Ein Künstlervertrag oder Künstlerexklusivvertrag ist der gemeinhin als “Plattenvertrag” bekannte Vertragstyp. Der dargestellte Vertrag ist aus Sicht des Produzenten erstellt, der mit einer Band einen exklusiven Plattenvertrag abschliessen will. Alle aufgenommenen Details sind Verhandlungssache.

1. VERTRAGSPARTEIEN

Die Musikgruppe „XXXX“ bestehend aus nachfolgenden Personen

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(im folgenden zusammen oder als Einzelpersonen „Künstler“ genannt)

und

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(im folgenden „Produzent“ genannt)

2. VERTRAGSGEGENSTAND

Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme von musikalischen Darbietungen des Künstlers („Vertragsaufnahmen“) die unter anderem durch die Herstellung und den Vertrieb von Tonträgern und/oder Bildtonträgern aller Art, durch die Verwertung von Nebenrechten, sowie durch die nicht physische Weitergabe, sog. E-Commerce bzw. M-Commerce, exklusiv ausgewertet werden sollen. Hierzu wird Künstler nach den Bestimmungen dieses Vertrages schutzfähige Darbietungen zum Zwecke der Aufnahme vortragen. Der Künstler überträgt die hierfür erforderlichen Rechte auf den Produzenten.

3. KÜNSTLER

Bei den Künstlern handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die unter dem Namen „XXX“ auftreten und bekannt sind. Obwohl dieser Vertrag vornehmlich die Leistung des Künstlers als Gruppe erfasst, erstreckt er sich jedoch auf die individuelle persönliche Leistung eines jeden Gruppenmitgliedes. Die personelle Zusammensetzung der Künstlergruppe ist Geschäftsgrundlage dieses Vertrages. Änderungen der Zusammensetzung bedürfen der Zustimmung des Produzenten.

Etwaige ausscheidende Gruppenmitglieder sind unter keinen Umständen berechtigt, den Namen der Künstler zu benutzen oder benutzen zu lassen. Für die Dauer dieses Vertrages verbleibt das alleinige Recht am Namen der Künstler bei dem Produzenten. In dem Fall, daß ein Mitglied ausscheidet, bleibt dieses jedoch persönlich exklusiv an diesen Vertrag gebunden. Für die entsprechenden Soloprojekte des jeweiligen Künstlers gelten dann die Bedingungen dieses Vertrages.

4. VERTRAGSDAUER

Der Vertragsdauer setzt sich aus einer Festlaufzeit mit 4 (vier) etwaigen, zusätzlichen Vertragsperioden (optionale Vertragsperioden) zusammen.

Der Produzent hat die einseitige Vertragsverlängerung (Option) für die optionalen Vertragsperioden innerhalb von 18 Monaten nach Beginn der Festlaufzeit bzw. Ausübung der vorhergehenden Option oder innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung des jeweils aktuellen Albums auszuüben, je nachdem, welcher von den vorgenannten Zeitpunkten der späteste ist.

Die Festlaufzeit beginnt mit der Vertragsunterzeichnung und endend mit Ausübung der Option für die erste optionale Vertragsperiode oder Ablauf der Frist für die Ausübung der Option für die erste optionale Vertragsperiode. Die erste bis dritte optionale Vertragsperiode beginnt jeweils mit Ausübung der Option für die jeweilige optionale Vertragsperiode und endend mit Ausübung der Option für die darauffolgende optionale Vertragsperiode oder Ablauf der Frist für die Ausübung der Option für die darauffolgende optionale Vertragsperiode. Die vierte optionale Vertragsperiode beginnt mit Ausübung der Option für die vierte optionale Vertragsperiode und endend nach 12 Monaten.

5. PRODUKTUMFANG

Künstler wird pro Vertragsperiode an der Aufnahme einer Anzahl neuer, bisher unveröffentlichter Studioproduktionen in künstlerisch und technisch einwandfreier Qualität mitwirken, wie sie für die Herstellung eines Albums inklusive Singles (Vertragsaufnahmen) erforderlich ist. Die Auswahl der aufzunehmenden Aufnahmen wird zwischen den Parteien des Vertrages einvernehmlich getroffen.

Unter einem Album verstehen die Vertragsparteien mindestens 12 Titel inklusive Singleauskopplungen. Singles bzw. Singleauskopplungen verstehen sich jeweils inklusive B-Seite und erforderliche (Re-)mixe. Alle Aufnahmen bedürfen der Abnahme durch den Produzenten.

Auf Anforderung des Produzenten wird Künstler an weiteren Vertragsaufnahmen zu den Bedingungen dieses Vertrages mitwirken.

