a) Aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Voraussetzungen für die zur Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen (Repräsentativität, Unabhängigkeit und Ermächtigung) kann sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel ergeben.
b) Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstel-lung von gemeinsamen Vergütungsregeln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise „für die Branche zu sprechen“.
c) Nach diesen Maßstäben scheidet eine formale Betrachtung aus, wonach gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abgeschlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regionalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines gemischt qualitati-ven und quantitativen Maßstabs kann auch ein Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs hinaus repräsentativ im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG sein.
BGH URTEIL I ZR 20/15 vom 15. September 2016 – GVR Tageszeitungen III
UrhG § 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 2; AEUV Art. 101 Abs. 1
BGH, Urteil vom 15. September 2016 – I ZR 20/15 – OLG Brandenburg
LG Potsdam
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-lung vom 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war hauptberuflich als freier Journalist für die Beklagte, die in Potsdam die Tageszeitung „Potsdamer Neueste Nachrichten“ herausgibt, tätig.
Im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2011 hat der Kläger die gesamte Sportberichterstattung für die Tageszeitung der Beklagten übernom-men. Die Beklagte veröffentlichte in diesem Zeitraum insgesamt 275 vom Klä-
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ger verfasste Beiträge. Der Kläger erhielt dafür jeweils am Monatsende ein so-genanntes „Anstrichhonorar“ in Höhe von 0,40 € pro Zeile.
Der Kläger ist der Ansicht, die erhaltene Vergütung sei nicht angemessen. Er hat die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG) in Höhe von 3.030,15 € sowie auf Zahlung von vorprozessualen Rechtsverfol-gungskosten in Anspruch genommen. Außerdem hat er die Erteilung einer Aus-kunft über weitere Nutzungen seiner Artikel und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte für alle weiteren vorgenommenen Nutzungshandlungen vergü-tungspflichtig ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Potsdam, AfP 2013, 157). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, soweit er die Zahlung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten begehrt hat; im Übrigen hat es seine Berufung zurückgewiesen (OLG Brandenburg, AfP 2015, 165). Gegen das Berufungsurteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seine Anträge auf Zahlung mit Ausnahme der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten , Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden der gel-tend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 32 UrhG sowie die daran an-knüpfenden Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung nicht zu. Zur Be-gründung hat es ausgeführt:
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Der Kläger habe nicht dargelegt, dass das von ihm mit der Beklagten zu-mindest konkludent vereinbarte vertragliche Zeilenhonorar in Höhe von 0,40 € nicht angemessen sei. Er habe sich zur Begründung der Angemessenheit der von ihm geltend gemachten Vergütung in Höhe von 0,55 € pro Zeile allein auf die Honorarsätze gemäß den Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie haupt-berufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 29. Januar 2010 (nachfolgend: GVR Tageszeitungen) gestützt. Der Kläger habe aber nicht dargelegt, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der GVR Ta-geszeitungen auf die zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen vorlägen. Im Hinblick auf ostdeutsche Zeitungsverlage fehle es an dem erfor-derlichen Merkmal der Repräsentativität. Der beim Abschluss der GVR Tages-zeitungen auf Verlegerseite tätige Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (nachfolgend: BDZV) sei nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Vertreter von westdeutschen Landesverbänden tätig geworden. Durch diese sei die ostdeutsche Zeitungsbranche mit ihren strukturellen Besonderheiten nicht repräsentiert worden. Eine analoge Anwendung der GVR Tageszeitungen kom-me im Streitfall nicht in Betracht, weil ansonsten die Anwendungsvoraussetzung der Repräsentativität leerliefe und es zudem wegen der Möglichkeit der Aufstel-lung von gemeinsamen Vergütungsregeln für Ostdeutschland an einer Rege-lungslücke fehle. Aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen der west-deutschen und der ostdeutschen Zeitungsbranche könnten die Bestimmungen der GVR Tageszeitungen auch nicht im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO als Indiz für eine angemessene Vergütung herangezogen werden.
B. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der auf Zahlung einer an-gemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 UrhG gerichtete Antrag des Klägers nicht verneint werden. Die vom Berufungsgericht getroffe-
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nen Feststellungen tragen nicht seine Annahme, der Kläger könne sich nicht auf die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit der von ihm geltend gemachten Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 UrhG in Verbindung mit den GVR Tageszeitungen stützen (dazu unter B II). Die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, die GVR Tageszeitungen könnten auch nicht für die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nachrangig vorzunehmende Prüfung aller relevanten Um-stände als Orientierungshilfe herangezogen werden, hält der rechtlichen Nach-prüfung ebenfalls nicht stand (dazu unter B III).
