Lichtbildwerke sind Urheberwerke und bedürfen einer persönlichen geistigen Schöpfung und damit insbesondere einer Schöpfungshöhe; diese wird zb durch die Motivauswahl bestimmt. Der bloße Schnappschuss ist demgegenüber kein Werk, sondern lediglich Lichtbild und als solches ein Leistungsschutzrecht.

Im Rahmen der Erstellung von Fotografien gilt es Personenfotos und Sachfotos zu differenzieren. Bei der reinen Sachfotografie greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht, nur bei Personenfotos.