Darf das Design vor der Anmeldung bekannt gegeben werden (Neuheitsschonfrist)?

Während in Deutschland Erfindungen grundsätzlich zuerst angemeldet werden müssen, bevor sie in irgendeiner Weise veröffentlicht werden. Existiert für Geschmacksmuster (wie für Gebrauchsmuster) eine sog. Neuheitsschonfrist von 12 Monaten (ab Inkrafttreten des neuen deutschen Geschmacksmusterrechts).

Es dürfen also unter bestimmten, unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen (insbesondere: in erster Linie Eigenveröffentlichung) Veröffentlichungen vor Anmeldung getätigt werden.