Mit Fotos handeln

Für alle Kaufleute und Unternehmen ergänzt und modifiziert das Handelsgesetzbuch (HGB) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M. Rufen Sie uns einfach an! Erwerb Beim Erwerb und Verkauf von Fotos ist es rechtspraktisch einen schriftlicher Vertrag abzuschließen, der nicht nur die Verwendung des körperlich erstellten Lichtbildes beinhaltet, sondern auch die Einräumung von darüberhinausgehenden Nutzungsrechten. Die Schriftform ist entgegen der gängigen Praxis aus Sicht des Erwerbers unbedingt zu empfehlen, weil dieser später die Darlegungs- und Beweislast hat, dass seine Verwendung rechtlich gestattet war. Darüber hinaus sind typischerweise alle weiteren Gegenstände eines Lizenzvertrages enthalten (Lizenzgebühr, Lizenzeinräumung, Lizenzbestand, Gewährleistung, weiter lesen

Eine generelle auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei Erwerb eines Kunstwerks besteht nicht

a) Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestoh-len worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. a) aa) Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Ei-genbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft. bb) Hat der frühere Besitzer die von dem auf Herausgabe einer weiter lesen