Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über.
Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Be-nutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheim-nis oder das Datenschutzrecht entgegen. BGH URTEIL III ZR 183/17 vom 12. Juli 2018 – Vererbbarkeit eines Accounts BGB § 1922 Abs. 1; § 307 Abs. 1 und 2 Cl; TKG § 88; DS-GVO Art. 6 Abs. 1