I. Nach der gesetzlichen Systematik unterliegt die Prüfung der Angemes-senheit der Vergütung gemäß § 32 UrhG einer bestimmten Reihenfolge. Vor-rangig ist zu fragen, ob sich Kriterien für eine angemessene Vergütung aus ei-nem Tarifvertrag ergeben (§ 32 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Ist eine tarif-vertragliche Regelung wie im Streitfall nicht anwendbar, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG vorliegen und damit die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit ge-mäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG eingreift. Ist eine gemeinsame Vergütungsregel nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen, räumlichen oder zeitli-chen Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht in Betracht. Die angemessene Vergütung ist dann gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG nach einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14, GRUR 2016, 62 Rn. 13 = WRP 2016, 354 – GVR Tageszeitungen I, mwN).
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Kläger zur Be-gründung seines Zahlungsantrags nicht auf die unwiderlegliche Vermutung der Angemessenheit der von ihm geltend gemachten Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1, § 36 UrhG in Verbindung mit den GVR Tageszeitungen stützen kann. Es ist davon ausgegangen, dass im Streitfall zwar die Anwendungsvorausset-
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zungen der GVR Tageszeitungen in zeitlicher und persönlicher Hinsicht vorlie-gen. Es ist aber weiter davon ausgegangen, der BDZV sei als Vertreter der ein-zeln aufgeführten Landesverbände aufgetreten. Die an der Aufstellung der GVR Tageszeitungen beteiligten Landesverbände deckten nicht das gesamte Gebiet Deutschlands ab, sondern seien auf die westdeutschen Bundesländer be-schränkt. Der Sache nach ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der GVR Tageszeitungen in räumlicher Hinsicht im Streitfall nicht vorliegen. Diese Beurteilung hält den An-griffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat den persönlichen Anwendungsbereich des GVR Tageszeitungen für eröffnet angesehen. Der Kläger sei im streitgegen-ständlichen Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 14. Mai 2011 hauptberuflich als freier Journalist an einer Tageszeitung im Sinne von § 1 Abs. 1 GVR Tages-zeitungen tätig gewesen, und die Beklagte habe die Beiträge des Klägers in ihrer Tageszeitung verwendet und sei daher als Werknutzerin im Sinne von § 36 UrhG anzusehen. Gegen diese für sie günstige Beurteilung erhebt die Re-vision keine Rügen. Da sich die Klageanträge auf den Zeitraum nach Inkrafttre-ten der GVR Tageszeitungen am 1. Februar 2010 beschränken, liegen die An-wendungsvoraussetzungen auch in zeitlicher Hinsicht vor (vgl. dazu BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 14 – GVR Tageszeitungen I).
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die GVR Tageszeitungen seien in räumlicher Hinsicht nicht auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar. Diese Beurteilung wird von den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht getragen.
a) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich aus dem Wortlaut der in den GVR Tageszeitungen getroffenen Bestimmungen eine Einschrän-
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kung des räumlichen Anwendungsbereichs ergibt. Insbesondere hat es nicht festgestellt, in den GVR Tageszeitungen sei bestimmt, dass deren Anwen-dungsbereich nicht Zeitungsverlage umfasst, die – wie die Beklagte – im Bun-desland Brandenburg ansässig sind. Solche Bestimmungen zum räumlichen Anwendungsbereich sind den Vergütungsregeln nicht zu entnehmen. Abwei-chendes ergibt sich auch nicht daraus, dass es in einer Fußnote zur Eingangs-formel der GVR Tageszeitungen heißt, die Vollmacht des BDZV erstrecke sich nicht auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Einen Erklärungswert dahingehend, dass es auch für Brandenburg an einer Vollmacht des BDZV feh-le, hat die Anmerkung in der Fußnote nicht.
b) Eine sich auf das Vertragsverhältnis der Parteien auswirkende räumli-che Einschränkung des Geltungsbereichs der GVR Tageszeitungen ergibt sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht aus dem Umstand, dass den auf der Seite der Werknutzer an der Vereinbarung der GVR Tageszeitungen beteiligten Vereinigungen im Hinblick auf Potsdam die Reprä-sentativität gemäß § 36 Abs. 2 UrhG gefehlt hat.
