Filme werden zu urheberrechtlich geschützten Werken, wenn ein spezielles Konzept, besondere Kameraführung, ein bestimmter Schnitt oder eine extra Auswahl des Materials die besondere schöpferische Gestaltung darstellt. Diese Werke beinhalten dadurch eine geistige Schöpfung. Wird nur die Wirklichkeit abgebildet, dann handelt es sich um etwas wie einen Dokumentarfilm, das kann ein Naturfilm oder ein Interview sein, so einsteht möglicherweise kein geistiger Wert.

Archivierte Filme, also Filme mit einem gewissen Alter sind ebenfalls geschützt, um diese zu verwenden müssen Schutzfristen eingehalten werden. Denn erst wenn der letzte Urheber des Films über 70 Jahre tot ist, läuft die Schutzfrist ab. Diese Fristen sind unterschiedlich, daher ist eine individuelle Prüfung erforderlich.

Zum Tragen kommen diese Faktoren, wenn in einem Film als Hintergrund eine historische Sendung im Radio oder Fernsehen läuft oder ein bestimmtes Gemälde oder Foto im Hintergrund hängt, um die historische Authentizität des Films darzustellen. Dabei sollten die Rechte an dem Film oder der Sendung erworben werden, da diese ja indirekt abgespielt werden. Kann die Sendung oder der Film jedoch beliebig ausgetauscht oder weggelassen werden, so fällt es möglicherweise in die Kategorie unwesentliches Beiwerk und muss nicht erworben werden. Handelt es sich bei der Bild- und Tonberichterstattung um ein aktuelles Ereignis, muss eventuell keine Einwilligung des Rechteinhabers eingeholt werden.

Jede Situation ist individuell unterschiedlich. Lassen Sie ich beraten von einem Anwalt.