Der Filmhersteller hat ein ausschließliches Recht

Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 94 Schutz des Filmherstellers Im Filmherstellerrecht vereinen sich meist mehrere Arten des Rechteerwerbs; zum einen die Rechte über einen bestimmten Stoff einen Film zu machen (Recht zur Verfilmung), daneben aber auch die Rechte an den Leistungen der mitwirkenden Künstlern wie z.B. Schauspieler, Regisseure, etc. (Mitwirkenden-Rechte). Zudem erwächst ihm durch seine organisatorische Leistung bei der Filmproduktion ein eigenes Leistungsschutzrecht (eigentliches Filmherstellerrecht). Rufen weiter lesen

Filmgesetz einhalten

Filmproduktion ist ein Geschäft mit Risiken in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Lizenz­verträge sind dringend erforderlich, damit das Produkt am Ende rechtssicher verwertet werden kann. Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns für eine erste Beratung. Ein Filmgesetz gibt es nicht Es gibt kein besonderes „Filmgesetz“ statt dessen sind vor allem urheberrechtliche Regelungen sowie teils marken- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften heranzuziehen. So wirken bei der Entwicklung, Herstellung, Verwertung und Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen viele Beteiligte unter verschiedenen rechtlichen Ausgangspositionen mit, so dass die jeweiligen rechtlichen nationalen oder internationalen Fragestellungen unterschiedliche Rechtebündel mit sich bringen und Verallgemeinerungen kaum weiter lesen