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass die GVR Tageszeitungen für die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung Wirkung entfalten. Im Hinblick auf ostdeutsche Zeitungsverlage fehle es an dem gemäß § 36 Abs. 2 UrhG erforderlichen Merkmal der Reprä-sentativität. Der beim Abschluss der GVR Tageszeitungen auf Verlegerseite tätige BDZV sei nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als Vertreter von westdeutschen Landesverbänden tätig geworden. Durch diese westdeutschen Verbände sei die ostdeutsche Zeitungsbranche mit ihren strukturellen Beson-derheiten nicht repräsentiert worden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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bb) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Frage des wirksamen Zustande-kommens einer gemeinsamen Vergütungsregel denjenigen trifft, der sich auf diese Regel beruft (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 36 Rn. 16 mwN). Es ist ferner – von der Revision unbeanstandet – in seinem rechtlichen Ausgangspunkt der Sache nach zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein eingeschränkter (räumlicher) Anwendungsbereich aus den in § 36 Abs. 2 UrhG geregelten allgemeinen Anforderungen an die für die Aufstellung von gemein-samen Vergütungsregeln zugelassenen Vereinigungen ergeben kann.
Gemäß § 36 Abs. 2 UrhG müssen die Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern, die gemäß § 36 Abs. 1 UrhG gemeinsame Vergütungsregeln auf-stellen, repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergü-tungsregeln ermächtigt sein. Diese Voraussetzungen sollen gewährleisten, dass nur solche Vergütungsregeln die weitreichende Rechtsfolge einer unwider-leglichen Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG begründen, die von Vereinigungen vereinbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessengerechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 17; Dietz/Haedicke in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 36 UrhG Rn. 52). Mit den in § 36 Abs. 2 UrhG aufgestellten Voraussetzungen soll verhindert werden, dass nichtrepräsentative, unbedeutende Gruppierungen gutgläubig oder in manipula-tiver Absicht, gegebenenfalls sogar im Zusammenspiel mit ihren Verhandlungs-partnern, untaugliche oder unangemessene Vergütungsregeln aufstellen (Dietz/ Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 52). Daraus folgt, dass sich aus den Merkmalen der Repräsentativität, Unabhängigkeit und der Er-mächtigung im Einzelfall Grenzen für die Vermutung der Angemessenheit der Vergütungsregel im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ergeben können (vgl.
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auch die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der vertragli-chen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 17). Dies kann grundsätzlich auch im Hinblick auf die räumliche Geltung ei-ner gemeinsamen Vergütungsregel anzunehmen sein, etwa wenn eine Vereini-gung nur zum Abschluss einer räumlich begrenzten Vergütungsregel ermächtigt worden ist oder die Voraussetzungen der Repräsentativität nur für ein bestimm-tes Gebiet vorliegen und deshalb nach den relevanten Umständen, insbesonde-re den örtlichen Gegebenheiten, nicht davon ausgegangen werden kann, die entsprechende Vereinigung könne eine sach- und interessengerechte Verein-barung auch für Urheber oder Werknutzer in anderen Gebieten verhandeln und abschließen.
cc) Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob der BDZV auch für die ostdeutschen Bundesländer als repräsentativ anzusehen sei. Auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an.
Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung der Repräsen-tativität sei nicht allein auf den BDZV als Dachverband abzustellen. Der BDZV sei ausweislich des Rubrums der GVR Tageszeitungen nicht im eigenen Na-men, sondern als Vertreter der dort im Einzelnen aufgeführten Landesverbände aufgetreten. Maßgeblich für die Frage der Repräsentativität sei daher allein, ob die an der Aufstellung beteiligten Landesverbände die Gepflogenheiten der be-treffenden Branche, hier der Zeitungsverleger, für das gesamte Bundesgebiet eindeutig widerspiegelten. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist für die an die Person anknüpfen-den Wirksamkeitsvoraussetzungen von Rechtsgeschäften auf den Vertrags-partner und nicht auf den von ihm eingesetzten Vertreter abzustellen. Abwei-
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chendes lässt sich der Bestimmung des § 36 UrhG nicht entnehmen. Es ist zu-dem sachgerecht, dass regionale Vereinigungen von Urhebern oder Werknut-zern nicht jeweils einzeln Verhandlungen über die Aufstellung von gemeinsa-men Vergütungsregeln aufnehmen, sondern sich im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung von Vergütungsregeln zusammenschließen und sich bei der Verhandlung und beim Abschluss der Vereinbarung von ihrem Dach-verband vertreten lassen.
