Es gilt der Grundsatz der Panoramafreiheit des § 59 UrhG. Das Erstellen von Sachaufnahmen (Gebäude, Fahrzeuge oder Landschaften) sowie Tieraufnahmen ist grds. gestattet, wenn die abgelichteten Gegenstände von öffentlichen Verkehrswegen einzusehen sind.

Frei zugängliche Plätze, wie Marktplätzen, Straßen oder Häuser dürfen fotografiert werden. Nicht erst in Zeiten von Google Streetview & Co. fragt sich jedoch die Reichweite der Panoramafreiheit. So darf also all das fotografiert werden, was von öffentlichem Grund einsehbar ist, ohne dass hierzu weitere Hilfsmittel, wie eine Leiter, erforderlich wäre. Innen liegende Gewerke gehören nicht dazu. Bei Aufnahmen aus der Sicht von frei begehbaren Privatgrundstücken muss der Grundstückseigentümer zustimmen. Dem Grundstückseigentümer steht das Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus gemacht werden.

Entsprechendes gilt für ein Konzert, einen Event oder eine Sportveranstaltung. Ganz abgesehen von Fragen der Personenfotos gilt hier ebenfalls der Eigentümer/Veranstalter als ausschließlicher Rechteinhaber. Daher dürfen keine Fotografien angefertigt oder verwertet werden. Selbst das private Verwerten, erst Recht ein solches zB auf Facebook & Co ist rechtswidrig.

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden