailers aufzunehmen.
3 Die entsprechende Formel lautet:
Euro775bzw.Euro507
Aufnahme)ohneDrehtage%50(Aufnahme)mitDrehtage%100(
tungGrundvergü 

Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler
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Bei dieser Teilung wer den Drehtage zu 50% angerechnet, an denen die Schau-
spielerin zwar antritt, um mi t der Kamera für die Herstellung einer Film- oder Fern-
sehproduktion oder des dazugehörenden Trailers aufgenommen zu werden, diese
Aufnahme aber nicht stattfindet. 4
Probe- und/oder Castingaufnahmen, die nicht in der Film- oder Fernsehproduktion
oder dem dazugehörigen Trailer verwendet werden, bleiben bei der Teilung außer
Betracht.
3.4. Einstiegsgage
Die Einstiegsgage ist die anteilige Grundvergütung je Dr ehtag im Sinne der Ziffer
3.3., die eine Berufseinsteigerin, die nicht unter die Ausnahmen von Ziffer 3.5. fällt,
wenigstens erhalten muss. Sie beträgt:
3.4.1. während der ersten 18 Monate der Laufze it dieses Tarifvertrages 750,- € oder bei
Vereinbarung von Wiederholungshonoraren 725,- €;
3.4.2. während der zweiten 18 Monate der Lauf zeit dieses Tarifvertrages 775,- € oder
bei Vereinbarung von Wiederholungshonoraren 750,- €.
3.5. Zulässige anteilige Grundvergütungen je Drehtag unterhalb der Einstiegs-
gage
Die anteilige Grundvergütung je Drehtag im Sinne der vorstehenden Ziffer 3.3.
darf die an die Einstiegsgage gekoppelte Gagenuntergrenze im Sinne der vorste-
henden Ziffer 3.4. ausschließlich in den nachfolgend abschließend aufgeführten
Fällen ausnahmsweise unterschreiten:
3.5.1. Jugendliche unter 18 Jahren
Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
3.5.2. Schauspielschülerinnen
bei Schauspielschülerinnen, die zur Vo rbereitung auf den Schauspielberuf noch
eine Schauspielschule besuchen und diese noch nicht mit bestandenem Ab-
schluss beendet haben;
3.5.3. Unausgebildete und unerfahrene Schauspiellaien
bei Schauspiellaien, die über keine abgeschlossene Ausbildung und über keine
hinreichende Erfahrung in der schauspielerischen Tätigkeit verfügen.
Zu diesem Personenkreis der Schauspiellaien gehören ausdrücklich nicht folgen-
de Personen:
3.5.3.1. die eine abgeschlossene Schauspiel-, Filmschauspiel-, Pant omime-, Opern- oder
Musicalschulausbildung haben;
4 BFFS/ver.di sind bereit, dass diese Anrechnung der Drehtage nicht nur zur Berechnung der Gagenunter-
grenze dienen, sondern allgemein gelten soll. Darum müssten bei nächster Gelegenheit die Ziffern 9.1.
und 9.2. des Manteltarifvertrages entsprechend angepasst werden.
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Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler
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3.5.3.2. die mindestens an 3 verschiedenen Film- bzw. Fe rnsehproduktionen, ausgenom-
men hochfrequente Fernsehproduktionen im Sinne der nachfolgenden Ziffer
3.5.4., schauspielerisch (mit vorgegebenen Dialogtexten und nicht als Kleindar-
steller im Sinne des in vorstehender Ziffer 1.4. bezei chneten Kleindarst ellertarif-
vertrages) gleich in welchem Umfang und in welcher Weise mitgewirkt haben;
3.5.3.3. die mindestens 1 Jahr an einer Film- bzw. Fern sehproduktion schauspielerisch
(mit vorgegebenen Dialogtexten und nicht als Kleindarsteller im Sinne des in vor-
stehender Ziffer 1.4. bezeichnet en Kleindarstellertarifvertrages) gleich in welchem
Umfang und in welcher Weise mitgewirkt haben;
3.5.3.4. die mindestens 1 Jahr an einer oder mehreren profe ssionellen Bühnen schauspie-
lerisch (eben nicht nur als Statisten) gleich in welchem Unfang und in welcher
Weise tätig waren;
3.5.3.5. die von der ZAV als Schauspieler innen oder Filmschauspi elerinnen geführt wer-
den;
3.5.3.6. die ausdrücklich als Schauspielerinnen (und nicht etwa als Schauspielschülerin-
nen) Mitglieder des BFFS sind oder unter Beachtung der Ziffern 3.5.3.1 bis 3.5.3.4
Mitglieder bei ver.di sind.
3.5.4. Hochfrequente Fernsehproduktionen
bei allen Schauspielerinnen in sog. „hochfr equenten Fernsehpro duktionen“, weil
die Tarifparteien für diesen Produktionsbereich keine Einigung erzielen konnten.