Der Produzent wird jeweils rechtzeitig mit Künstler den Aufnahme-Ort, das Datum und die Aufnahme-Zeit verabreden. Sollte bei dem Versuch der Abrede keine Einigung zustande kommen, kann der Produzent eine verbindliche Entscheidung hierzu treffen. Künstler hat sich an diese Entscheidung zu halten.

Nach Durchführung der jeweiligen Aufnahmen werden sich die Parteien die Aufnahmen anhören. Sollten die Aufnahmen nach Ansicht des Produzenten technisch oder künstlerisch nicht den notwendigen Anforderungen einer erfolgreichen Verwertung genüge tun, kann die Wiederholung der Aufnahme verlangt werden, bis ausreichend qualitative Aufnahmen vorliegen.

Der Produzent ist berechtigt, mit Künstler Tonaufnahmen unter Nutzung von Live-Mitschnitten und „Best of…“-Alben auch über den vorgenannten Produktionsrahmen hinaus herzustellen (sog. Zusatzproduktionen). Derartige Zusatzproduktionen gelten nicht als Optionsausübung und können vom Produzenten zu den Bedingungen dieses Vertrages verwertet werden.

6. EXKLUSIVITÄT

Künstler verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Aufnahmen innerhalb von 10 Jahren ab Veröffentlichung des letzten vertragsgegenständlichen Produkts dieses Vertrags selbst oder durch Dritte nicht erneut aufzunehmen (Titelexklusivität). Künstler verpflichtet sich außerdem, während der Laufzeit dieses Vertrages, inklusive jeder Verlängerung, Aufnahmen nicht unter dem Namen des Künstlers, dem o.g. oder einem anderen Künstlernamen, nicht als Mitglied einer anderen Gruppe oder ohne Namen selbst auf Tonträgern zu veröffentlichen oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen (Persönliche Exklusivität).

7. RECHTSEINRÄUMUNG

Künstler überträgt dem Produzenten während der Vertragslaufzeit an den entstehenden Darbietungen/Leistungen und hergestellten Ton- und/oder Bildtonaufnahmen (Vertragsaufnahmen) exklusiv, zeitlich und örtlich unbeschränkt

a) die Leistungsschutzrechte aus §§ 74, 75 Abs. 1 und 2, 76 Abs. 1 UrhG,

b) die Leistungsschutzrechte aus §§ 85, 94 UrhG, soweit sie bei Künstler entstehen,

c) die Vergütungsansprüche für erlaubnisfreie, aber vergütungspflichtige Nutzungen durch Dritte, insbesondere, aus §§ 46, 47, 52, 54, 76, 77, 86 und 94 Abs. 4 UrhG

d) sämtliche gewerbliche Schutzrechte uns sonstige Befugnisse, die zur Ausübung der vertragsgegenständlichen Nutzungshandlung erforderlich sind, einschließlich – bezogen auf seine Person – des Rechts am eigenen Bild.

Der Produzent nimmt die Übertragung an.

Er ist danach insbesondere berechtigt, die Vertragsaufnahmen und sonstige vertragsgegenständliche Leistungen in jeder beliebigen Art und Weise und in jeder technischen Ausführung ganz oder teilweise auszuwerten und/oder auswerten zu lassen. Dies beinhaltet die physische Auswertung auf analogen und/oder Ton- /Bildträgern (bspw. CD, CD-e, CD-i, Vinyl, SACD, DVD, MC) und nicht physische Auswertung wie bspw. Sendung (Funk, Fernsehen, Kabel, Satellit), öffentliche Wiedergabe/Aufführung, öffentliche interaktive/nicht-aktive Zugänglichmachung in elektronischen Netzwerken (bspw. „Online-Auswertung“ durch Internetstreaming und – download) und andere elektronische Belieferung, insbes. auch über mobile Netzwerke in, an und über mobile Endgeräte wie bspw. Mobiltelefone, PDA, Palmtops (sog. „M-Commererce“ bspw. als sog. „Realtones“ oder MMS {Bilder/Videos}) oder Audio-/Video-On-Demand sowie das ausschließliche und übertragbare Recht während Vertragsdauer den (Künstler-)Namen, Fotos, Abbildungen, Symbole, etc vom Künstler im Rahmen der Auswertung der Vertragsaufnahmen sowie für M-Commerce Anwendungen (Klingeltöne), MMS, Logos/Bildschirmschoner, Grußkarten, etc.) zu nutzen. Dazu zählen für alle o.g. Auswertungen auch das Synchronisationsrecht, das Recht zur Bewerbung, Namens- und Bildrechte, das Recht zur Registrierung und Nutzung einer Internetadresse unter dem Namen des Künstlers, das Recht zur Vergabe von Drittlizenzen, das Recht zur Kürzung und Erstellung von Radio-Edits, Remixen, Megamixen und jeder sonstigen Bearbeitung, jeweils auch durch Dritte, das Recht die Vertragsaufnahmen für „Best of…“- oder „Greatest Hits“ – Kopplungen zusammenzustellen bzw. an Dritte für derartige Zusammenstellungen zu vergeben, sowie das Verleih- und Vermietrecht. Eingeschlossen sind ferner Nutzungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten. (Vergütung erfolgt dann proportional zu den in diesem Vertrag vereinbarten Konditionen).

