Landgericht Frankfurt am Main Urt. v. 02.11.2016, Az.: 2-21 O 251/15

Herausgabeansprüche nach bürgerlichem Recht wegen ns-verfolgungsbedingt abhanden gekommener Gemälde verjähren in 30 Jahren, die Erhebung der Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich

  1. I.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. II.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  3. III.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Gemäldes von Max Pechstein, welches sich im Besitz der Beklagten befindet.

Robert Graetz wurde am 5. Oktober 1878 in Berlin als eines von sechs Geschwistern in einfachen Verhältnissen geboren. Nach einer Kaufmannslehre gründete er 1907 zusammen mit dem gleichberechtigten Teilhaber Georg Glass die Damenmantelfirma Glass & Graetz im damaligen Berliner Zentrum für Bekleidungsfirmen im Umfeld des Hausvogteiplatzes in der Mohrenstraße 42/43. Unmittelbar nach Kriegsende erwarb Robert Graetz 1919 eine Gründerzeit-Villa in der Erdener Straße 13/15 im vornehmen Stadtteil Grunewald.

Das streitgegenständliche Gemälde – Öl auf Leinwand, 117 X 90 cm – wurde 1918 von Max Pechstein gemalt und zeigt einen Blumenstrauß in einer rötlichen Vase mit Goldregen und weißen Callae (vgl. Bl. 18 d. A.).

Anfang der 1920er Jahre begann Robert Graetz mit dem Aufbau einer Privatsammlung und trug im Laufe der Zeit einen beachtlichen Bestand an modernen Kunstwerken zusammen.

1940 und 1941 wurden Robert Graetz und seine zweite Ehefrau Bluma gezwungen, ihre Villa in Berlin-Grunewald mit der luxuriösen Wohnungseinrichtung und einem Teil der Kunstsammlung zu verkaufen. Nach der Versteigerung – bei welcher das streitgegenständliche Bild nicht mit umfasst war – mussten Robert und Bluma Graetz vom 1. März 1941 an in eine 2-Zimmer-Wohnung in einem sogenannten „Judenhaus“ – hier wurden aus ihren Wohnungen vertriebene Juden zusammengepfercht – in der Wissmannstraße 11 in unmittelbarer Nähe ihrer ehemaligen Villa umziehen. Aus Platzmangel, aber auch aus Angst vor weiteren Zwangsverkäufen hatte das Ehepaar dabei auch Objekte in Kisten verpackt, die sie bei Freunden und Bekannten unterstellten. Bluma Graetz wurde im selben Jahr in ein Arbeitslager nach Lettland deportiert. Sie überlebte, konnte aber erst Jahrzehnte später die Sowjetunion Richtung Argentinien verlassen

Robert Graetz wurde am 14. April 1942 vom Bahnhof Grunewald ins Warschauer Ghetto deportiert und nachfolgend in Auschwitz ermordet.

In einem Zeitraum zwischen vor 1941 und 1942 – der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – gelangte das streitgegenständliche Gemälde in den Besitz von Dr. med. Franz XXXX, wobei zwischen den Parteien auch die näheren Umstände des Erwerbes streitig sind und diese zudem weitgehend im Dunkeln liegen.

Im Jahre 1967 schenkte Dr. Franz XXXX das Gemälde seinem Sohn, Herrn Wolfgang A. XXXX, dessen Ehefrau die Beklagte ist. Ab diesem Zeitpunkt hing das Gemälde in der gemeinsamen Ehewohnung der Beklagten und ihres Ehemannes Herrn Wolfgang A. XXXX.

Im Jahre 1989 nahm Herr Wolfgang A. XXXX Kontakt zu Max Pechstein, dem Sohn des Malers Pechstein auf. Wegen des genauen Inhalts der geführten Korrespondenz wird auf die Schreiben vom 23.10.1989 (Bl. 74/75), 29.10.1989 (Bl. 102 f) und 03.11.1989 (Bl. 76) verwiesen.