Als „hochfrequente Fernsehproduktion“ wird eine Fernsehproduktion bezeichnet,
bei der durchschnittlich mehr als 16 Programmminuten je Drehtag mit ein oder
mehreren Units hergestellt werden sollen. Die zu dieser Berechnung nötigen In-
formationen, wie Spieldauer, Anzahl der Drehtage, Anzahl der Folgen, stellt der
Filmhersteller den Schauspielerinnen auf Nachfrage vor Vertragsabschluss zur
Verfügung.
3.5.5. Low-Budget-Kinoproduktionen
bei Low-Budget-Kinoproduktionen:
3.5.5.1. Als Low-Budget-Kinoproduktionen gelten – vorläufig und ohne Vorfestlegung für
eine dauerhafte Tarifbindung (Nachwirkung sausschluss) – Kinoproduktionen, die
ein Budget für die Herstellungskosten von weniger als 15.000,- € je Minute der für
die Vorführung vorgesehenen Länge des herausgebrachten Films aufweisen. 5
5 Protokollnotiz: Es wird zur Klarstellung seitens BFFS und ver.di ausdrücklich festgehalten, dass BFFS
und ver.di die Regelung zur Beschreibung von Low-Budget-Kinoproduktionen gemäß Ziffer 3.5.5.1. an
sich ablehnen, da sie Low-Budget-Kinoproduktionen abweichend definieren. Um jedoch die angestrebten
Gespräche mit Branchenteilnehmern gemäß Ziffer 3.5.5.2. zu ermöglichen, sind BFFS und ver.di kom-
promisshalber bereit, die Beschreibung von Low-Budget-Kinoproduktionen gemäß Ziffer 3.5.5.1. als le-
diglich vorläufige Regelung, d.h. befristet für die Dauer der Gespräche gemäß Ziffer 3.5.5.2., längstens
jedoch für die Geltungsdauer dieses Tarifvertrags, hinzunehmen. Hiermit wird seitens BFFS und ver.di
aber keinerlei Präjudiz in Bezug auf Low-Budget-Kinoproduktionen und ihre Definition geschaffen oder
angestrebt. In entsprechender Weise weist die Produzentenallianz darauf hin, dass sich Vergütungsstruk-
turen an vorhandenen Budgets orientieren müssen. Low-Budget-Produktionen erlauben vielen jungen
Regisseuren, Autoren, Filmurhebern, Schauspielern und Produzenten einen ersten Berufseinstieg. Diese
Chance darf aus Sicht der Produzentenallianz nicht durch zu starre Vergütungsstrukturen und unrealisti-
sche Finanzierungsanforderungen eingeschränkt werden.
Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler
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3.5.5.2. Die Tarifparteien ve reinbaren, spätestens zeitglei ch mit Unterzeichnung dieses
Tarifvertrages Gespräche mit Branchentei lnehmern aufzunehmen, um zu für die
Branche geltenden Rahmenregel ungen zu kommen, die verlässliche Produktions-
bedingungen bei Wahrung von Standards zur sozialen und wirtschaftlichen Siche-
rung von Filmschaffenden auch bei Low-Budget-Kinoproduktionen gemäß vorste-
hender Ziffer 3.5.5.1. zum Ziel haben.
3.5.5.3. Kommt es bei diesen Gesprächen mi t Branchenteilnehmern innerhalb eines Zeit-
raums von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrags zu keinem gemein-
sam aus Sicht der Tarifparteien geeigneten Ergebnis, das zur Vereinbarung einer
Ergänzung zu diesem Tarifvertrag im Si nne von vorstehender Ziffer 3.5.5.2. führt,
steht jeder der Tarifparteien das Recht zu, diesen Tarifvertrag vorzeitig zu kündi-
gen.
3.5.6. Low-Budget- Fernsehproduktionen
Sollten BFFS und ver.di beabsichtigen, mit Sendern für fiktionale Low-Budget-
Fernsehproduktionen gesonderte Bedingungen zu vereinbaren, werden die Tarif-
parteien sich über eine Einbeziehung dieser Bedingungen in diesen Tarifvertrag
verständigen.
3.6. Längerfristige Beschäftigungen (ungeregelter Bereich)
Beschäftigungen bei Fernsehproduktionen, die im Voraus vereinbart durchgängig
länger als 3 Monate mit durchschnittlich mehr als 3,0 Drehtagen pro Monat an-
dauern, sind von den tariflichen Regelunge n gemäß vorstehenden Ziffern 3.2. bis
3.5. ausgenommen.
