Mit Personenfotos kann der Fotograf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der auf dem Foto abgebildeten Person verletzen. Personen auf Fotos haben ein Recht am eigenem Bild, diese Regeln treten zwar erst in Kraft mit der Veröffentlichung aber berechtigt nicht generell Fotos ohne Zustimmung zu machen. Eine Person, die fotografiert wird, kann nicht kontrollieren, ob der Fotograf das Foto veröffentlicht und darf deshalb das Fotografieren verbieten. Grundsätzlich sollten Fotografen deshalb nur Fotos machen, mit denen die fotografierte Person einverstanden ist. Erlaubnis einholen. Ausnahme gibt es.

  • Bei Gerichtsverhandlungen ist es verboten Film- und Fotoaufnahmen zu machen, trotz Pressefreiheit. Das Persönlichkeitsrecht der Verfahrensbeteiligten würde dadurch gefährdet. Heimliche Aufnahmen von Personen in bestimmten Situationen wie in Umkleiden, in sanitären Bereichen oder in der eigenen Wohnung sind verboten, denn das sind besonders geschützte Räume.
  • Vorsicht bei Personen in grenzwertigen Situationen, Fotografieren kann eine Straftat sein, unter bestimmten Bedingungen, auch der bloße Versuch – egal, ob das Foto später publiziert wird oder nicht.
  • Prominente oder bekannte Sportler sind Personen der Zeitgeschichte. Fotos von diesen Personen dürfen ohne Einwilligung der jeweiligen Person verbreitet und zur Schau gestellt werden. Diese Bildnisse zählen nämlich zu dem Bereich der Zeitgeschichte. Umso mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto mehr Rechte hat der Fotograf auf eine Fotoberichterstattung.

Bitte beachten Sie: Fotografen dürfen Bilder von Privatpersonen hingegen nur mit deren Erlaubnis publizieren.

Vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person muss schon bei der Erstellung des Bildes berücksichtigt werden. Falsch ist, dass nur das Verbreiten und Veröffentlichen von Personenfotos die Rechte des Abgebildeten verletzen. Das Bundesverfassungsgericht will dabei schon eine datenmäßigen Fixierung im Lichte der einfachen späteren Verbreitung der so erstellten Daten verhindern, da quasi derartige Fixierungen durch jedes Handy, nahezu jeden Pad, jede Kamera möglich ist, wiedererkennbare Fotos anzufertigen und zu verbreiten.

Der Fotografierte hat insoweit keine tatsächliche Kontrolle darüber, dass sein Erscheinungsbild einer unüberschaubaren Medienöffentlichkeit bereit steht. Einmal im Internet verbreitete Fotografien lassen sich nur mit einem ganz erheblichen Aufwand – wenn überhaupt – verhindern.

Es dürfen mithin nur solche Bilder anfertigen, mit denen die abzubildende Person ausdrücklich einverstanden ist. Daneben dürfen Fotografien hergestellt werden, die auch ohne Einwilligung gemäß § 22 KUG veröffentlicht werden dürfen. Dies stellt jedoch eine vom Fotografen zu beweisende Ausnahme dar. Zudem muss eine Güterabwägung die Interessen des Abgelichteten mit denen des Fotografen bzw. der Öffentlichkeit zu Ungunsten des Abgelichteten ausfallen. Die Rechtsprechung hat im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier bestimmte Sphären entwickelt, nach denen ein Eingriff in die Rechte des Fotografierten erlaubt sein kann oder nicht.

Sind Sie fotografiert worden und damit nicht einverstanden oder haben Sie Fotos erstellt, von einer Person, die dies nicht möchte? Vermeiden Sie Streit. Lassen Sie sich beraten! Kontakt