Eine Fotografie ist ein Werk im Sinne des Urheberrechts, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Der Schnappschuss ist kein Werk. Die Fotografie als persönliche geistige Schöpfung unterliegt dem Urheberrecht, der Schnappschuss gibt dem Fotografen ein Leistungsschutzrecht. Beides ist somit geschützt.

Sobald ein Fotograf ein Foto macht, entstehen automatisch Urheberpersönlichkeitsrechte wie:

  • Veröffentlichungsrecht
  • Schutz vor der Entstellung des Werkes
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

Der Fotograf hat einen gesetzlichen Anspruch auf Angabe seines Namens zu seinem Foto. Damit wird das Recht auf Bestätigung seiner Urheberschaft an dem vom ihm geschaffenen Werk gesichert.

Möglicherweise hat sich ein Fotograf mit seinen Bildern schon einen Namen gemacht oder es besteht ein gewisser Wiedererkennungswert. Die ideelle Seite des Urheberrechts schützt diese Verbindung zwischen dem Fotograf und seinem Werk. Die materielle Seite des Urheberrechts schützt davor, dass Dritte von der Werbewirksamkeit des Fotos profitieren indem sie zum Beispiel den Namen des Fotografen unterschlagen.

Der Fotograf entscheidet, ob der Name genannt wird oder nicht. So kann der Fotograf auf das Namensnennungsrecht verzichten, dafür ist jedoch seine Erlaubnis einzuholen. Grund dafür kann sein, dass der Fotograf anonym bleiben möchte. Grundsätzlich muss die Vorgehensweise also mit dem Fotograf geklärt werden.

Hat ein Dritter ein Foto bei einem Fotografen beauftragt, so ist es vertraglich festzusetzen, ob der Fotograf genannt wird – üblich ist, die Nennung im journalistischen Bereich wie bei der Veröffentlichungen in Zeitschriften, in denen der Name neben dem Bild erscheint. In der Werbung hingegen wird der Fotografenname jedoch eher weggelassen. Dritte können das Namensnennungsrecht für ein Foto nicht abschaffen, es liegt immer im Ermessen des Fotografen.

Hat der Fotograf einer namenlosen Veröffentlichung zugestimmt, so kann er dies jederzeit widerrufen und Namensnennung verlangen. Es ist also unmöglich, das Namensnennungsrecht per Vertrag auszuhebeln.