Grundlage dieser Vereinbarung ist die Befugnis des Produzenten die übertragenen Rechte unbeschränkt auszuwerten.

Der Produzent hat die Befugnis, alle durch diesen Vertrag eingeräumten und übertragenen Rechte und Pflichten selbst wahrzunehmen, zu erfüllen oder ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

Alle Eigentumsrechte an Bändern und sonstigen im Zusammenhang mit der Produktion entstandenem Material (auch bei Abbruch der Produktion), wie z.B. Master, Kopien und Demokassetten werden dem Produzenten übertragen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Künstlers an diesem Material ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausdrücklich ausgeschlossen

8. LIZENZEN

In Deutschland, Österreich und die Schweiz betragen die Lizenzen für

a) Tonträger mit ausschließlich vertragsgegenständlichen Aufnahmen (Album)

10 % des jeweiligen Händlerabgabepreises auf 100 % der in der Hochpreis-Kategorie verkauften, bezahlten und nicht retournierten Tonträger (Grundlizenz)

b) Titel auf Kopplungen:

8 % des jeweiligen Händlerabgabepreises auf 100 % der in der Hochpreis-Kategorie verkauften, bezahlten und nicht retournierten Tonträger pro rata titulis (Grundlizenz)

Im übrigen Vertragsgebiet betragen die Lizenzen

25 % der Nettoerlöse des Produzenten aus der Vergabe von Lizenzen an Sub-Lizenznehmer

Folgende Reduzierungen der Lizenz kommen zur Anwandung:

bei Single-CD: 66 % der jeweiligen Grundlizenz;

bei TV-, Kino-und/oder Radio beworbene Tonträger: 66 % der jeweiligen Grundlizenz;

Sonstige in Kooperation mit Dritten gegen Lizenzbeteiligung vertriebene Tonträger: 66 % der jeweiligen Grundlizenz;

Öffentliche interaktive/nicht-aktive Zugänglichmachung in elektronischen Netzwerken, und sonstige elektronische Belieferung über Internet und Mobiltelefon: 25 % der beim Produzenten eingehenden Nettoerlöse;

Der Künstler erhält 25 % der beim Produzenten eingehenden Nettoerlöse aus der Vergabe von Lizenzen an Sub-Lizenznehmer für Kopplungen, Synchronisationsrechte und allen weiteren Verwertungsarten, soweit für diese keine andere Lizenzbeteiligung geregelt ist.

Boni, Skonti und Rabatte sowie Plazierungsrabatte und Werbekostenzuschüsse an den Handel sind vom Händlerabgabepreises abzuziehen oder können in lizenzfreie Mengen umgerechnet werden. Lizenzfrei sind Promotiontonträger, Freiexemplare an den Handel, Ausverkaufstonträger und Abbauverkäufe aus Lagerüberbeständen.

Folgende Technikabzüge kommen zur Anwendung:

17,5 % bei allen analogen Audio-Formaten

25 % bei allen digitalen Audio-Formaten

35 % bei allen audio-visuellen Formaten (z.B. Video, DVD, CD-ROM, CD-I, CD-E)

9. ABRECHNUNG

Der Künstler ist verpflichtet schriftlich einen Empfangsberechtigten benennen, an den bis zu einer schriftlichen Änderungsmitteilung Abrechnungen und Zahlungen mit befreiender Wirkung geleistet werden können.

Der Produzent zahlt die gesetzliche Mehrwertsteuer Zahlungen unter diesem Vertrag, wenn der Künstler nachweist, umsatzsteuerpflichtig zu sein. Der Künstler ist für alle steuerlichen Belange im Zusammenhang mit Zahlungen aus diesem Vertrag selbst verantwortlich.

Abrechnung und Zahlung erfolgt halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres binnen 90 Tagen. Von Lizenznehmern abgerechnete Lizenzeinnahmen aus der Auswertung vertragsgegenständlicher Produktionen wird nach Zahlungseingang mit der nächstfolgenden Abrechnung abgerechnet und gezahlt. Unterschreitet die Abrechnungssumme in einer Abrechnungsperiode EUR 50,-, so wird keine Abrechnung erteilt, jedoch der Betrag der nächsten Abrechnung hinzugefügt.