Hiernach wurde das Gemälde im Werksverzeichnis von Pechstein (Anlage K1) unter dem Titel „Blumenstrauß“ unter der Nummer 1918/8 aufgenommen. Dort findet sich unter der Provenienz der Vermerk

„National-Galerie Berlin, Inv.-Nr. A II 305 (1919 – 1925) 1 > Robert Graetz, Berlin (1925 – ca. 1941/42); Privatsammlung, Deutschland (1941 oder 1942 in Berlin erworben, seitdem in Familienbesitz)

1 Das Gemälde war eine der beiden ersten Pechstein-Erwerbungen Ludwig Justis für die Neue Abteilung der Nationalgalerie im Kronprinzenpalais. 1925 wurde das Werk gegen die Gemälde Flusslandschaft und Mädchen am Strand (beide 1923) beim Künstler eingetauscht. Es war jedoch noch im Bestandsverzeichnis von 1928 vermerkt. Eventuell handelt es sich um ein Versehen, denn es fällt auf, dass das Gemälde Gladiolen (1918/1) im Verzeichnis von 1928 fehlt, obwohl es bis 1937 in der Sammlung der Nationalgalerie verblieb.“

In der Dissertation der Kunsthistorikerin Dr. Enderlein (2006) (auszugsweise in Anlage B4, Bl. 78) findet sich die Aussage:

„Bei den Recherchen fiel auf, dass Pechstein allein im Jahre 1918, aus dem das Werk „Goldregen, Calla und Schwertlilien“ (Kat.Nr.90) im Besitz von Graetz stammte, mehrere Blumenstillleben mit ähnlichen Titeln fertigte, so „Goldregen, Calla und Iris“, „Calla und Iris“ sowie „Schwertlilien“, wodurch die Identifizierung zusätzlich erschwert wird.“

In einer Fußnote zu diesem Satz befindet sich die Aussage:

„Das Stillleben „Goldregen, Calla und Iris“ befand sich bereits seit 1919 in der Nationalgalerie und kann daher trotz des ähnlich lautenden Titels in der Sammlung Graetz nicht identisch sein.“

Die Beklagte ist die Erbin des Herrn Wolfgang A. XXXX, welcher im Jahr 2013 verstorben ist.

Vorgerichtlich hat der Kläger gegenüber der Beklagten seit dem Jahre 2011 die Herausgabe des Gemäldes gefordert, was diese verweigerte.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger behauptet,

das streitgegenständliche Gemälde habe ursprünglich Robert Graetz gehört. Zuvor sei ihm das Gemälde verfolgungsbedingt entzogen worden. Er selbst sei Alleinerbe des Robert Graetz, seine Tante Hilda XXXX habe ihre diesbezüglichen Ansprüche im als Anlage K13 vorgelegten Dokument an ihn abgetreten. Diese Umstände seien außergerichtlich zwischen den Parteien unstreitig gewesen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte bzw. deren Rechtvorgänger könnten sich hinsichtlich des Gemäldes weder auf einen gutgläubigen Erwerb noch auf Ersitzung berufen.

Schließlich sei der Beklagten auch die Einrede der Verjährung gemäß § 242 BGB als treuwidrig verwehrt, da die Beklagte bzw. deren Rechtvorgänger durch eigenes Verhalten versucht hätten, sich dem Anspruch zu entziehen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger das Gemälde Werk Blumenstrauß (Goldregen, Calla und Iris) von Hermann Max Pechstein, Öl auf Leinwand, 117 x 90 cm, signiert und datiert unten rechts HM Pechstein 1918, im Werksverzeichnis von Aya Soika aufgenommen unter Nr. 1918/8, herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet,

das Gemälde sei vor 1941 von ihrem Schwiegervater direkt vom Künstler erworben worden, so sei es auch berichtet worden. Wolfgang A. XXXX habe daher zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der behaupteten Provenienz des Gemäldes aus der Sammlung Graetz gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass sein Vater das Gemälde direkt vom Künstler erworben habe.

