Kunstwerke können auf Auktionen verkauft werden. Die gesetzlichen Regelungen im Auktionsrecht sind sehr durchlässig, da es viele Bräuche und Gewohnheiten in der Branche gibt. Bereits bestehende Gerichtsurteile sowie fachspezifische Gepflogenheiten der Auktionsbranche helfen bei der Betrachtung einer juristischen Fragestellung. Weißt das Kunstwerk einen Mangel auf, so entsteht Anspruch auf Gewährleistung wie etwa Schadensersatz, Rücktritt oder Nacherfüllung. Mängel sind beispielswese Lose, die eine falsche Angabe zur Provenienz oder zu einem Gutachten verfügen, eine Fälschung oder ein Replikat sind. Die Gewährleistungsansprüche werden gegenüber dem Auktionshaus oder dem Einlieferer geltend gemacht. Es sei denn diese sind durch Versteigerungsbedingungen begrenzt oder ausgeschlossen.

Auktionatoren und Auktionshäuser möchten in der Regel Gewährleistungspflichten im rechtlich zulässigen Rahmen reduzieren bzw. diese auf den Liefernden übertragen und außerdem damit zusammenhängende Fristen möglichst kurz halten. Hintergrund hierfür ist, dass es für den Auktionator schwer ist Mängel und Fehler bei der Einlieferung und Katalogerstellung zu finden. Festgehalten sind diese Grenzen in den Auktionsbedingungen und Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses.

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