Die Revision macht vergeblich geltend, der BDZV habe vorbehaltlos als Vereinigung der Werknutzer an der Aufstellung der Vergütungsregeln mitge-wirkt und daher zu verstehen gegeben, dass er zur Aufstellung von Vergütungs-regeln befugt und bereit sei, so dass interne Restriktionen und Vorbehalte ein-zelner Mitglieder zurückzutreten hätten. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass der BDZV nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter verschiedener Landesverbände aufgetreten und deshalb auf die Landesverbände abzustellen ist. Die Revision trägt auch nicht vor, dass der BDZV – trotz seiner im Rubrum der GVR Tageszeitungen offengelegten Stellung als „Vertreter der nachfolgend genannten Mitgliedsverbände“ – selbst als Partei der Vereinbarung anzusehen ist.
dd) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, es fehle an dem Merkmal der Repräsentativität, weil der BDZV beim Abschluss der GVR Tageszeitungen in Stellvertretung nur für westdeut-sche Landesverbände aufgetreten sei.
(1) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die an der Aufstellung der GVR Tageszeitungen beteiligten (westdeutschen) Landesverbände des BDZV reprä-sentierten nicht den gesamtdeutschen Zeitungsverlegermarkt. Die gemeinsa-men Vergütungsregeln könnten deshalb auch nicht Wirksamkeit für diejenigen
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ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände beanspruchen, die an der Aufstellung der GVR Tageszeitungen nicht beteiligt gewesen seien. Damit eine Vergütungs-regel bundesweit Geltung beanspruchen könne, müsse regelmäßig auch die an der Aufstellung beteiligte Vereinigung bundesweit tätig sein. Die durch den BDZV vertretenen Mitgliedsverbände seien jedoch nicht bundesweit tätig, son-dern hätten das erforderliche repräsentative Gewicht nur innerhalb ihres be-stimmten geografischen Gebiets, in dem ihre jeweiligen Mitglieder ansässig seien. Neben diesen vom BDZV bei Abschluss der GVR Tageszeitungen vertre-tenen Mitgliedsverbänden existierten für den Bereich Ostdeutschland weitere Verbände von Zeitungsverlegern. Hierzu rechneten der Verband ostdeutscher Zeitungsverleger und der sächsische Zeitungsverlegerverband, in denen Zei-tungsverlage vertreten seien, die Zeitungen in Ostdeutschland vertrieben. Be-reits begrifflich könne den jeweiligen regionalen Landesverbänden des BDZV daher keine Repräsentativität für die ostdeutsche Zeitungsbranche zukommen, wenn die ostdeutschen Zeitungsverleger in eigenen regionalen Verbänden or-ganisiert seien. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Das Erfordernis der Repräsentativität ist im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 36 Abs. 2 UrhG auszulegen. Das Merkmal soll mit Blick auf die weitreichende Vermutung der Angemessenheit im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG sicherstellen, dass mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsre-geln kein Missbrauch betrieben wird, sondern diese nur von Vereinigungen ver-einbart werden, welche die Gewähr für eine sachorientierte und interessenge-rechte Festlegung von angemessenen Regeln bieten und die daher im Hinblick auf die vertretene Branche nicht unbedeutend sind. Vor diesem Hintergrund ist erforderlich, dass der jeweiligen Vereinigung entweder nach ihrer Anzahl und Größe oder nach ihrer Marktbedeutung eine tatsächliche Position zukommt, die es rechtfertigt, im konkreten Fall in legitimer Weise „für die Branche zu spre-
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chen“ (vgl. BeckOK.UrhR/Soppe, 12. Edition, Stand: 1. April 2016, § 36 UrhG Rn. 26; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 18; Thüsing, GRUR 2002, 203, 209 f.). Anzuwenden ist deshalb ein gemischt qualitativer und quantitativer Maßstab. Hierfür ist unter anderem die Zahl der angeschlossenen Mitglieder im Verhältnis zur Gesamtzahl der auf dem betreffenden Verwertungsgebiet tätigen Personen oder Unternehmen, ihre Größe und Marktstellung sowie die Organi-sationsdichte und die geografische Verteilung der Mitglieder von Bedeutung (vgl. Dietz/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 53 mwN).