10. PROMOTION – MANAGEMENT

Promotion

Der Künstler garantiert, daß er für Werbe- und Promotionmaßnahmen ohne weitere Vergütung zur Verfügung stehen wird. Alle hierfür vom Produzent gezahlten Kosten sind nur mit Honoraren von Fernseh- und Rundfunkanstalten, Tourneeveranstaltern usw. zu 100 % verrechenbar. Der Künstler ermächtigt den Produzenten die entsprechenden Verträge mit TV-Anstalten etc. abzuschließen und tritt hiermit zum Zwecke der Verrechenbarkeit seine Ansprüche auf derartige Honorare bis zur Höhe des jeweiligen Saldos unwiderruflich an den Produzenten ab. Der Produzent nimmt diese Abtretung an.

Management

Der Produzent managet den Künstler auf exklusiver Basis. Alle Auftritte werden über den Produzenten vermittelt. Er erhält dafür für die Dauer dieses Vertrages 20 % von allen Einnahmen des Künstlers, die nicht unter Punkt 8 dieses Vertrages fallen; hierzu zählen u. a. Auftrittsgagen, Werbeeinnahmen, GEMA-Einnahmen, etc..

11. MERCHANDISING

Der Künstler überträgt dem Produzenten für die Dauer dieses Vertrages das ausschließliche und übertragbare Recht zur kommerziellen und nichtkommerziellen Auswertung sogenannter Merchandisingrechte durch den Produzenten selber oder durch Sub-Lizenznehmer. Das Merchandisingrecht im Sinne dieser Vereinbarung ist zu verstehen als das Recht zur Herstellung von Waren jeglicher Art (wie z.B. Postern, T-Shirts, Sweatshirts, Kalendern etc., wobei die Aufzählung keinen abschließenden Charakter hat) unter Verwendung des Namens und/oder Abbildungen des Künstlers, Faksimiles, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Symbolen sowie biographischem Material. Das exklusive Merchandisingrecht erstreckt sich auf alle Produktarten und alle Vertriebswege. Bei Merchandisingauswertung werden die Parteien sich über eine branchenübliche Verteilung der Einnahmen einigen. Nettoerlöse aus der Vergabe von Lizenzen zur Merchandisingauswertung an Sub-Lizenznehmer werden zwischen den Parteien im Verhältnis 50/50 aufgeteilt.

12. SONSTIGES

Der Künstler garantiert den Bestand der mit diesem Vertrag übertragenen Rechte. Weiterhin steht der Künstler dafür ein, daß Rechte Dritter oder vertragliche Beziehungen zu Dritten der Erfüllung dieses Vertrages nicht entgegenstehen. Insbesondere garantiert der Künstler die Einholung und ggf. Abgeltung sämtlicher urheber- und verlagsrechtlicher Genehmigungen Dritter (insbesondere von Produzenten, Musikern, weiteren Künstlern, Technikern etc.), die zur Ausübung der übertragenen Rechte notwendig sind. Der Künstler stellt insoweit den Produzenten von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt entstehende Schäden und Aufwendungen. Sollten Dritte gegen den Produzenten derartige Ansprüche geltend machen, ist er berechtigt bis zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche Zahlungen an den Künstler zurückzubehalten, bis die Ansprüche des Dritten rechtskräftig geklärt sind.

Unabhängig von den Verpflichtungen und Garantien die dem Künstler unter diesem Vertrag obliegen, vereinbaren die Parteien bezüglich etwaiger in den Aufnahmen unter diesem Vertrag enthaltener Sample, daß der Künstler die zur Auswertung der Vertragsaufnahmen erforderlichen Rechte und Einwilligungen von Komponisten, Verlagen und sonstigen Rechteinhabern einholen und etwaige Vergütungen an diese zahlen wird.

Dieser Vertrag und die dem Produzenten unter diesem Vertrag übertragenen Rechte können an jeden Dritten übertragen werden.

Dieser Vertrag beurteilt sich ausschließlich nach deutschem Recht. Sofern eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam sein sollte, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Gerichtsstand ist Hildesheim, es sei denn, gesetzliche Regelungen stehen entgegen. Die vorstehende Vereinbarung gibt die getroffenen Abreden erschöpfend wieder. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages – einschließlich der Abänderung des Schriftformerfordernisses – bedürfen der Schriftform, wobei gegenseitig bestätigter Schriftwechsel genügt.

Ort, Datum

…………., den …………………………

Produzent                  Künstler I                  Künstler II                  Künstler III                  Künstler IV

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