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Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) § 94 Schutz des Filmherstellers

Im Filmherstellerrecht vereinen sich meist mehrere Arten des Rechteerwerbs; zum einen die Rechte über einen bestimmten Stoff einen Film zu machen (Recht zur Verfilmung), daneben aber auch die Rechte an den Leistungen der mitwirkenden Künstlern wie z.B. Schauspieler, Regisseure, etc. (Mitwirkenden-Rechte).

Zudem erwächst ihm durch seine organisatorische Leistung bei der Filmproduktion ein eigenes Leistungsschutzrecht (eigentliches Filmherstellerrecht).



Kunstrecht & Kulturrecht – Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht

Urheberrecht, Lizenzrecht, Musikrecht, Filmrecht, Bühnenrecht, Bildrecht, Fotorecht, Galerierecht, Auktionsrecht, Verlagsrecht, geistiges Eigentum, Arbeitsrecht, Wirtschaftsrecht

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Das Filmrecht bündelt vielfältigen rechtlichen Regelungen, die im Zusammenhang mit Entwicklung, Herstellung und Auswertung von Film- und Fernsehproduktionen wichtig sind.

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.


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  • Wenn der Beat vor Gericht landet – Ein Praxisfall aus dem Musikrecht

    Berlin, 2025: Ein viraler Electro-Track, ein altes Soul-Sample und ein juristisches Nachspiel – was wie ein Musikthriller klingt, ist in der Praxis leider keine Seltenheit. Der Fall „DJ Bass vs. Gloria Fields“ ist fiktiv, basiert aber auf realen Mustern, die wir in unserer anwaltlichen Tätigkeit regelmäßig sehen. Willkommen in der Welt des Musikrechts! Der Fall:…

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