Die Angabe im Werkverzeichnis, wonach das streitgegenständliche Gemälde der Sammlung Graetz zuzuordnen sei, sei falsch und widerspreche den Erkenntnissen der kunsthistorischen Forschung. Die Angabe sei auch wertlos, da sie ohne Quellenangabe nicht überprüfbar sei.

Die Beklagte behauptet weiter, dass es sich dabei um eine Verwechslung mit anderen von Pechstein gemalten Blumensträußen handle. Das streitgegenständliche Gemälde sei im Jahre 1918 durch die Nationalgalerie direkt vom Künstler erworben worden, wo es sich bis zum Jahre 1928 befunden habe. Dann sei das Gemälde durch einen Tausch gegen ein anderes Bild an den Künstler zurückgelangt. Dieser habe es dann an den Vater des Ehemanns der Beklagten verkauft. Dieses Ergebnis werde gestützt durch die Dissertation von Dr. Angelika Enderlein (Anlage B4), in welcher die Sammlung Graetz umfassend aufgearbeitet werde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach § 43 Abs. 1 EGBGB entscheidet über Erwerb, Inhalt und Verlust des Eigentums die Rechtsordnung des Staates, in dem sich die Sache befindet, wobei nach gängiger Auffassung hierzu auch die Herausgabe der Sache selbst zählt (vgl. BGH NJW 1989, 1352 [BGH 22.09.1988 – IX ZR 263/87]). Demnach ist deutsches Recht anzuwenden.

Ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf Herausgabe des streitgegenständlichen Gemäldes besteht jedoch nicht.

Als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen für den Kläger dabei allenfalls Herausgabeansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, da Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz gemäß § 30a Vermögensgesetz ausgeschlossen sind und internationale Abkommen zur Rückübertragung gestohlener Kulturgüter – etwa die Unidroit -Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter vom 24.06. 1995 oder die „Washingtoner Grundsätze“ von 1998 – jedenfalls keine unmittelbare Wirkung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits entfalten (vgl. BVerwG NJW 2012, 792 ff. [BVerwG 24.11.2011 – BVerwG 7 C 12.10]). Auch aus dem Kulturschutzgesetz folgen keine Herausgabeansprüche des Klägers gegen die Beklagte.

Herausgabeansprüche nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch – seien es nun solche aus Besitz oder aus Eigentum – sind jedenfalls verjährt.

Es mag daher die zwischen den Parteien streitige Provenienz des Gemäldes dahinstehen, insbesondere, ob das streitgegenständliche Gemälde überhaupt dasjenige ist, welches seinerzeit im Eigentum des Robert Graetz stand, und ob dieses Gemälde dem Robert Graetz verfolgungsbedingt abhanden gekommen ist. Dahinstehen kann deswegen weiter, ob der Kläger der Erbe nach Robert Graetz ist.

Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Herausgabe aus § 985 BGB wäre jedenfalls gemäß § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung (im Folgenden: „a. F.“) mit Ablauf des Jahres 1972 verjährt, Art. 229 § 6 EGBGB.

Nach § 195 BGB a. F. betrug die regelmäßige Verjährungsfrist, die nach anzuwendendem altem Schuldrecht auch Herausgabeansprüche aus dem Eigentum umfasste (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 61. Auflage, 2001, § 195, Rn. 6; BGH LM § 989 BGB Nr. 2, BGH NJW 1994, 1152 [BGH 26.01.1994 – IV ZR 19/93]), 30 Jahre.

Die Verjährungsfrist begann dabei gemäß § 198 BGB a. F. mit Entstehen des Anspruchs zu laufen, mithin – den Vortrag des Klägers unterstellt – spätestens mit dem verfolgungsbedingten Abhandenkommen und Erlangen des Gemäldes im Jahre 1942 seitens Dr. Franz XXXX.