4. VERTRÄGE ZWISCHEN FILMHERSTELLERN UND SCHAUSPIELERINNEN
4.1. Arbeitsvertrag vor Beginn der Beschäftigung
Die schriftlichen Arbeitsverträge zwischen Filmherstellern und Schauspielerinnen
sind nach Möglichkeit vor Beginn der Beschäftigung auszuhändigen. Im Übrigen
gelten insoweit die entsprechenden Regelungen des Nachweisgesetzes und des
Manteltarifvertrags.
4.2. Begriff
Die Vertragsparteien sti mmen überein, dass die richtigen Bezeichnungen der un-
ter diesen Tarifvertrag fallenden Personen „Schauspielerinnen“ bzw. „Schauspie-
ler“ sind und die Arbeitsverträge gemäß vorstehender Ziffer 4.1. dementsprechend
„Vertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler“ heißen sollten. Die Produzente-
nallianz wird ihre Mitglieder spätestens mit Abschluss dieses Tarifvertrages hierauf
hinweisen und die Anpassung anderslautender Vertragsmuster empfehlen.
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Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler
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5. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN
5.1. Keinen Einfluss auf Grundvergütung
Zu erwartende Ausschüttungen aus dem Au fkommen gesetzlicher Vergütungsan-
sprüche durch eine Verwertungsgesellschaft (z. B. der GVL) an die Schauspielerin
haben keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Grundvergütung.
Alternativ: Die zu erwartende Ausschüttung einer Verwertungsgesellschaft (z. B.
der GVL) an die Schauspielerin hat keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Grundver-
gütung. 6
5.2. Drehtagsinformationen
Der Filmhersteller verpflichtet sich, die Gesamtdrehtagszahl einer Film- oder Fern-
sehproduktion und die Drehtaganzahl aller mitwirkenden Schauspielerinnen, die
einer solchen Übermittlung zugestimmt haben, der zuständigen Verwertungsge-
sellschaft (z. B. der GVL) oder einer sons tigen zwischen den Parteien dieses Ta-
rifvertrages vereinbarten Stelle zur Verfügung zu stellen.
6. DEMO-MATERIAL
6.1. Recht zur Eigendarstellung
Einer Schauspielerin wird vom Filmhersteller das grundsätzliche Recht einge-
räumt, zur Eigendarstellu ng Szenenausschnitte aus Film- und Fernsehproduktio-
nen (ohne Musikunterlegung) mi t einer Laufzeit von insgesamt bis zu 3 Minuten,
jedoch begrenzt auf eine maxi male Dauer von 25% der Gesamtlaufzeit der betref-
fenden Produktion, zu verwenden, an denen sie selbst beteiligt ist, aber erst nach-
dem
6.1.1. der kommerzielle Kinostart des betreffenden Kinofilms 6 Monate verstrichen ist
bzw. die betreffende Fernsehproduktion zum ersten Mal ausgestrahlt wurde
6.1.2. und nur mit Schauspielkolleginnen, die in Schriftform (auch per Email) ihr Einver-
ständnis erklärt haben, in zur Eigendarstellung gedachten Szenenausschnitten
anderer Schauspielerinnen aufzutauchen. Die Einholung dieser jeweiligen Zu-
stimmung obliegt der Schauspielerin. Die Notwendigkeit solcher Zustimmungser-
klärungen der Schauspielkolleginnen entfällt für Produktionen, für die ein Mantelta-
rifvertrag Anwendung findet, der für alle Schauspielerinnen ei ne entsprechende
Rechtseinräumung für Eigendarstellungen ihre r jeweiligen Schauspielkolleginnen
vorsieht.
6 Der BFFS wünscht diese Alternativformulierung. Die erste Variante wurde auf Bitten der ARD in den Text
aufgenommen. Sollte sich die ARD auch bereit erklären, die Alternativformulierung zu akzeptieren, stimmt
auch die Allianz Deutscher Produzenten e.V. dieser Formulierung zu. Ansonsten bleibt es bei der ersten der
genannten Formulierungen.
Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler
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6.2. Anzeige und Widerspruchsrecht
Die beabsichtigte Verwendung von Szenen ausschnitten zur Eigendarstellung ist
von der Schauspielerin dem Filmhersteller in Schriftform (auch als Email) an die
im Vertrag anzugebende Adresse anzuzeigen. Der Filmhersteller kann einer sol-
chen Verwendung widersprechen, wenn Dritte, denen an diesen Szenenaus-
schnitten Rechte zustehen, einer entsprechenden Verwendung in ihrem jeweiligen
Vertrag oder aus ihnen zustehenden Rechtspositionen widersprochen oder die
entsprechenden Rechte trotz eines ents prechenden Manteltarifvertrages nicht
eingeräumt haben. Das Recht zur Verwendung der Szenenausschnitte zur Selbst-
darstellung durch die Schauspielerin steht dieser erst nach Ablauf einer Frist von
einem Monat nach Zugang de r schriftlichen Ankündigung der entsprechenden
Nutzungsabsicht beim Filmhersteller und nur dann zu, wenn der Filmhersteller
dieser Verwendung nicht gem. dieser Ziffer 6.2. widersprochen hat.