Nach diesen Maßstäben scheidet eine vom Berufungsgericht angestellte formale Betrachtung dahingehend aus, dass gemeinsame Vergütungsregeln mit bundesweiter Bedeutung allein durch bundesweit tätige Vereinigungen abge-schlossen werden und regional tätige Verbände nur im Hinblick auf ihr Regio-nalgebiet repräsentativ sein können. Bei der gebotenen Anwendung eines ge-mischt qualitativen und quantitativen Maßstabs kann eine Repräsentativität vielmehr auch einem Regionalverband über die Grenzen seines Tätigkeits- oder Mitgliederbereichs zukommen (Dietz/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 36 UrhG Rn. 53; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 36 Rn. 18; Ory, AfP 1993, 102; Thüsing, GRUR 2002, 203, 209; a.A. Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 36 UrhG Rn. 7).
(2) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Fest-stellungen kann das Merkmal der Repräsentativität nicht deshalb verneint wer-den, weil besondere, nur für ostdeutsche Zeitungsverleger geltende Umstände bestehen, die bei Abschluss der GVR Tageszeitungen durch die westdeutschen Regionalverbände keine Berücksichtigung gefunden haben.
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Allerdings können regionale Besonderheiten der Annahme einer überregi-onalen Repräsentativität eines Regionalverbandes entgegenstehen. Bei der Frage, ob ein Regionalverband oder – wie im Streitfall – eine als Vertragspartner auftretende Mehrzahl von regional tätigen Vereinigungen der Werknutzer über deren Tätigkeitsgebiete hinausreichend im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG reprä-sentativ ist, ist neben der in § 36 Abs. 1 Satz 2 UrhG angesprochenen Struktur und Größe der in den Vereinigungen repräsentierten Verwerter vor allem zu berücksichtigen, dass es für die Angemessenheit der Vergütung nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers maßgeblich darauf ankommt, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit üblicher- und redlicher-weise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Hierfür ist auch von Bedeutung, ob sich im Hinblick auf diese Kriterien regionale Besonderheiten feststellen las-sen, die der Annahme einer überregionalen Repräsentativität von Regionalver-bänden entgegenstehen. Die Revision rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe solche relevanten regionalen Besonderheiten zwar angenommen, inso-weit aber keine nachvollziehbaren Feststellungen getroffen.
Die für die Prüfung, ob die vom BDZV vertretenen Mitgliederverbände im Sinne von § 36 Abs. 2 UrhG repräsentativ sind, erforderlichen Feststellungen und deren Würdigung liegen allerdings grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet und sind daher in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob die Be-urteilung des Berufungsgerichts von seinen Feststellungen getragen wird. Das Berufungsurteil muss jedoch eine revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist, dass die die tatrichterliche Würdigung tragenden tat-sächlichen Umstände im Einzelnen so nachvollziehbar dargelegt werden, dass das Revisionsgericht sie überprüfen kann. Diesen Anforderungen wird die Ent-scheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es gebe „strukturelle Besonderhei-ten“ hinsichtlich der ostdeutschen Zeitungsverlegerverbände, die bei der Auf-stellung der GVR Tageszeitungen nicht mit eingeflossen seien. Von welchen „strukturellen Besonderheiten“ das Berufungsgericht insoweit konkret ausge-gangen ist, lässt sich seiner Entscheidung aber nicht entnehmen. Sollte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang – unausgesprochen – von Beson-derheiten bei der Kaufkraft und dem Einkommen der Leserschaft und damit von im Vergleich zu westdeutschen Verlagen geringeren Vertriebs- und Anzeigener-lösen der ostdeutschen Verlage ausgegangen sein, hätte es sich zudem mit dem Vortrag des Klägers auseinandersetzen müssen, wonach der pauschale Verweis auf strukturelle Unterschiede bei der Beklagten deshalb ins Leere ge-he, weil diese in Potsdam und damit im Einzugsgebiet von Berlin tätig sei, wel-ches sich hinsichtlich Kaufkraft und Einkommen der Bevölkerung nicht von den westdeutschen Bundesländern unterscheide.
Anders als das Berufungsgericht meint, kann auch nicht allein wegen des Umstands, dass in Ostdeutschland ebenfalls Zeitungsverlegerverbände existie-ren, angenommen werden, dass die bei Abschluss der GVR Tageszeitungen tätigen westdeutschen Mitgliedsverbände des BDZV die Verhältnisse und Ge-gebenheiten des Zeitungsmarktes in Ostdeutschland nicht hinreichend wider-spiegeln.