Auf die Kenntnis des Klägers, dass sich das Bild in der Familie der Beklagten befand, kam es für den Beginn des Laufs der Verjährung nach § 198 BGB a. F. nicht an. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist alleiniger Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährung die Entstehung des Anspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung hindert die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Anspruchs oder vom Schuldner des Anspruchs den Beginn der Verjährung nicht, ohne dass es darauf ankommt, worauf diese Unkenntnis beruht (BGH, Urteil vom 01.02.1994 – VI ZR 229/92). Maßgebend für die Entstehung des Herausgabeanspruchs ist vorliegend allein, dass sich das Bild, nach Vortrag des Klägers, objektiv unberechtigt im Besitz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger befunden hat

Die Verjährung der Herausgabeansprüche aus § 985 BGB trat damit mit Ablauf des Jahres 1972 ein.

Eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB a. F. wegen Stillstandes der Rechtspflege im Zeitraum zwischen 1942 und der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 fand nicht statt, da die Vorschrift des § 203 Abs. 1 BGB a. F. eine Hemmung wegen Stillstandes der Rechtspflege nur innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist begründen kann. Zu diesem Zeitpunkt im Jahre 1972 bestand ein Stillstand der Rechtspflege nicht.

Die während des Besitzes ihres Schwiegervaters bzw. ihres verstorbenen Ehemannes verstrichene Zeit, kommt der Beklagten im Rahmen der Verjährung gemäß § 221 BGB a. F. als Rechtsnachfolgerin zugute.

Auch ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe gemäß § 1007 Abs. 1 BGB wäre bei Vorliegen seiner Voraussetzungen jedenfalls nach § 195 BGB a. F. verjährt. Die Verjährung trat spätestens im Jahr 1997 ein.

Auf die umstrittene Frage (vgl. MüKoBGB/Baldus BGB § 1007 Rn. 42-45; Palandt, BGB, 75. Auflage, 2016, § 1007, Rn. 2), ob § 221 BGB a. F. bzw. 198 BGB in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung (im Folgenden: „n. F.“) auf einen Anspruch aus § 1007 BGB Anwendung finden, ob der Beklagten also auch hier die Zeit, die im Besitz ihrer Rechtsvorgänger verstrichen ist, zugutekommt, kommt es vorliegend nicht an. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass die genannten Vorschriften auf den Anspruch aus § 1007 BGB keine Anwendung finden, wäre ein möglicherweise aufgrund dieser Vorschrift bestehender Anspruch des Klägers gleichwohl verjährt.

Die Verjährung von Ansprüchen aus § 1007 BGB begann gemäß § 198 BGB a. F. wie bei Ansprüchen aus Eigentum mit deren Entstehen zu laufen und endete gemäß § 195 BGB a. F. mit Ablauf von 30 Jahren. Ein möglicher Anspruch des Klägers aus § 1007 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte begann damit im Jahre 1967 zu laufen und endete im Jahre 1997. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten wurde das streitgegenständliche Gemälde im Jahre 1967 durch ihren Schwiegervater an ihren Ehemann verschenkt und befand sich seither in der gemeinsamen Ehewohnung der Beklagten und ihres Ehemannes. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte jedenfalls Mitbesitz an dem streitgegenständlichen Gemälde, weshalb der Anspruch aus § 1007 BGB zu diesem Zeitpunkt entstanden ist. Auf den Zeitpunkt des Erbfalles im Jahre 2013 kommt es deshalb im Rahmen der Verjährung eines Anspruchs aus § 1007 BGB nicht an. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 31. 1. 1979 – VIII ZR 93/78 m.w.N.), von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass sieht, haben Ehegatten an den in der Wohnung befindlichen Haushaltsgegenständen regelmäßig Mitbesitz. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Ehegatten wegen Art. 3 Abs. 2 GG auch im Hinblick auf den Besitz gleichbehandelt werden müssen (BeckOK BGB/Fritzsche BGB § 854, Rn. 54). Für den Herausgabeanspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB ist die Form des Besitzes des Herausgabeschuldners unerheblich (Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 1007), weshalb die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs gemäß § 198 BGB a. F. bereits mit Ergreifen des Mitbesitzes durch die Beklagte im Jahre 1967 zu laufen begonnen hat und im Jahre 1997 endete.