6.3. Kostenübernahme
Wenn der Schauspielerin Szenenausschnitte zum Zwecke der Eigendarstellung
direkt vom Filmhersteller zur Verfügung gestellt werden, kann der Filmhersteller
seinen tatsächlichen Aufwand in a ngemessener Höhe der Schauspielerin in
Rechnung stellen. Weitere Kosten, die mit einer Verwendung der Szenenaus-
schnitte zur Eigendarstellung verbunden sind (z.B. Abgeltung der von der Gema
wahrgenommenen Musikrechte), trägt die Schauspielerin.
7. GELTUNGSDAUER
7.1. Anfang und Beginn
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2014 in Kraft und ist frühestens zum 31.12.2016
mit einer Frist von 4 Monaten kündbar.
7.2. Kündigung
Im Fall der Beendigung dieses Tarifvertr ages durch Kündigung bleiben seine Be-
stimmungen unabdingbar so lange in Kraft, bis ein Tarifpartner dem anderen
schriftlich mitteilt, dass er die Verhandlun gen über einen neuen Ta rifvertrag nicht
aufnehmen oder fortsetzen wird.
7.3. Verhandlung über Fortsetzung
Die Vertragsschließenden werden inner halb von 4 Wochen nach Kündigung über
den Abschluss eines neuen Tarifvertrages in Verhandlungen eintreten.
(Unterschriftenseite folgt)
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Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler
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Berlin, den 02. Juli 2013
Bundesverband der Film und Fernseh-
schauspieler e. V. – BFFS-Vorstand
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft –
ver.di Bundesvorstand (Berlin)
H e i n r i c h S c h a f m e i s t e r F r a n k W e r n e k e
M i c h a e l B r a n d n e r M a t t h i a s v o n F i n t e l
Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. (Berlin)
A l e x a n d e r T h i e s C h r i s t o p h P a l m e r
M a t h i a s S c h w a r z
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Anlage: Gemeinsame Empfehlung der Tarifparteien zum Tarifabschluss
vom 02. Juli 2013
FÜR DEN SCHAUSPIELERISCHEN PROZESS NÖTIGE RAHMENBEDINGUNGEN
Filmhersteller und Schauspielerinnen verpflichten sich, zumindest die branchenüblichen Rahmen-
bedingungen einzuhalten, um den schauspielerischen Prozess zu ermöglichen bzw. nicht zu stö-
ren. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören insbesondere folgende Regelungen:
1. Drehbuch
Der Filmhersteller ist bemüht, die Dreh- bzw. Regiefassung des Drehbuchs der Schau-
spielerin so rechtzeitig zuzusenden, dass sie ausreichend Möglichkeit hat, sich auf die
schauspielerische Tätigkeit vor den Dreharbeiten vorzubereiten.
2. Drehbuchänderung
Der Filmhersteller ist bemüht, etwaige Drehbuchänderungen der Schauspielerin so recht-
zeitig zuzusenden, dass sie ausreichend Gelegenheit hat, ihre schauspielerische Vorbe-
reitung an die Änderungen anzupassen.
3. Schauspielerische Vorbereitung
Schauspielerinnen haben sich gewissenhaft auf die Dreharbeiten vorzubereiten.
4. Spezialtraining
Sofern der Filmhersteller von der Schauspielerin erwartet, für die Dreharbeiten spezielle –
insbesondere gefährliche – Fertigkeiten, zu erlernen, unterstützt der Filmhersteller die
Schauspielerin rechtzeitig durch Vermittlung von geeigneten Trainingsmöglichkeiten.
5. Aufenthaltsmöglichkeit
Der Filmhersteller bemüht sich, Aufenthaltsmöglichkeiten für Schauspielerinnen in der
Nähe des Sets bereitzustellen, die geeignet sind, die Konzentration zwischen den Einsät-
zen vor der Kamera aufrechtzuerhalten.
6. Umkleide- und Maskenraum
Der Filmhersteller bemüht sich, für das Umkleiden und Maskieren der Schauspielerinnen
geeignete Umkleide- und Maskenräume in der Nähe des Sets bereitzustellen.
7. Anschluss der äußeren Erscheinung
Schauspielerinnen dürfen während der Dreharbeiten ihr äußeres Erscheinungsbild (Haar-
schnitt, Rasur usw.) nicht schuldhaft verändern, es sei denn, dies geschieht mit Einver-
ständnis des Filmherstellers und/oder dies führt zu keiner Beeinträchtigung der Film- bzw.
Fernsehproduktion, für die die Schauspielerinnen beschäftigt wurden