(3) Mit Erfolg wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die an der Vereinbarung der GVR Tageszeitungen beteiligten westdeutschen Mitgliedsverbände des BDZV seien deshalb nicht repräsentativ, weil in der Fußnote zur Eingangsformel der GVR Tageszeitungen erwähnt wer-de, dass sich die Vollmacht des BDZV nicht auf das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern erstrecke. Der Inhalt der Fußnote betrifft allein den Umfang der Vollmacht des BDZV. Damit ist nicht das Merkmal der Repräsentativität, son-
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dern allenfalls das ebenfalls in § 36 Abs. 2 UrhG geregelte Erfordernis der Er-mächtigung der Vereinigung zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln angesprochen. Zudem lässt sich der Fußnote kein Erklärungswert zu Branden-burg entnehmen.
III. Das Berufungsgericht hat angenommen, die GVR Tageszeitungen könnten „aufgrund der strukturellen Unterschiede“ nicht als Indiz für eine ange-messene Vergütung herangezogen werden. Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg.
1. Bei der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob eine Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglich-keit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichti-gung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, können auch solche gemeinsamen Vergütungsregelungen als Vergleichsmaßstab und Orien-tierungshilfe herangezogen werden, deren Anwendungsvoraussetzungen – wie vom Berufungsgericht im Streitfall angenommen – nicht (vollständig) erfüllt sind und die deshalb keine unwiderlegliche Vermutungswirkung im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 32 ff. – Talking to Addison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 16 – GVR Tageszeitungen I, mwN; GRUR 2016, 67 Rn. 9 – GVR Tages-zeitungen II). Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregeln im Rahmen der nach § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendungen der Vergütungsregelung erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehen-den Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Ver-
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gütungsregelung Rechnung zu tragen (BGHZ 182, 337 Rn. 34 – Talking to Ad-dison; BGH, GRUR 2016, 62 Rn. 21 – GVR Tageszeitungen I).
2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Es hat zwar angenommen, „aufgrund der strukturellen Unterschiede“ könnten die GVR Tageszeitungen nicht als Indiz für eine angemessene Vergütung herangezogen werden. Dem Berufungsurteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, von welchen „strukturellen Unterschieden“ das Berufungsgericht konkret ausgegangen ist. Darüber hinaus hat es nicht geprüft, ob trotz solcher Unterschiede zumindest von einer vergleichbaren Interessenlage ausgegangen und ob gegebenenfalls bestehenden Unterschieden im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung getragen werden kann.
IV. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Einwand, die GVR Tageszeitungen verstießen ge-gen das Kartellverbot gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV und könnten deshalb weder eine Bindungswirkung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 UrhG entfalten noch hätten sie eine indizielle Bedeutung bei der Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG, ist von der Beklag-ten erstmals in der Revisionserwiderung geltend gemacht worden. Insoweit fehlt es bislang insbesondere an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob die GVR Tageszeitungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten in spürbarer Weise zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 C172/14, EuZW 2015, 802 Rn. 48 ING Pensii; vgl. auch Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischen-staatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags, Rn. 90 bis 92, ABl. EU 2004 C 101/81), und ob sie vom Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sind, weil es sich bei den freien hauptberuflichen Journa-listen im Sinne von § 1 Abs. 1 GVR Tageszeitungen um „Scheinselbständige“,
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das heißt Urheber handelt, die sich in einer vergleichbaren Situation wie Arbeit-nehmer befinden (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014, C-413/13, GRUR Int. 2015, 384 Rn. 31 ff. = WRP 2015, 337 – FNV Kunsten Informatie en Media). Zudem hatten die Parteien bislang keine Gelegenheit, zur Frage der erstmals mit der Revisionserwiderung geltend gemachten Kartellrechtswidrigkeit der GVR Tageszeitungen vorzutragen.
V. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Revision ferner Erfolg hat, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunfts- und des Feststellungsan-trags richtet. Das Berufungsgericht hat auch diese Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dem Kläger stehe keine weitere Vergütung gemäß § 32 UrhG zu. Gegenteiliges ergibt sich zum Auskunftsantrag entgegen der Annahme der Revisionserwiderung auch nicht deshalb, weil das Berufungsgericht ange-nommen hat, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass das von der Beklagten gezahlte Honorar die Online-Nutzung seiner Artikel nicht abgelte. Der Aus-kunftsantrag ist nicht auf eine Online-Nutzung beschränkt.
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C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers auf-zuheben, soweit es seine Berufung als unbegründet zurückgewiesen hat. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).