Der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte stehen weder der Grundsatz von Treu und Glauben noch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen.

Die – streitige – Behauptung des Klägers, die Familie der Beklagten habe das Bild bis zum Ablauf der Verjährungsfrist versteckt gehalten, ist nicht ausreichend um die Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung zu begründen.

Zwar wird in der Literatur teilweise für möglich gehalten, in Fällen der NS-Raubkunst gegenüber der Verjährungseinrede den Einwand des § 242 BGB zuzulassen, wenn der Besitzer die Sache in Kenntnis ihrer Herkunft erlangt hat und sie bewusst und zielgerichtet bis zum Ablauf der Verjährungsfrist verbirgt (vgl. Müller-Kühne-Katzenburg, NJW 1999, 2558).

In der Rechtsprechung hat diese Auffassung jedoch keinen Niederschlag gefunden. Der Zweck der Verjährungsregelung gebietet es, bei der Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung strenge Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann anzunehmen, wenn der Verpflichtete den Berechtigten durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Klageerhebung aktiv abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, es werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen sein (vgl. BGH WM 1988, 128, 132; BGH NJW-RR 1991, 1033 [BGH 07.05.1991 – XII ZR 146/90]).

Dass die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger den Kläger durch aktives Verhalten von der Verwirklichung seines Herausgabeanspruches abgehalten oder ihn nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, er werde auch ohne Rechtsstreit eine vollständige Befriedigung seines Anspruchs zu erzielen, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BGH und sieht keinen Anlass hiervon abzuweichen. Die Möglichkeit, die Einrede der Verjährung zu erheben, ist in § 214 BGB gesetzlich vorgesehen. Damit kann die Berufung auf sie als solche noch nicht unzulässig sein (vgl. Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 214, Rn. 19).

Zwar wird die Erhebung der Verjährungseinrede bisweilen als anstößig empfunden, sofern dem Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, das Bestehen des Anspruchs zweifelsfrei bewusst ist. Für die Rechtswirksamkeit der Verjährungseinrede selbst spielen derartige Gesichtspunkte jedoch schon mit Rücksicht auf das Gebot der Rechtssicherheit keine Rolle. Daher wird guter Glaube des Schuldners für die Verjährung gerade nicht vorausgesetzt (vgl. MüKoBGB/Grothe, BGB vor § 194, Rn. 15) und die Einrede der Verjährung ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner weiß, dass der Anspruch zu Recht besteht (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage, Überblick vor § 194, Rn. 17). Zudem stellt die Entwendung einer Sache immer Unrecht dar, so dass eine Differenzierung nach der jeweiligen „Schwere des Unrechts“ und ein Abhängigmachen bzw. Anknüpfen der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung an die „Schwere des Unrechts“ weder wirklich möglich noch praktikabel ist.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.03.2012 (Az.: V ZR 279/10) folgt für den Kläger nichts Günstiges, betrifft dieses doch einen vom vorliegenden gänzlich verschiedenen Fall. In dem genannten Fall verlangte ein Erbe die Herausgabe eines wertvollen Plakates („Dogge“) vom Land Berlin, welches dem Rechtsvorgänger des Klägers durch die Nationalsozialisten entzogen worden war. Der BGH führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 für die Beurteilung, ob es sich bei der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger um eine unzulässige Rechtsausübung handelt, nicht berücksichtigt werden könne und begründete dies damit, dass sich die Plakatsammlung auf dem Gebiet der DDR befand und daher ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht hätte durchgesetzt werden können (BGH a.a.O.). Eine vergleichbare Situation ist im hiesigen Streit jedoch nicht gegeben, da die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf der Verjährungsfrist keinen Einschränkungen unterlag. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im vom BGH entschiedenen Verfahren die Einrede der Verjährung ausdrücklich nicht erhoben worden ist und die Ausführungen des BGH sich auf die Frage beziehen, ob Verwirkung eingetreten ist. Schon allein deshalb sind sie auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Schließlich ist eine teleologische Reduktion der Verjährungsvorschriften dahin gehend, dass Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften im Falle des Abhandenkommens von Kunstgegenständen aufgrund nationalsozialistischen Unrechts, die Nicht-Anwendung der Verjährungsvorschriften bzw. für den Beginn des Laufs der Verjährung Kenntnis des Herausgabeanspruchs gebiete, nicht vorzunehmen.

