Reichweite und Wirkung des postmortalen Persönlichkeitsrechts
a) Der unzutreffenden Wiedergabe von (angeblichen) Äußerungen eines Verstorbenen kommt ein dessen postmortales Persönlichkeitsrecht verletzendes Gewicht zu, wenn die untergeschobenen Äußerungen nach Qualität und/oder Quantität das Lebensbild des Verstorbenen grob entstellen. b) Das postmortale Persönlichkeitsrecht schützt den Verstorbenen grundsätzlich nicht davor, mit Aussagen zitiert zu werden, die er zu Lebzeiten im vertrauli-chen Gespräch mit der ausdrücklichen Erklärung, sie nicht veröffentlichen zu wollen („Sperrvermerk“), getätigt hat. c) Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts in Bezug auf Buchver-öffentlichungen („VERMÄCHTNIS-DIE KOHL-PROTOKOLLE“). BUNDESGERICHTSHOF TEIL-URTEIL VI ZR 248/18 vom 29. November 2021 GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 (Ah), § weiter lesen