Eine Bearbeitung eines vorhandenen Musikwerkes bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung des Urhebers bzw. des Inhabers des Bearbeitungsrechts. Denn das Bearbeitungsrecht gilt als Regelfall des “Eingriffs” in das vorhandene Urheberrecht. Dies dient auch dem Schutz des Urhebers.

Das bearbeitete Musikwerk weist wiederrum Urheberrechtsqualität auf. Das bearbeitete Werk darf daher bspw nicht ohne Zustimmung des (berechtigten) Bearbeiters weiter bearbeitet werden. Keine Bearbeitung liegt indes vor, wenn ein Musikwerk lediglich zitiert oder allgemein beschrieben würde. Im Zweifel ist vor einer Bearbeitung der Urheber um Zustimmung zu bitten.