Erwägen ließe sich eine solche teleologische Reduktion aus dem Gesichtspunkt, dass der ratio der Verjährungsvorschriften, letztlich Rechtsfrieden zu schaffen in Fällen von in der NS-Zeit verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern nicht Rechnung getragen wird, wenn durch das Institut der Verjährung dann letztlich das durch den NS Staat geschaffene Unrecht auf Dauer perpetuiert würde, was nur schwer erträglich scheint (vgl. Bundesrat Drucksache 2/14, vom 07.01.2014, Seite 2).

Die Kammer sieht jedoch für eine solche teleologische Reduktion im Ergebnis keinen Raum. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion kommt nur in Betracht, wenn ein Fall zwar grundsätzlich von einer Norm erfasst ist, dies aber nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht erforderlich wäre, wenn also ein Fall vorliegt, den der Gesetzgeber nicht bedacht hat und den er deshalb nicht vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen hat, mithin eine planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes

vorliegt (Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 3. Auflage, 2010, Rn. 142; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 -, Rn. 20, juris).

Insbesondere Letzteres kann in Bezug auf die Verjährungsvorschriften nicht angenommen werden.

Zum einen ist ratio der Verjährungsvorschriften gerade auch, den Schuldner vor einer möglichweise unberechtigten Inanspruchnahme in wegen Zeitablaufs schwieriger Beweisposition zu schützen (vgl. MüKoBGB/Grothe BGB, vor § 195 Rn. 6 ff.). Zum anderen wurde der Wille des Gesetzgebers, dass insbesondere auch Herausgabeansprüche aus Eigentum der Verjährung unterliegen sollen, im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes aus dem Jahr 2002 ausdrücklich bestätigt. Entsprechend ist die dreißigjährige Verjährung für Herausgabeansprüche seit dem Jahr 2002 in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. geregelt. Dabei war sich der Gesetzgeber der sich daraus ergebenden Konsequenzen für das Eigentum bewusst und hat sich für eine Verjährung von Herausgabeansprüchen aus Eigentum entschieden.

Im Rahmen der Schuldrechtsreform hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich mit der Frage befasst, ob die Verjährung des Herausgabeanspruchs auch auf solche aus Eigentum an wertvollen Kunstgegenständen erstreckt werden solle und hat sich im Interesse des Rechtsverkehrs und des Rechtsfriedens dafür entschieden, dass auch solche Ansprüche der absoluten dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegen sollen und damit die hier entscheidende Rechtslage vor der Schuldrechtsreform als dem Willen des Gesetzgebers entsprechend bestätigt (BT-Drs. 14/7052, S. 179). Darüber hinaus hat der Bundesrat bereits in einer Entschließung vom 09.11.2001 (BR-Drs. 819/01 (b)) die Frage aufgeworfen, ob die Verjährung von Herausgabeansprüchen in Bezug auf NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes einer Sonderregelung bedarf; der Gesetzgeber ist gleichwohl weder hierauf noch auf den Gesetzesantrag des Freistaates Bayern zu dieser Thematik (vgl. BR Drs 2/14) tätig geworden.

Da der Gesetzgeber somit die Verjährung von Herausgabeansprüchen aus Eigentum an Kunstgegenständen bedacht hat, können derartige Fälle auch nicht entgegen dem Wortlaut vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes der Beklagten war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da Gründe für eine Widereröffnung der Verhandlung i.S.d. § 156 ZPO nicht vorliegen und auch ein Schriftsatznachlassrecht auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.09.2016 nicht zu gewähren war. Der Schriftsatz des Klägers vom 26.09.2016 enthält jedenfalls keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen.